Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** E*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A***** SE *****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2018, GZ 2 R 120/17g-15, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. Juni 2017, GZ 35 Cg 51/16p-9, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei im Umfang des Rechtsschutzversicherungsvertrags ***** zur Durchsetzung der Versicherungsansprüche gegen die W***** AG ***** aus dem Titel des Haftpflichtversicherungsvertrags zu ***** aufgrund des Unfalls des H***** D***** am 13. 9. 2014 auf dem versicherten Grundstück in *****, Deckung zu gewähren habe, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.689,82 EUR (darin enthalten 948,30 EUR an USt und 3,67 EUR an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.446,80 EUR (darin enthalten 821,30 EUR an USt und 2.519 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Art 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
[…]
1.9. im Zusammenhang mit
- der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden (Gebäudeteilen), Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
- der Planung derartiger Maßnahmen;
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
[…].“
Mit Bescheid vom 24. 2. 2011 wurde dem Kläger für den Umbau seines Wohnhauses die Baubewilligung erteilt. Entgegen der darin erteilten Auflage führte der Kläger, ein gelernter Zimmerer, sämtliche Arbeiten in Eigenregie durch und beauftragte keine befugten Gewerbetreibenden. Er lieh sich von einem Bekannten ein Gerüst und stellte es unter dessen Mitwirkung auf. Weiters ersuchte er seine Arbeitskollegen, darunter H***** D*****, ihm am 13. 9. 2014 bei der Durchführung der Bauarbeiten zu helfen. Im Zuge dessen kam es zu einem Unfall, bei welchem H***** D***** vom Gerüst stürzte und sich dabei schwer verletzte.
Im Hinblick auf mögliche Ersatzforderungen des Verletzten bzw mögliche Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern oder anderen Leistungsstellen meldete der Kläger das Unfallereignis seinem Haftpflichtversicherer, der jedoch den Deckungsanspruch ablehnte.
Der Kläger begehrt nun die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Rechtsschutzversicherers, ihm Versicherungsschutz für die gegenüber seinem Haftpflichtversicherer angestrebte Deckungsklage zu gewähren. Der Risikoausschluss gemäß Art 7.1.9 ARB 2003 komme nicht zum Tragen, da ein vom Ausschluss nicht umfasster Personenschaden vorliege.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren. Sie habe die Übernahme der Rechtsschutzdeckung aufgrund des in Art 7.1.9 ARB 2003 normierten Risikoausschlusses zu Recht abgelehnt. Die angestrebte Rechtsverfolgung betreffe nicht die Geltendmachung von Personenschäden und stehe mit der Errichtung des Gebäudes im adäquaten Zusammenhang. Weiters bestehe auch deshalb keine Deckungspflicht, weil die vom Kläger beabsichtigte Klagsführung offenbar aussichtslos sei.
Das Erstgericht stellte die Deckungspflicht der Beklagten für die eigenen Kosten des Klägers fest und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten auch für die Kosten der Gegenseite ab. Der Kläger strebe mit der vorliegenden Deckungsklage die Abwehr von Ansprüchen aus dem Titel Personenschaden durch den beim Unfall verletzten H***** D***** in Form einer Deckungszusage seines Haftpflichtversicherers an. Dieser Deckungsanspruch falle nicht unter die Ausschlussklausel des Art 7.1.9 ARB 2003. Das Erstgericht beurteilte die Erfolgsaussichten des Klägers dahin, dass ein Unterliegen im Verfahren gegen den Haftpflichtversicherer wahrscheinlicher sei als ein Obsiegen, ein gänzlicher Prozessverlust jedoch nicht angenommen werden könne, weshalb die Beklagte nach der Bedingungslage nur berechtigt sei, die Deckung für die an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, hingegen der Berufung des Klägers Folge. Die vorliegende Deckungsklage des Klägers gegen seinen Haftpflichtversicherer könne nicht als typische Folge der Baumaßnahmen angesehen werden, sodass der Risikoausschluss des Art 7.1.9 ARB 2003 bereits aus diesem Grunde nicht zum Tragen komme. Es beurteilte die Erfolgsaussichten des Klägers dahin, dass weder von einer offenbaren Aussichtslosigkeit noch von einer nicht hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Prozessführung gegen den Haftpflichtversicherer ausgegangen werden könne, sodass die Deckungspflicht der Beklagten für sämtliche Kosten des Verfahrens des Klägers zur Durchsetzung seiner Versicherungsansprüche festzustellen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger begehrt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
1.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063 [insb T71]; RS0112256 [T10]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulierungen stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901).
1.2 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RIS-Justiz RS0080166 [insb T10]; RS0080068).
1.3 Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Risikoausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RIS-Justiz RS0107031).
2. Nach Art 7.1.9 ARB 2003 besteht unter anderem kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderungen eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) stehen.
2.1 Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft (7 Ob 41/16d mwN).
2.2 Der Oberste Gerichtshof hatte vergleichbare Bedingungen (Art 7.1.11 ARB 2000, 2005 und 2008) „im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens“ bereits zu beurteilen. Er nahm unter Rückgriff auf die deutsche Lehre und Judikatur zum Begriff „im Zusammenhang“ wie folgt Stellung: Selbstverständlich ist wohl, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dies allein würde jedoch – entgegen dem Grundsatz, die Risikoausschlussklausel tendenziell restriktiv auszulegen – immer noch zu einer sehr weiten und unangemessenen Lücke des Versicherungsschutzes führen, mit der der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht zu rechnen braucht. Ein Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht. Es bedarf – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. Nur eine solche Auslegung der Klausel entspricht dem dafür relevanten Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl insb 7 Ob 130/10h, 7 Ob 41/16d; RIS-Justiz RS0126927).
