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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des A A H in A, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Jänner 2018, Zl. LVwG- 2017/17/1946-2, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Jänner 2018 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers - den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2017, mit dem dem Revisionswerber nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz eine monatliche Unterstützung für Miete, eine einmalige Sonderzahlung für den Monat September 2017 und eine monatliche Fahrtkostenunterstützung jeweils in bestimmter Höhe zuerkannt worden waren. Dem Beschwerdevorbringen, die Aliquotierung des vom Revisionswerber bezogenen Lohns sei rechtswidrig erfolgt, folgte das Verwaltungsgericht nicht.
2 In der dagegen eingebrachten Revision macht der Revisionswerber im Rahmen der Bezeichnung des Revisionspunktes ausschließlich die Verletzung in seinem "Recht auf richtige Anwendung des § 15 Tiroler Mindestsicherungsgesetz" geltend.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/16/0123).
5 Ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf "richtige Anwendung" des § 15 Tiroler Mindestsicherungsgesetz handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. zB VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078; 19.4.2016, Ra 2016/01/0055).
6 Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Revisionswerber geltend gemachten Rechts, in dem er verletzt zu sein behauptet, so erweist sich die Revision als nicht zulässig (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/02/0207).
7 Die Revision war daher schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100046.L00Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018