RS Vwgh 2018/6/26 Ra 2018/05/0021

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
AWG 2002 §37 Abs4 Z7
AWG 2002 §51 Abs2
AWG 2002 §51 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054, mwN). In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, wer Parteistellung im Verfahren hat, weil etwa eine Beschwerde von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann (vgl. VwGH 30.4.2013, 2011/05/0133, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragen werden können). Wurde die Beschwerde nur von einer Nichtpartei erhoben, darf das VwG die Beschwerde nur zurückweisen, nicht jedoch etwa den Genehmigungsbescheid aufheben.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050021.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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