TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 98/08/0266

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Ernst Goldsteiner und Dr. Viktor Strebinger, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Wiener Straße 14-16, gegen den aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 20. Juli 1998, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/1998, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem seit 1992 in Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehenden Beschwerdeführer wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Berwerbung um nachstehendes Stellenangebot der Fa. K. aufgetragen:

"Kundendienst-Leiter/in mit folgendem Aufgabenbereich gesucht:

Steuerung und Unterstützung unseres techn. Außendienstes (dzt. 10 Mitarbeiter), Entgegennahme der Technikeranforderungen, Jahreskapazitätenplanung, Weiterbildung der Mitarbeiter, Expansionsplanung und Umsetzung, Kooperation und Koordination mit Materialwirtschaft. Aufgrund des spezifisch hohen Qualitätsstandards der Techniker ist Führungserfahrung im Umgang mit Spezialisten erforderlich ... Bewerbung: nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn H."

In der Niederschrift vom 29. Dezember 1997 über das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Stelle nicht abgelehnt, Herr H. habe ihn wegen Überqualifizierung abgelehnt.

Der Stellenanbieter teilte der regionalen Geschäftsstelle des AMS über das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit, der Beschwerdeführer sei nicht eingestellt worden, weil eine "eigene Ziviltechnikerkanzlei mit dieser Führungsposition nicht vereinbar" sei.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 1998 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 16. Dezember 1997 bis 26. Jänner 1998 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. In der Begründung ist nach Wiedergabe der im Spruch genannten Gesetzesstellen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsaufnahme am 16. Dezember 1997 bei der Firma K. vereitelt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin machte er geltend, das Vorstellungsgespräch mit Herrn H. sei dergestalt verlaufen, dass der berufliche Werdegang und die Arbeitsgebiete geschildert worden seien, das Gespräch habe kaum 5 Minuten gedauert, als Herr H. mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer nicht eingestellt werde. Der Beschwerdeführer habe Herrn H. in keiner Weise irgendeine Veranlassung, ihn nicht einzustellen, gegeben. Herr H. habe sich nicht einmal die Zeit genommen, die gegebenen Anforderungen zu schildern, geschweige denn dass es zu einer Erörterung des möglichen Gehaltsbezuges gekommen sei. Der Beschwerdeführer versichere ausdrücklich, soweit dies in seinen Möglichkeiten gestanden sei, alles unternommen zu haben und auch entsprechend im Gespräch aufgetreten zu sein, um die angebotene Arbeitsstelle zu erhalten.

Die belangte Behörde trug der regionalen Geschäftsstelle auf, eine schriftliche Stellungnahme der Firma K. über das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer einzuholen und dem Beschwerdeführer die Erklärung zur Stellungnahme vorzulegen.

Die Firma K. übermittelte über Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle des AMS den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Bewerberfragebogen. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice brachte dem Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 6. März 1998 die telefonische Stellungnahme (des Herrn H.) wie folgt zur Kenntnis:

"(Der Beschwerdeführer) hat auf dem Bewerberfragebogen angegeben, eine eigene Ziviltechnikerkanzlei zu besitzen und ist dies für mich Grund genug, ihn nicht einzustellen. Es wäre außerdem eine Konkurrenzsituation entstanden. Ich bin nicht bereit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben."

Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme vom 9. März 1998 an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass sich die ihm von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilte Stellungnahme des Herrn H. mit dessen Auskunft beim Vorstellungstermin decke. Er führte weiters aus, die ablehnende Haltung habe sich offensichtlich bereits nach Durchsehen des Bewerberfragebogens durch Herrn H. ergeben, sodass es dem Beschwerdeführer nun verständlich sei, dass der Geschäftsführer der Firma bereits zu Beginn des Gespräches eine offensichtlich ablehnende Haltung eingenommen und das Gespräch nach bereits fünf Minuten ohne weiteres abgebrochen habe. Es sei nicht einmal dazu gekommen, im Gespräch die so genannte Ziviltechnikerkanzlei zu erörtern oder zu klären. Die Firma habe überhaupt keine Möglichkeit gegeben, allfällige Bedenken zu erläutern "und, etwa durch eine Konkurrenzklausel (worin die konkurrenzierende Tätigkeit sein sollte, ist grundsätzlich nicht verständlich) oder überhaupt über die Beendigung dieser Tätigkeit, die sich ohnehin im Monat nur auf wenige Stunden beschränkt".

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung des Bescheides zitierte die belangte Behörde die anzuwendenden Gesetzesstellen und stellte das Verwaltungsgeschehen dar. Sodann führte sie aus, die vom Beschwerdeführer in seinem Bewerberfragebogen getätigten Angaben - er besitze eine eigene Ziviltechnikerkanzlei und sei seit 1993 ohne nichtselbständige Beschäftigung - hätten nach Ansicht der Behörde bei der Firma den Anschein erwecken müssen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit hauptberuflich ausübe. Aufgrund der sich daraus ergebenden Konkurrenzsituation wäre der Beschwerdeführer daher für die Firma als Kundendienstleiter nicht tragbar gewesen. Die Behörde vertrete die Ansicht, dass der Beschwerdeführer diese Angaben nur deshalb gemacht habe, um von der Firma nicht eingestellt zu werden. Unter einer Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG sei ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16. Dezember 1997 bis 26. Jänner 1998 verletzt. In Ausführung des so umschriebenen Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, falls tatsächlich die Anführung seiner Ziviltechnikerkanzlei im Bewerberfragebogen bereits vorweg ausschlaggebend gewesen sei, ihn nicht einzustellen, so könne daraus keinesfalls abgeleitet werden, dass er den Fragebogen deshalb in der gegebenen Form ausgefüllt habe, um die Einstellung zu vereiteln. Nicht nur, dass ein derartiger Bewerbefragebogen der Wahrheit entsprechend auszufüllen sei, sondern gerade um eine besonders qualifizierte Stelle zu bekommen, sei es erforderlich gewesen, seine Tätigkeit als Ziviltechniker anzuführen. Für einen Arbeitgeber müsse objektiv gesehen das Interesse an einem Mitarbeiter, der, wenn auch nur geringfügig als Ziviltechniker am Wirtschaftsleben teilnimmt, höher sein als an einem künftigen Mitarbeiter, der mehrere Jahre überhaupt nicht am Berufsleben teilnehme. Es sei weiters in keiner Weise erkennbar, worin eine konkurrenzierende Tätigkeit der genannten Firma zur Tätigkeit eines Zivilingenieurs gesehen werde. Selbst wenn man aber eine derartige konkurrenzierende Tätigkeit sehe, wäre es für den Beschwerdeführer völlig klar gewesen, diese bei Aufnahme der Beschäftigung aufzugeben. Zur guten Absicht des Beschwerdeführers sei darauf hingewiesen, dass die gleiche Konstellation auch vor Einstellung bei den vorherigen Dienstgebern gegeben gewesen sei. Es sei bereits seinerzeit und auch nun selbstverständlich, dass bei Wunsch des Dienstgebers jegliche Nebentätigkeit eingestellt werde. Nach § 14 Abs. 4 des neuen Ziviltechnikergesetzes dürfe während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses die Befugnis eines Ziviltechnikers überhaupt nicht mehr ausgeübt werden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er durch die Anführung seiner Ziviltechnikerkanzlei im Bewerberfragebogen zur Frage der bisherigen Tätigkeit die Aufnahme der Arbeitsstelle vereitelt habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung , jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit, etc.) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Unter "Vereitelung" i.S.d. § 10 Abs. 1 AlVG ist daher ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung i. S.d. § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg. 13722/A - ständige Rechtsprechung).

Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund hatte der Beschwerdeführer die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Arbeitgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält. Die belangte Behörde hält die Angaben des Beschwerdeführers im Bewerberfragebogen als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und wirft ihm vor, die Angaben über seine Ziviltechnikerkanzlei nur deswegen gemacht zu haben, um von der Firma nicht eingestellt zu werden. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wird im Bewerberfragebogen auf der ersten Seite nach dem "erlernten Beruf", "der Beschäftigung derzeit" und "bei welchem Unternehmen", gefragt. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Fragen mit "Dipl.Ing. für Maschinenbau" und "eigene Ziviltechniker-Kanzlei". Die gleich danach folgende Frage, seit wann der Bewerber ohne Beschäftigung ist, beantwortete der Beschwerdeführer durch Anführung der Jahreszahl 1993 und ergänzte die Frage "Ohne Beschäftigung" durch die Einfügung "nichtselbständige". Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer ohne konkrete Frage seine "Ziviltechniker-Kanzlei" in den Mittelpunkt bzw. zum Schwerpunkt seiner Darstellung machte und dadurch beim potentiellen Arbeitgeber den Eindruck erweckte, dass das Interesse des Beschwerdeführers im Wesentlichen seiner Ziviltechnikerkanzlei gelte und das Ausfüllen des Bewerberfragebogens den Eindruck erweckte, er sei an der Aufnahme der angebotenen Stelle nicht sonderlich interessiert.

Die Ausführungen in der Beschwerde, er hätte - wenn die Sprache darauf gekommen wäre - die Tätigkeit selbstverständlich bei Wunsch des Dienstgebers eingestellt bzw. er hätte die Tätigkeit während der Dauer des privaten Dienstverhältnisses überhaupt nicht ausüben dürfen, können an dieser Einschätzung nichts ändern. Dies umso mehr, weil auf der zweiten Seite des Bewerberfragebogens nach weiteren Funktionen, u.a. einer selbständigen Tätigkeit gefragt wird. Auch hier fügte der Beschwerdeführer lediglich "Zivilingenieur für Maschinenbau" ein, ohne eben diese Hinweise anzubringen. Bei einem ernsthaften Bemühen des Beschwerdeführers zur Erlangung dieser Stelle wäre es nahe gelegen, bereits im Bewerberbogen darauf hinzuweisen, dass die selbständige Tätigkeit im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses sofort zur Gänze eingestellt werde. Durch die Unterlassung dieser aufklärenden Hinweise im Bewerberfragebogen ist beim potentiellen Dienstgeber der dargestellte Eindruck entstanden, dem Beschwerdeführer liege in erster Linie seine Ziviltechniker-Kanzlei am Herzen. Durch die Art der Ausfüllung des Bewerberfragebogens vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck, an einer Einstellung, zumindest aber an einer Dauerstellung nicht interessiert zu sein. Er hat daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 97/08/0572).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080266.X00

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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