TE Vwgh Beschluss 2018/7/5 Ra 2018/19/0345

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des H A H, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Februar 2018, Zl. G305 2177238- 1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 18. August 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 1. Februar 2018 ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 In der Folge erhob der Rechtsvertreter des Revisionswerbers die gegenständliche außerordentliche Revision samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist, welche am 26. April 2018, um 17.22 Uhr, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde und daher gemäß § 20 Abs. 1 GO-BVwG mit 27. April 2018 als eingebracht gilt.

5 Mit Beschluss vom 4. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 12. Juni 2018) legte das Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Februar 2018 vor.

7 Ausgehend von der Zustellung des Erkenntnisses an die Vertreterin des Revisionswerbers am 5. Februar 2018 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 19. März 2018. Die am 27. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.

8 Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Februar 2018 erhobene Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist (ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG) zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190345.L00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten