Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder P***** H*****, C***** H*****, und V***** H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. R***** H*****, vertreten durch die BHG Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2018, GZ 45 R 113/18b-225, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. Februar 2018, GZ 4 Pu 141/12t-218, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, den Kindern – neben Unterhaltsrückständen für 2017 – ab 1. 1. 2018 bis auf weiteres monatliche Unterhaltsbeiträge von 780 EUR, 705 EUR bzw 590 EUR zu zahlen.
Das dagegen vom Vater, der eine vollständige Abweisung der Anträge der Kinder anstrebt, angerufene Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das dagegen vom Vater erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Rechtliche Beurteilung
Sowohl das Erstgericht als auch der Revisionsrekurswerber übersehen offenbar, dass Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten sind (RIS-Justiz RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RIS-Justiz RS0114353). Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jedes Kind einzeln zu berechnen; eine Zusammenrechnung der Begehren mehrerer Unterhaltsberechtigter hat nicht stattzufinden (RIS-Justiz RS0017257).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze erreicht der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands für keines der Kinder den Betrag von 30.000 EUR. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Da also im vorliegenden Fall die maßgebliche Wertgrenze bei keinem der Kinder überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RIS-Justiz RS0109505).
Textnummer
E122080European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00072.18X.0430.000Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018