RS Vwgh 2018/6/26 Ra 2016/05/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 24.7.2012, 2009/03/0141, mwH). Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050005.L06

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten