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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des S P in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Februar 2018, VGW-151/023/216/2018-12, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2017, mit dem - unter amtswegiger Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag des Revisionswerbers vom 16. April 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie den Verlängerungsantrag vom 30. Mai 2016 jeweils nach § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG - der Erstantrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG sowie der Verlängerungsantrag vom 30. Mai 2016 und der weitere Verlängerungsantrag vom 8. Juni 2017 gemäß § 24 NAG abgewiesen worden waren, keine Folge.
Das Verwaltungsgericht begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügenden serbischen Staatsangehörigen D H am 5. April 2015 in Serbien geschlossenen Ehe um eine sogenannte "Aufenthaltsehe" gehandelt habe. Die Ehe sei nämlich nur deshalb geschlossen worden, um dem Revisionswerber einen unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, ein gemeinsames Familienleben sei zwischen den Ehepartnern nie geführt worden. Der Revisionswerber habe den erstmals am 18. Juni 2015 erteilten und in der Folge verlängerten Aufenthaltstitel unter Berufung auf seine mit D H geschlossene Ehe erschlichen, sodass die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren erfüllt seien. In den wiederaufgenommenen Verfahren sowie im weiteren Verlängerungsverfahren seien die Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels im Hinblick auf die ein absolutes Erteilungshindernis darstellende Aufenthaltsehe als unbegründet abzuweisen (gewesen); eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei nicht vorzunehmen (gewesen).
Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in der jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird.
4. Das in der Revision erstattete Zulässigkeitsvorbringen wie auch die zugrunde liegenden Rechtsfragen gleichen in den wesentlichen Aspekten jenen Konstellationen, die mit den hg. Zurückweisungsbeschlüssen vom 22. März 2018, Ra 2018/22/0057, und vom 22. Mai 2018, Ra 2018/22/0090 bis 0091, entschieden worden sind. Auf die in der Begründung dieser Beschlüsse dargelegten Erwägungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220089.L00Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018