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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch den Spruch des Feststellungsbescheides wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit die Behörden und die Parteien bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen. Dem Feststellungsbescheid kommt insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050022.L02Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018