RS Vwgh 2018/6/26 Ra 2016/05/0005

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien
L81009 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FLKG Wr 1957 §18 Abs4;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach der hg. Judikatur (vgl. VwGH 25.6.1996, 95/05/0162) liegt die Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hausverwalters gemäß § 18 Abs. 4 Wr FLKG 1957, dass die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde, nur dann nicht vor, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wusste, dass eine sich aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung auf ein bestimmtes Tun in dem Gebäude bestehe, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat. Allein das Wissen des Hauseigentümers, dass ein gesetzwidriger Zustand im Gebäude vorliegt und eine Verpflichtung zur Beseitigung dieses Zustandes besteht, begründet dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach der genannten Bestimmung noch nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050005.L05

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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