Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers M***** B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Antragsgegner O***** G*****, vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Einräumung eines Notwegs, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 22. Februar 2018, GZ 2 R 36/18m-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 14. Dezember 2017, GZ 31 Nc 4/17s-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).
1. Nach ständiger Rechtsprechung sind auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen der materiellen und formellen Rechtskraft fähig (§ 43 Abs 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0007171) und binden die Betroffenen und das Gericht (RIS-Justiz RS0007171 [T23]). Danach kommt grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (§ 411 ZPO) zu, wobei nur gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen die materielle Rechtskraft nicht standhält (RIS-Justiz RS0007171 [T21, T25]). Im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen können daher nur bei einer Änderung der Verhältnisse abgeändert werden (RIS-Justiz RS0007148). Entscheidend ist dabei, ob gegenüber jenem Sachverhalt, der für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine Änderung eingetreten ist (RIS-Justiz RS0007201). Die Verhältnisse müssen sich wesentlich und nicht bloß unbedeutend geändert haben. Die Änderung muss den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt betreffen (10 Ob 61/15s mwN).
2. Nach § 2 Abs 1 NWG ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs unter anderem unzulässig, wenn der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist.
3. Mit der rechtskräftigen Vorentscheidung wurde der – mit dem vorliegenden idente – Antrag auf Einräumung eines Notwegerechts zu Gunsten des Antragstellers wegen auffallender Sorglosigkeit seines bereits vor dem Erwerb der Liegenschaft gesetzten Verhaltens gemäß § 2 NWG abgewiesen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, es liege eine entschiedene Rechtssache vor, da der Umstand, dass nach rechtskräftiger Entscheidung im Vorverfahren – erfolglos – Vertragsverhandlungen mit dem Antragsgegner geführt worden seien, keine wesentliche Änderung dieser Sachverhaltsgrundlage der Vorentscheidung bewirken könnte, ist nicht zu beanstanden.
4. Die im Übrigen zum Fehlen einer auffallenden Sorglosigkeit des Antragstellers erhobenen Revisionsrekursausführungen zielen auf die Geltendmachung einer inhaltlichen Unrichtigkeit der rechtskräftigen Vorentscheidung ab; sie sind daher nicht beachtlich.
5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 25 Abs 1 NWG, der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
Textnummer
E122181European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00089.18S.0620.000Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018