Norm
ZPO §21 Abs1Rechtssatz
Fehlen die von § 21 Abs 1 ZPO verlangten Informationen über die Lage des Verfahrens in einem als "Streitverkündigung" bezeichneten Schriftsatz, so liegt nicht mehr als eine bloße Information des Dritten über das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits vor, nicht aber eine gerichtliche Streitverkündigung. Eine solche bloße Information genügt nicht zur Begründung der Bindungswirkung einer den Anforderungen des § 21 Abs 1 ZPO entsprechenden Streitverkündigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
StreitverkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132091Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020