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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der U s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. April 2018, 405- 10/407/1/11-2018, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde ausgesprochene Beschlagnahme neun näher bezeichneter Glücksspielgeräte der revisionswerbenden Partei gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision wird zur Zulässigkeit unter diesem Gesichtspunkt ausschließlich das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit geltend gemacht, die darin erblickt wird, dass das Verwaltungsgericht den Spielablauf der Glücksspielgeräte festgestellt habe, obwohl es dazu keine Deckung im Akt gebe. Damit gelingt es der revisionswerbenden Partei nicht, eine Rechtsfrage aufzuzeigen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 So ist eine Aktenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die etwa auf Grund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097, mwN).
6 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aber seine Feststellungen zu den Glücksspielgeräten auf die Aussagen der in einer mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen gestützt und seine beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis dargelegt. Bei der Frage, ob ausreichende Beweisergebnisse dafür vorhanden waren, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Spielverlauf zu ziehen, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (siehe etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0032), was hier nicht gesagt werden kann.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090086.L00Im RIS seit
23.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018