TE Vwgh Beschluss 2018/6/26 Ra 2016/04/0030

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, in der Rechtssache über die Revision der U T in W, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Dezember 2015, Zl. LVwG-AV-330/001-2015, betreffend Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf; mitbeteiligte Partei: J R T in S, vertreten durch Mag. Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25/30), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist der Antrag des Erstmitbeteiligten auf Genehmigung für die wesentliche Änderung eines bestimmt bezeichneten Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe in Form einer Tieferlegung der Abbausohle zur Durchführung einer Nassbaggerung auf einem bestimmt bezeichneten Abbaufeld nach dem Mineralrohstoffgesetz.

2 Mit Bescheid vom 24. Februar 2015 erteilte die belangte Behörde die beantragte Genehmigung gemäß § 115 Abs. 3 iVm §§ 80, 81, 83, 116 und 171 Abs. 1 MinroG unter Vorschreibung von Auflagen.

3 Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, mit welchem in Folge der Beschwerde der Revisionswerberin der von ihr bekämpfte Genehmigungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4 In Hinblick auf die aufgrund der gegen denselben Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gerichteten Revision der belangten Behörde, protokolliert zu Ra 2016/04/0031, mit Erkenntnis vom heutigen Tag erfolgte Aufhebung des von der Revisionswerberin angefochtenen Beschlusses war das Verfahren über die verfahrensgegenständliche Revision infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH vom 17.6.2014, 2013/04/0099,102, und vom 27.10.2004, 2013/04/0095, 0098).

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 55 und 47 Abs. 2 Z 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 26. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040030.L00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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