TE Vwgh Beschluss 2018/6/26 Ra 2018/05/0018

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §8;
AWG 2002 §51 Abs2;
AWG 2002 §51 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der H GmbH in P, vertreten durch die Kaufmann & Lausegger Rechtsanwalts OG in 8020 Graz, Mariahilfer Straße 20/II, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. Dezember 2017, LVwG 41.1-3036/2017-2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: Mag. M G in S, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Graz-Seiersberg, Haushamerstraße 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (im Folgenden: Abfallbehörde) vom 13. November 2015 wurde ausgesprochen, dass die Anzeige der Revisionswerberin über die Stilllegung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Juli 1994 und vom 5. Juli 2001, abfallrechtlich genehmigten Bodenaushubdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken der KG P gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 und 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Maßgabe des in der Begründung enthaltenen Befundes zur Kenntnis genommen werde und die Nachsorgephase gemäß Anhang 8 der Deponieverordnung 2008 bis 31. Dezember 2020 dauere; unter einem wurden mehrerer Auflagen vorgeschrieben (Spruchpunkt I). Weiters erfolgten die Bestellung eines Deponieaufsichtsorganes (Spruchpunkt II) sowie die Vorschreibung der Kosten des Verwaltungsverfahrens.

5 Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 begehrte der Mitbeteiligte die Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG sowie die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 AVG.

6 Mit Erledigung vom 6. Juli 2017 übermittelte die Abfallbehörde dem Mitbeteiligten den Bescheid vom 13. November 2015.

7 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG mangels Beschwer zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

8 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt die Revisionswerberin vor, es stelle sich die Rechtsfrage, ob die durch die Gewährung der Parteistellung an einen Dritten begründete Beschwer schon deswegen wegfalle, weil der verfahrensbeendende Bescheid behoben wird. Eine weitere Rechtsfrage sei, ob Anträgen Dritter auf Zuerkennung der Parteistellung ohne vorangegangene Prüfung, ob diesen nach ihrem eigenen Vorbringen im konkreten Verfahren überhaupt Parteistellung zukommen könne, stattgegeben werden dürfe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

9 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu Ra 2018/05/0022 ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, besteht ein objektives Interesse der Revisionswerberin an der Beseitigung eines Feststellungsbescheides, mit welchem einer bestimmten Person die Parteistellung im gegenständlichen abfallrechtlichen Verfahren zuerkannt wird. Dies insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung eines solchen Feststellungsbescheides.

10 Im Revisionsfall liegt jedoch kein Bescheid vor, mit welchem die Parteistellung des Mitbeteiligten verbindlich festgestellt worden wäre.

11 Das Schicksal der vorliegenden Revision hängt somit nicht von der Beantwortung der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen ab. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht berufen (vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0062, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 26. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050018.L00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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