Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juli 1998, Zl. 130.906/3-II/2/98, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1963 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter bei der Bundespolizeidirektion Wien mit Dienstort Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wohnte der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Hause seiner Eltern in Neusiedl/See, Burgenland. Mit seiner 1986 erfolgten Verehelichung verlagerte sich sein Aufenthalt aus verschiedenen familiären Gründen zunehmend nach Andau, wo seine Gattin als einziges Kind ihrer Eltern eine kleine Landwirtschaft übernehmen wird, und der Beschwerdeführer auf einem von seinen Schwiegereltern geschenkten Grund bereits 1989 ein "Wochenendhaus" errichtete.
Mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 16. April 1996, das zwar nicht als Bescheid bezeichnet, inhaltlich aber als solcher zu werten ist, wurde dem Beschwerdeführer ausgehend von seinem ständigen Wohnsitz in Neusiedl gemäß § 20 b GG ein pauschalierter Fahrtkostenzuschuss von S 633,-- monatlich zuerkannt und er auf die ihn nach § 20 b Abs. 7 GG treffende Meldeverpflichtung von Änderungen hingewiesen.
Am 30. Oktober 1996 ersuchte der Beschwerdeführer anlässlich der Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes von Neusiedl nach Andau um Gewährung eines Sonderurlaubes vom 4. bis 6. November 1996.
Diese "Adressenänderung vom 01.11.1996" wurde von der Dienstbehörde erster Instanz am 29. Jänner 1998 zum Anlass für die Aufforderung an den Beschwerdeführer genommen, die Gründe für diese Wohnsitzverlegung und seine Bemühungen zur Erlangung einer anderen Wohngelegenheit in Wien bzw. im Umkreis von 20 km von Wien bekannt zu geben.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin im Wesentlichen mit Schreiben vom 5. Februar 1998 mit, dass einerseits die Betreuung seiner Schwiegermutter nach mehreren Operationen und die Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb den Aufenthalt seiner Frau mit der gemeinsamen Tochter in Andau bedingt hätten, andererseits habe er seine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern im Hinblick auf Um- und Ausbauten durch seine Schwester verloren. Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit seiner Frau habe weiters das Problem der Beaufsichtigung der gemeinsamen Tochter bestanden. Durch die Wohnsitzverlegung nach Andau hätte sich daher folgender dreifache Vorteil für ihn erzielen lassen:
"1., wir hatten ausreichenden Wohnraum
2., mein Schwiegervater, der mittlerweile im wohlverdienten Ruhestand war, konnte nun unsere Tochter beaufsichtigen
3., eine allfällige Pflege meiner Schwiegermutter wäre leichter durchzuführen."
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit 9. Februar 1998 mitgeteilt, dass sein Fahrtkostenzuschuss rückwirkend mit Ablauf des November 1996 eingestellt wird.
Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer am 26. Februar 1998 um eine bescheidmäßige Entscheidung.
Aus einer mit dem Beschwerdeführer am 5. März 1998 aufgenommenen Niederschrift ergibt sich, dass er für die Errichtung seines Eigenheimes in Andau einen Aufwand von etwa S 1,5 bis S 2 Mio. gehabt habe, der größtenteils durch noch laufende Kredite abgedeckt worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwiegermutter derzeit nicht pflegebedürftig sei.
Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 9. März 1998 wurde wie folgt abgesprochen:
"Auf Grund Ihres Antrages vom 26.02.1998 um bescheidmäßige Feststellung über die Einstellung Ihres pauschalierten Fahrtkostenzuschusses wird festgestellt, dass Ihnen gemäß § 20 b Abs. 6 Zi. 2 GG. 1956, in der derzeit geltenden Fassung, ab 01.12.1996 ein Fahrtkostenzuschuss nicht mehr gebührt."
