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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054, mwN). In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, wer Parteistellung im Verfahren hat, weil etwa eine Beschwerde von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann (vgl. VwGH 30.4.2013, 2011/05/0133, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragen werden können). Wurde die Beschwerde nur von einer Nichtpartei erhoben, darf das VwG die Beschwerde nur zurückweisen, nicht jedoch etwa den Genehmigungsbescheid aufheben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050021.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021