Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Mag. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des Mag. Dr. W N in W, vertreten durch Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Ferstelgasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015, Zl. W187 2103982/14E, betreffend Antrag auf Feststellung in einer Angelegenheit nach dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit schriftlicher Eingabe vom 19. November 2014 stellte der Revisionswerber bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, ob die Vorbereitungszeit für einen Fachvortrag als Fortbildungszeit im Sinne von § 1b Abs. 2 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) in Ansatz gebracht werden könne.
2 Mit Bescheid vom 19. Jänner 2014 wies die belangte Behörde den Antrag (wegen sachlicher Unzuständigkeit) zurück.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei diese für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag - dessen Zulässigkeit vorausgesetzt - grundsätzlich zuständig. Für die beantragte Feststellung fehle es an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Sofern eine solche fehle, seien Feststellungsanträge nur zulässig, wenn ihre Erlassung im öffentlichen Interesse liege oder ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Für einen Feststellungsbescheid sei dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich wäre; eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen sei, könne nicht aus dem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei die Klärung der Frage, ob die vorgesehene Weiterbildung im Rahmen der Qualitätssicherungsmaßnahmen den anzulegenden Maßstäben genüge, Aufgabe des externen Qualitätsprüfers. Dessen Bericht diene der belangten Behörde als Grundlage für einen allfälligen anfechtbaren Maßnahmenbescheid. Im Zuge dieses Verfahrens sei die Tauglichkeit einer Weiterbildungsmaßnahme zu klären, weshalb dem Revisionswerber ein Verfahren zur Verfügung stehe, in dessen Rahmen die strittige Frage jedenfalls zu klären sei. Wegen der Unzulässigkeit des Feststellungsantrages sei die Zurückweisung im Ergebnis zu Recht erfolgt.
4 Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig, weil es sich bei seiner Entscheidung auf eine widerspruchsfreie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages stützen könne.
5 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
6 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar gilt insbesondere, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung, die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018).
10 Damit sind in der Rechtsprechung die zu prüfenden Parameter für die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages bereits geklärt.
11 Dass die im Rahmen des Feststellungsantrages begehrte Klärung der Anrechenbarkeit der Vorbereitungszeit für einen Vortrag eine Vorfrage in einem Verfahren vor der belangten Behörde im Rahmen der Prüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung darstellt, stellt die Revision nicht in Frage.
12 In ihrer Zulässigkeitsbegründung verweist der Revisionswerber vielmehr darauf, dass ihm der Verweis auf diesen Rechtsweg nicht zumutbar sei. Hierzu führt die Revision aus, die Verhängung von Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 A-QSG sei mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe durchaus vergleichbar, ohne jedoch darzulegen, worin eine solche Vergleichbarkeit bestehen soll.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040022.L00Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018