Zur Begründung führte die Dienstbehörde erster Instanz nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im Wesentlichen weiter aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, Bemühungen zur Erlangung einer Wohngelegenheit am Dienstort bzw. innerhalb der 20 km-Zone gesetzt zu haben, da sein Eigenheim bereits 1989 bezugsfertig gewesen sei und ihm die Finanzierung einer zusätzlichen Wohngelegenheit im Dienstort oder in der 20 km-Zone nicht möglich gewesen sei. Bei objektiver Beurteilung der gegebenen Umstände wäre es dem Beschwerdeführer aber möglich und auch zumutbar gewesen, sich im Dienstort oder innerhalb der 20 km-Grenze bei Aufwendung auch nur eines Teiles der für sein Eigenheim benötigten finanziellen Mittel einen familiengerechten Wohnsitz zu schaffen. Es sei weiters unbestritten, dass die Schwiegermutter des Beschwerdeführers zeitweilig pflegebedürftig gewesen und diese Pflege durch die Gattin des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Es könne jedoch seitens der Dienstbehörde keine Notwendigkeit erkannt werden, auf Grund einer solchen temporären Pflege, die noch dazu nicht selbst erbracht worden sei, den Wohnsitz des Beschwerdeführers auf Dauer zu wechseln. Die Dienstbehörde komme daher zu der Ansicht, dass es für den Beschwerdeführer durchaus zweckmäßig und vorteilhaft gewesen sei, seinen Wohnsitz nach Andau zu verlegen; es sei jedoch nicht möglich, den Nachteil, welcher in erhöhten Fahrtauslagen bestehe, im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf den Dienstgeber abzuwälzen. Betreffend der Wahl seines Wohnsitzes seien im gesamten Verfahren nur Gründe zutage getreten, die der Beschwerdeführer selbst zu vertreten habe.
In der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung weist er im Wesentlichen darauf hin, dass er seine Wohnmöglichkeit in Neusiedl verloren habe und für ihn bei der gegebenen Sachlage (nämlich mit Schulden belastetes Eigenhaus in Andau) keine zumutbare Handlungsalternative - selbst bei Verkauf dieses Hauses - bestanden habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
In der umfangreichen Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes, der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Andau mehr als 20 km vom Dienstort Wien entfernt gelegen sei. Strittig sei lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Gründe, die ihn dazu bewogen hätten, einen Wohnsitz zu wählen, der mehr als 20 km von seinem Dienstort entfernt liege, selbst zu vertreten habe oder nicht. Demgemäß sei auch die Frage zu prüfen, ob es gerechtfertigt sei, den Nachteil, der den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorteilen gegenüberstehe und der im Anfall erhöhter Fahrtkosten bestehe, im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf den Dienstgeber zu überwälzen. Im Besonderen sei das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers auch dahin gehend zu beurteilen gewesen, ob es ihm tatsächlich unzumutbar oder unmöglich gewesen sei, sich eine adäquate Wohnung in dem gesetzlich bezeichneten Bereich zu beschaffen. Als Grund für die Verlegung seines Wohnsitzes nach Andau habe der Beschwerdeführer zunächst angeführt, dass er nach seiner Verehelichung im Jahre 1986 nicht ausschließlich bei seinen Eltern gelebt habe, sondern auch bei seinen Schwiegereltern, welche ihm und seiner Frau anlässlich der Hochzeit ein Grundstück geschenkt hätten. In weiterer Folge habe er darauf ein Eigenheim errichtet; die finanziellen Aufwendungen dafür hätten sich auf ca. S 1,5 bis S 2 Mio. belaufen. Dies lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um unabweislich zwingend notwendige Gründe für die Wohnsitzbegründung außerhalb von 20 km des Dienstortes gehandelt habe; es lägen vielmehr Umstände vor, die für den Beschwerdeführer vorteilhaft und zweckmäßig gewesen seien und gerade deshalb von ihm auch selbst vertreten werden müssten. Der Beschwerdeführer hätte nämlich genauso gut die Geldmittel, die er für die Errichtung seines Eigenheimes aufgewendet habe, in die Beschaffung einer adäquaten Wohnung in oder im Umkreis von 20 km von Wien investieren können. Neben diesen Erwägungen falle weiters die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich niemals bemüht habe, im Dienstort Wien oder im Umkreis von 20 km von demselben eine trag- und zumutbare Wohnung zu erlangen, besonders ins Gewicht. Wie er im Ermittlungsverfahren angegeben habe, sei für ihn dazu keine Notwendigkeit gegeben gewesen. In Anbetracht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle aber das Unterbleiben derartiger Bemühungen ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Gründe für die Beibehaltung des derzeitigen Wohnsitzes respektive die Schaffung desselben vom Beamten selbst zu vertreten seien. Als weitere Gründe, die den Beschwerdeführer zur Verlegung seines Wohnsitzes nach Andau bewogen hätten, habe er angeführt, dass er keinen ausreichenden Wohnraum mehr in Neusiedl gehabt hätte und durch die Übersiedlung einerseits seine Tochter besser beaufsichtigt und andererseits die Pflege seiner Schwiegermutter leichter durchgeführt hätte werden können. Den aus diesen geschilderten familiären Umständen bzw. dem Gesundheitszustand der Schwiegermutter gezogenen Schluss, dass die Verlegung des Wohnsitzes aus unabweislich zwingenden familiären Gründen erfolge, könne die belangte Behörde nicht teilen. