RS OGH 2018/4/17 10ObS33/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2018
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z1

Rechtssatz

Zeiten der Fahrt zum und vom Ausbildungsort sind in den für die Ausbildung notwendigen Zeitraum einzubeziehen (ebenso bereits 10 ObS 237/01b und 10 ObS 120/15t).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132090

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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