Norm
ForstG §33 Abs1Rechtssatz
Jede Nutzung, die nicht von § 33 Abs 1 ForstG gedeckt ist, weil sie entweder nicht der Erholung dient oder nicht auf das Betreten und den Aufenthalt beschränkt ist, ist nach § 33 Abs 3 ForstG nur mit Zustimmung zulässig. Diese Zustimmung erteilt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich der Waldeigentümer und hinsichtlich der Forststraßen jene Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich nur dem Erhalter der Forststraße eingeräumte Befugnis, das Befahren von Forststraßen zu erlauben, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine vom Erhalter der Forststraße erteilte Fahrererlaubnis steht einem Begehren des Waldeigentümers auf Unterlassen des Befahrens einer Forststraße entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132089Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020