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Unabwendbarkeit des strittigen Ausschlusstatbestandes des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG nicht genüge, dass das Wohnen in einem mehr als 20 km vom Dienstort entfernten Ort für den Beamten bzw. seine Familie in verschiedener Hinsicht vorteilhaft, nahe liegend oder zweckmäßig sei. Davon abgesehen habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1985, Zl. 84/12/0091, vergleichsweise zum Ausdruck gebracht, dass die Pflege des behinderten Onkels der Ehegattin des damaligen Beschwerdeführers keinen zwingenden Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes darstelle. Hiezu komme, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren selbst angegeben habe, dass seine Schwiegermutter derzeit überhaupt nicht pflegebedürftig sei. Die belangte Behörde sei daher nach eingehender Würdigung des gesamten Vorbringens zur Auffassung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer getroffene Wohnsitzwahl die für ihn nahe liegendste, zweckmäßigste und vorteilhafteste Lösung seines Wohnproblems dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe damit aber nicht hinreichend darlegen können, warum ihm die Beschaffung einer entsprechenden Wohnung in Wien oder innerhalb des Umkreises von 20 km vom Dienstort Wien tatsächlich unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Die von ihm angeführten Gründe für die Verlegung seines Wohnsitzes nach Andau seien daher nicht als unabweislich zwingend notwendige, sondern vielmehr als solche Gründe zu qualifizieren, die er im Sinne des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG selbst zu vertreten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuss nach § 20 b GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm, insbesondere ihres Abs. 6 Z. 2, verletzt.
§ 20 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 288/1988, (soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt) lautet:
"Fahrtkostenzuschuss
§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.
.....
(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er
1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat, oder
2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt."
Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein solches Wohnen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1995, Zl. 93/12/0259, oder vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0233).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass Andau nur um etwa 20 km weiter von Wien entfernt sei als Neusiedl von Wien und er bei der Wiener Polizei im Bewusstsein seines nordburgenländischen Wohnsitzes aufgenommen worden sei. Der Dienstgeber habe dies als Vorbedingung für sein Dienstverhältnis akzeptiert.
Trotzdem kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, liegt doch unbestritten eine Änderung des Wohnsitzes und damit der entscheidenden Sachlage vor, sodass der Neubemessung, nämlich diesfalls mit Null, nicht die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegensteht (vgl. diesbezüglich beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1981, Slg. Nr. 10.533/A, oder vom 7. Mai 1985, Slg. Nr. 11.762/A).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem solchen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen solchen Anspruch ist daher nur, ob die in der Norm enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind oder nicht
(vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995, Slg. Nr. 14.206/A, oder vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0334, u.v.a.).
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde daher zu Recht geprüft, ob der Beschwerdeführer gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GG aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes Wien wohnt.
Weiters ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass aus einer gemäß § 55 Abs. 1 BDG 1979 zulässigen Wahl seines Wohnsitzes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, kein Anspruch auf dienstliche Begünstigungen abgeleitet werden darf.
Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand muss auch dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seinerzeit ausgehend vom Wohnsitz Neusiedl den Fahrtkostenzuschuss zuerkannt hat.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Formulierung des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG erlaube eine breite Berücksichtigung der Lebensumstände. Die belangte Behörde anerkenne dies auch, wenn sie ausführe, es seien wirtschaftliche, soziale, familiäre und gesundheitliche Gründe zu berücksichtigen. Die entscheidende Frage sei aber, ob dem Beschwerdeführer nach diesen Kriterien noch ein alternatives Handeln möglich und zumutbar gewesen sei; denn ansonsten sei davon zu sprechen, dass er aus unabweisbaren und zwingenden Gründen die Übersiedlung vorgenommen habe. Dies sei zu bejahen, wenn man soziale Gegebenheiten mit ihrer Verankerung in menschlichen Werten und Tradition gelten lasse und nicht bloß entleerte fiktive Planspiele menschlichen Handelns zugrunde lege. Bei allem sozialen Wandel der letzten Jahrhunderte gebe es vor allem im ländlichen Bereich noch die Kombination der "bodenständigen", das bedeute auf Haus und Grundbesitz bezogenen, mit Wertvorstellungen des richtigen (anständigen) menschlichen Betragens gegeneinander verbundenen Denk- und Verhaltensmuster. Wer bereit sei, das gelten zu lassen, werde auch keinen Zweifel daran haben können, dass die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Pflege seiner Schwiegermutter formulierte Verwendung hier ganz allgemein anwendbar sei. Auf Grund aller Umstände sei es für alle Betroffenen unvorstellbar, eine andere Gestaltung vorzunehmen, als sie tatsächlich erfolgt sei. Die belangte Behörde irre daher, wenn sie meine, es sei ihm um bloße Zweckmäßigkeiten gegangen. Dies würde bedeuten, dass Handlungsalternativen relativ leicht hätten verwirklicht werden können; genau dies sei nicht der Fall gewesen. In der Vorgangsweise, die der Beschwerdeführer gewählt habe, steckten durchaus für ihn Unzweckmäßigkeiten: So sei insbesondere der Zeitaufwand, den er für den Weg zum Arbeitsplatz benötige, für ihn eine erhebliche Belastung. Weil er aber verkraftbar sei, sei er auch notwendig und habe ihn der Beschwerdeführer auf sich nehmen müssen, weil die familiären und sozialen Faktoren für ihn einen entsprechend zwingenden Charakter gehabt hätten. Auch wenn die Pflegeleistung gegenüber der Mutter der Gattin derzeit bzw. auch zum Entscheidungszeitpunkt gerade nicht aktuell gewesen sei, sei das Wiederauftreten einer dahin gehenden Notwendigkeit doch eine dauernd in Schwebe befindliche Möglichkeit und bei einer langfristigen Planung von Lebensumständen, wie es die Wohnungsnahme ihrer Natur nach sei, habe darauf Bedacht genommen werden müssen. Vor allem aber sei es die dargestellte Gesamtheit der Umstände, welche seine Übersiedlung nach Andau im hier maßgeblichen Sinn als zwingend erscheinen lasse. Ein absolut zwingender Charakter könne nämlich allgemein für menschliches Handeln und auch hier nicht vorausgesetzt werden. Ein anderer Mensch hätte an der Stelle des Beschwerdeführers vielleicht einen ganz anderen Lebensweg genommen, er wäre etwa von vornherein in die Großstadt gezogen. So wie das Leben des Beschwerdeführers aber im Rahmen der örtlichen Tradition verlaufen sei, wäre alles andere als sein Umzug nach Andau für ihn ein scharfer Bruch gewesen, wofür die ihm nahe stehenden Menschen, vor allem seine Gattin, kein Verständnis hätten haben können. In diesem Sinne habe er nicht nach Überlegungen des Zweckmäßigen und Nützlichen gehandelt, sondern das Vorgegebene und Notwendige getan. Es sei verfehlt, unter diesen Umständen davon zu sprechen, dass er dies im Sinne des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG selbst zu vertreten hätte.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof familiäre Umstände (wie z. B. die Erkrankung der Ehegattin des Beamten) als Motiv für einen nicht vom Beamten zu vertretenden Wohnsitzwechsel angesehen hat (beginnend mit dem Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Zl. 575/77; vgl. ferner die Erkenntnisse vom 27. April 1982, Zl. 81/12/0176, sowie vom 14. November 1983, Zl. 83/12/0005). Dies setzt allerdings voraus, dass die festgestellte Krankheit eine Wohnsitznahme am Dienstort oder innerhalb der 20 km-Zone zwingend ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0151).
