Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. März 2018, Zl. LVwG 41.2-620/2018-10, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: A C in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters von Graz (des Amtsrevisionswerbers) vom 20. November 2017 wurde der Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 Stmk. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 79/2017 (StMSG), abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Mitbeteiligte habe sich tatsächlich nie in Graz aufgehalten sondern schon am 28. September 2017 eine Therapie mit stationärem Aufenthalt in K bei Graz begonnen. Es mangle ihr deshalb "an Anspruchslegitimation" und bestehe kein "Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung".
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wurde dieser Bescheid infolge der Beschwerde der Mitbeteiligten behoben und wurden der Mitbeteiligten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 168,89 für die Monate November und Dezember 2017 sowie EUR 172,60 ab Jänner 2018 monatlich gewährt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Mitbeteiligte - entgegen der Auffassung des Amtsrevisionswerbers - in Graz einen Hauptwohnsitz begründet habe. Der Anspruch der Mitbeteiligten auf die gewährten Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) ergebe sich aus § 10 Abs. 4b StMSG.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 StMSG haben keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können.
7 Gemäß § 10 Abs. 4b StMSG wird für die Dauer des Aufenthalts in einer stationären Therapie- und Wohneinrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20% des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 1 gewährt.
8 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das LVwG weiche maßgeblich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Hauptwohnsitzes ab, wenn es in Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Fall von einer Wohnsitzbegründung der Mitbeteiligten in Graz ausgehe.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ra 2018/10/0033; 30.4.2018, Ra 2018/01/0173, jeweils mwN).
10 Diesem Erfordernis entspricht das gegenständliche Zulässigkeitsvorbringen nicht, weshalb es schon deshalb nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.
11 Im Übrigen ist der Amtsrevisionswerber darauf hinzuweisen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren seine (örtliche) Zuständigkeit bejaht (und insofern eine maßgebliche Wohnsitzbegründung der Mitbeteiligten in Graz angenommen) hat, indem er über den Antrag der Mitbeteiligten in der Sache abgesprochen und - gestützt auf § 4 Abs. 3 Z 4 StMSG - einen Mindestsicherungsanspruch dem Grunde nach verneint hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die Frage des Bestehens eines derartigen Anspruchs dahin gelöst, dass es der Mitbeteiligten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer ihres Aufenthaltes in einer stationären Therapie- und Wohneinrichtung im Grunde des § 10 Abs. 4b StMSG zuerkannt hat.
12 Dagegen bringt die Revision nichts vor.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100082.L00Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018