3.1 Ein solcher adäquater Zusammenhang mit der hier interessierenden Errichtung bzw behördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden liegt demnach vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung typischen Problemen aufweist.
3.2 Die Klausel umfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Der Ausschluss greift, wenn Anlass des Streits (angeblich) mangelhafte Planungs- oder Baumaßnahmen sind. Eindeutig um Bauplanung oder Bauerrichtung handelt es sich bei Streitigkeiten aus vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schuldner einer Planungs- oder Bauleistung oder einer diese mitumfassenden Baubetreuung. Unter den Ausschluss fallen insbesondere alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Planungs- oder Bauleistungen auf Erfüllung dieser Leistungen sowie dabei aufgetretene Leistungsstörungen aller Art, insbesondere Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sach- oder Rechtsmängel sowie auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung, also bei Verzug, Unmöglichkeit oder Verletzung einer Schutzpflicht. Umgekehrt fällt auch die Rechtsverteidigung wegen Vergütungsansprüchen des Schuldners von Planungs- und Bauleistungen gegen den Versicherungsnehmer unter den Ausschluss, die der Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß häufig mit dem Einwand mangelhafter oder sonst unzureichender Leistung bekämpft (7 Ob 41/16d).
3.3 Das Baurisiko spiegelt sich aber nicht nur in derartigen klassischen Bau-(Mängel-)prozessen mit regelmäßig hohen Streitwerten und dem Erfordernis umfänglicher Begutachtung wieder. Auch die Unfallgefahr, die regelmäßig mit dem Betrieb von Baustellen einhergeht, ist ein solches typisches Risiko (vgl Armbrüster in Prölss/Martin, VVG30 500 ARB 2010 § 3 Rn 18a und Rn 143; Obarowski in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG2 600. Rechtsschutzversicherung Rn 167a mwN; aA Maier in Harbauer ARB8 § 3 ARB 2000 Rn 51 für sozialrechtliche Streitigkeiten wegen eines Unfallschadens des Versicherungsnehmers).
Wird der Bauherr – wie hier – mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzungen, die eine von ihm auf der Baustelle eingesetzte Person durch den Sturz von dem behauptetermaßen nicht ausreichend gesicherten Gerüst konfrontiert, so stehen diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung bzw der baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung des Gebäudes. Hier realisiert sich das typische Bau-(herren-)-risiko und nicht nur ein „Jedermann-Risiko“, weil nur ein kleiner Personenkreis in den Wirkungsbereich einer Baustelle gelangt. Streitigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Unfallschäden fallen demnach unter den Ausschluss.
4.1 Zu prüfen ist weiters, ob der geforderte ursächliche Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung auch dann gegeben ist, wenn der Streit die Geltendmachung der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers betrifft.
4.2 Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Ungeachtet dieser beiden Komponenten handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Er wird zu dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (7 Ob 224/15i; RIS-Justiz RS0080384, RS0081228, RS0080013, RS0080086).
Die vom Kläger auf seiner Baustelle zur Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung eines Gebäudes eingesetzte Person erlitt durch den Sturz vom Gerüst einen Schaden, den sie behauptetermaßen gegen den Kläger geltend machen möchte. Der Kläger beabsichtigt, seinen Haftpflichtversicherer auf Deckung durch Befreiung von begründeten bzw Abwehr von unbegründeten Ansprüchen des im Zusammenhang mit dem Baurisiko Geschädigten in Anspruch zu nehmen. Diese vom Kläger angestrebte Rechtsverfolgung weist damit – selbst für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht erkennbar – einen Bezug zu dem typischen Baurisiko der Unfallgefahr auf. Die Streitigkeit auf Durchsetzung des Deckungsanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer steht damit im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung des Gebäudes, weshalb der Risikoausschluss grundsätzlich greift.
5.1 Art 7.1.9 ARB 2003 regelt weiters, dass der Ausschluss nicht für die Geltendmachung von Personenschäden gilt, in welchem Umfang ein Wiedereinschluss des an sich nicht versicherten Risikos erfolgt. Zu prüfen ist, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegenüber dem Haftpflichtversicherer von diesem Einschluss erfasst ist.
5.2 Eine Haftpflichtversicherung soll grundsätzlich im Rahmen des Versicherungsvertrags das Risiko abdecken, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten (zu Recht oder zu Unrecht) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Durch derartige Schadenersatzforderungen eines Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet; der mit dem Versicherer abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien (7 Ob 133/14f mwN).
5.3 Bereits aus dem klaren Zweck der Haftpflichtversicherung ergibt sich auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, dass es sich bei der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers nicht um die „Geltendmachung eines Personenschadens“ handelt. Abgesehen davon umfasst der Begriff bereits nach seinem Wortlaut nicht sämtliche Folgeprozesse, eines solchen Personenschadens. Der Kläger kann sich nicht auf den sekundären Risikoeinschluss berufen.
6. Der Revision war bereits aus dem Grund Folge zu geben, weil der Ausschlusstatbestand des Art 7.1.9 ARB vorliegt. Ein Eingehen auf die weiteren Rechtsfragen erübrigt sich daher.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E122182European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00075.18G.0620.000Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020