Desgleichen wurden wirtschaftlichen Gründen, wenn sie sich im Vermögen des Beamten auswirkten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1978, Slg. Nr. 9682/A), sowie sozialen Gründen (vgl. dazu das zur ähnlichen Rechtslage nach der Wiener Besoldungsordnung ergangene Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 90/12/0271) Bedeutung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zuerkannt.
Hingegen wurde die Berufstätigkeit der Gattin als Lehrerin mit Kleinkind im (neuen) Wohnort nicht als zwingender Grund für den Beschwerdeführer anerkannt (Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/12/0146). Genauso hat der Beschwerdeführer nach dem Erkenntnis vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0002, die Beibehaltung seines Privathauses aus wirtschaftlichen Gründen selbst zu vertreten. Mit Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083, wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Vorteilhaftigkeit und die Zweckmäßigkeit des Wohnens außerhalb des 20 km-Bereiches nicht genügt; es müssen vielmehr unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Als ein solcher Grund wurde beispielsweise die Betreuung der Großmutter durch den damaligen Beschwerdeführer in Verbindung mit einem Wohnsitzwechsel außerhalb des 20 km-Bereiches nicht anerkannt (Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Zl. 88/12/0099). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0264, die Schenkung eines Baugrundstückes und eines im Bau befindlichen Wohnhauses einschließlich der finanziellen Unterstützung für die Fertigstellung desselben durch Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers für sich allein nicht als einen Grund anerkannt, der die anspruchsvernichtende Wirkung des § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG ausschließt. Auch eine abweisende Entscheidung der damals belangten Behörde, die im Wesentlichen darauf gegründet war, dass die Wohnsitzverlegung 1. im Zusammenhang mit der dort ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit der Lebensgefährtin und 2. in Verbindung mit der finanziellen Unterstützung der Eltern der Lebensgefährtin bei der Schaffung eines Eigenheimes stand und
3. der damalige Beschwerdefall durch das Unterlassen jeglicher Bemühungen seitens des Beschwerdeführers um eine innerhalb der 20 km-Zone des Dienstortes liegenden Wohnmöglichkeit gekennzeichnet war, führte zur Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 93/12/0259).
Vor dem Hintergrund der Rechtslage und der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den vorliegenden Beschwerdefall weiters festzuhalten, dass nichts darauf hindeutet, dass bei der konkreten Sachlage insbesondere der finanzielle Spielraum des Beschwerdeführers die Beschaffung einer entsprechenden Unterkunftsmöglichkeit (innerhalb der 20 km-Zone) als Handlungsalternative von vornherein ausgeschlossen hätte. Es geht seitens der belangten Behörde, wie sie selbst zutreffend ausgeführt hat, nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln" bzw. dem Beschwerdeführer bestimmte Verhaltensweisen vorzuschreiben. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Ausführungen in der Beschwerde die nach den subjektiven Wertvorstellungen des Beschwerdeführers geprägte Haltung als achtbar anzuerkennen hat, folgt daraus noch nicht im Sinne der vorstehenden Ausführungen, dass es sich dabei - zumindest bei der jetzigen Sachlage - um objektiv zwingende Gründe gehandelt hat bzw. handelt, die er nach § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG nicht selbst zu vertreten habe. Wenn der Beschwerdeführer meine, dass die Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegermutter eine in "Schwebe befindliche Möglichkeit" darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass auf eine derartige hypothetische Möglichkeit im Zeitpunkt der Entscheidung nicht Bedacht genommen werden kann.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen und der Rechtsprechung ist die belangte Behörde daher zu Recht zur Auffassung gelangt, dass für den Beschwerdeführer eine zumutbare Handlungsalternative in der Frage seiner Wohnsitzwahl unter Beachtung des Ausschlusstatbestandes für den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach § 20 b Abs. 6 Z. 2 GG bestanden hat.
Die Beschwerde musste daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120192.X00Im RIS seit
20.11.2000