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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §34;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/20/0190Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Revisionssache 1. des M J, und
2. des A J, beide in W, beide vertreten durch MMag. Dr. Felix Hörlsberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2017,
1) Zl. W202 2127805-1/8E (hg. Zl. Ra 2017/20/0186) und 2) Zl. W202 2151827-1/2E (hg. Zl. Ra 2017/20/0190), jeweils betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist der Vater des Zweitrevisionswerbers. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern stellte er am 12. September 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Für den in Österreich geborenen, minderjährigen Sohn und gegenständlichen Zweitrevisionswerber wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 15. Februar 2017 gestellt.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheid vom 29. April 2016 (hinsichtlich des Erstrevisionswerbers) und mit Bescheid vom 3. März 2017 (hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers) im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Revisionswerbern jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
3 Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen vom 24. April 2017 (fälschlich mit 24. Juli 2017 datiert) wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2018, E 1972-1976/2017-17, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 21. März 2018, E 1972- 1976/2017-19, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerber weisen im Rahmen der Zulassungsbegründung zunächst darauf hin, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege, sodass eine Rechtswidrigkeit im Verfahren der Ehefrau und Mutter der Revisionswerber auch auf die Revisionswerber als Familienmitglieder durchschlage. Das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der "westlichen Orientierung" abgewichen und habe dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Revision der Ehefrau und Mutter der Revisionswerber sei deshalb auch mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018, Ra 2017/20/0187, Folge gegeben worden. Es lägen "daher" Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.
9 Als Revisionspunkte machen die Revisionswerber die Verletzung in ihrem "Recht auf Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts und auf Einräumung der Gelegenheit zur Geltendmachung von Parteirechten" und in ihrem Recht auf Asylgewährung geltend.
10 Mit dem auf die Ehefrau des Erstrevisionswerbers bzw. die Mutter des Zweitrevisionswerbers bezogenen, auf deren "westliche" Orientierung abstellenden Zulassungsvorbringen - das in der Revisionsbegründung näher ausgeführt wird - wird eine persönliche Betroffenheit der Revisionswerber nicht aufgezeigt, weshalb dem Vorbringen die Relevanz abzusprechen ist.
11 Ebenso wenig ist der bloße Hinweis auf das Durchschlagen einer Rechtswidrigkeit im Familienverfahren auf sämtliche Familienmitglieder geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen, wird damit doch weder eine konkrete Rechtsfrage aufgezeigt noch die begründete Behauptung aufgestellt, es läge dazu keine, keine einheitliche oder aber eine Abweichung von der - in diesem Zusammenhang auch nicht dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
12 Darüber hinaus enthalten die als Revisionspunkte geltend gemachten Ausführungen kein mit einem Familienverfahren in Zusammenhang stehendes Recht. Eine Revision hängt aber nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des Revisionspunktes, also des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. VwGH 15.5.2018, Ra 2018/16/0015; 21.3.2018, Ra 2018/13/0019).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200186.L00Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018