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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufwandersatzV VwGH 2014;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über den Fristsetzungsantrag des Magistrats der Stadt Wien in 1010 Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der Dienstordnung 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde brachte am 11. Jänner 2018 vorliegenden Fristsetzungsantrag ein. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde durch § 18 VwGVG ausdrücklich Parteistellung eingeräumt und damit kommt ihr als Partei dieses Verfahrens auch das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages iSd Art. 133 Abs 7 B-VG zu (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
2 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 11. April 2018, Zl. VGW-171/053/7350/2016-7, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Das Kostenersatzbegehren der Antragstellerin war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2016, Fr 2016/09/0008).
Wien, am 27. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018090004.F00Im RIS seit
23.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018