Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel und Mag. Manuela Majeranovski-Laufer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** K*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** KG, *****, wegen 1.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2018, GZ 10 Ra 3/18m-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Text
Begründung:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz wegen sexueller Belästigung nach § 12 Abs 11 GlBG.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob die der klagenden Partei obliegende (RIS-Justiz RS0123606) Glaubhaftmachung eines Diskriminierungs- oder Belästigungstatbestands, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS-Justiz RS0040286). Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS-Justiz RS0123663 [T2]), sodass die Tatfrage, ob der Klägerin die Glaubhaftmachung gelungen ist, nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0040286 [T3]). Das gilt auch für die Frage, ob zur Gewinnung von Tatsachenfeststellungen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043414).
Die einzelfallabhängige Beurteilung des Berufungsgerichts, dass – abgesehen von der nicht glaubhaft gemachten, daher nicht in die Beurteilung einfließenden behaupteten sexuellen Belästigung – aus dem Klagsvorbringen keine diskriminierende Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin abzuleiten war, ist jedenfalls nicht unvertretbar und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E122192European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00030.18X.0625.000Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018