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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Revisionswerberin als Partei des rechtskräftig abgeschlossenen abfallrechtlichen Verfahrens hat einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, wer Parteistellung im Verfahren hat, weil etwa eine Beschwerde von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann. Dadurch dass der mitbeteiligten Gemeinde Parteistellung in dem der Erlassung des Bescheides vorangegangenen abfallrechtlichen Verfahren zuerkannt wurde, steht somit auch fest, dass Rechtskraft dieses Bescheides erst dann vorliegt, wenn dieser auch ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Insbesondere würde auch eine Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde somit zwingend (abgesehen von anderen Unzulässigkeitsgründen, wie etwa Verspätung) die Rechtskraft des Bescheides hindern (vgl. zum Ganzen VwGH 30.4.2013, 2011/05/0133, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragen werden können). Es besteht daher ein objektives Interesse der Revisionswerberin an einer Beseitigung des sie beschwerenden Bescheides betreffend die Zuerkennung der Parteistellung an die mitbeteiligte Gemeinde.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050022.L03Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018