TE Vwgh Beschluss 2018/7/2 Fr 2018/12/0010

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Fristsetzungssache des Magistrats der Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Angelegenheit nach der Dienstordnung 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht Wien hat das Erkenntnis vom 16. März 2018, VGW-171/053/3458/2016-4, erlassen und eine Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

2 Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (VwGH 6.6.2018, Fr 2018/12/0018; 19.12.2016, Fr 2016/09/0008, je mwN). Wien, am 2. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018120010.F00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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