RS OGH 2018/5/23 10Ob36/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
beobachten
merken

Norm

ForstG §33 Abs1
ForstG §33 Abs3

Rechtssatz

Jede Nutzung, die nicht von § 33 Abs 1 ForstG gedeckt ist, weil sie entweder nicht der Erholung dient oder nicht auf das Betreten und den Aufenthalt beschränkt ist, ist nach § 33 Abs 3 ForstG nur mit Zustimmung zulässig. Diese Zustimmung erteilt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich der Waldeigentümer und hinsichtlich der Forststraßen jene Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich nur dem Erhalter der Forststraße eingeräumte Befugnis, das Befahren von Forststraßen zu erlauben, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine vom Erhalter der Forststraße erteilte Fahrererlaubnis steht einem Begehren des Waldeigentümers auf Unterlassen des Befahrens einer Forststraße entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132089

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten