Entscheidungsdatum
04.06.2018Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 1991 §3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA und des BA, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, sowie über die Beschwerde des CC, Adresse 2, Z, vertreten durch DD Rechtsanwälte Partnerschaft, Adresse 3, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2017, Zl *****, betreffend einen Wiederherstellungsauftrag nach § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 und § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y; mitbeteiligte Parteien: Gemeinde Z, Landesumweltanwalt), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
I.
Beschluss:
1. Die Beschwerde des CC, Adresse 2, Z, vertreten durch DD Rechtsanwälte Partnerschaft, Adresse 3, Y, gegen Spruchpunkt II. in Verbindung mit (iVm) Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2017, Zl *****, wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Die Beschwerde des CC, Adresse 2, Z, vertreten durch DD Rechtsanwälte Partnerschaft, Adresse 3, Y, gegen Spruchpunkt I. iVm Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2017, Zl *****, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde der AA und des BA, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2017, Zl *****, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
1. Verfahren bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 01.09.2010 hat CC, Adresse 2, Z, der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass über die Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** Z, ein Gerinne verlaufe. Die Miteigentümer (Familie A) des Gst Nr **3, GB ***** Z, hätten Ende August 2010 das über ihr Grundstück verlaufende natürliche Gerinne verrohrt und überschüttet. Dies habe einen erheblichen Grundwasserrück- bzw -aufstau von 30 bis 40 cm bei den oberhalb liegenden Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** Z, bewirkt. Davon ausgehend hat CC das Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft Y gefordert.
In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und AA und BA als Miteigentümer des Gst Nr **3, GB ***** Z, mit der Anzeige des CC konfrontiert. AA und BA, Adresse 1, Z, haben mit Schriftsatz vom 19.10.2010 die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Verrohrung des Quellgerinnes auf dem in ihrem Miteigentum stehenden Gst Nr **3, GB ***** Z, beantragt.
In dem verwaltungsbehördlichen Verfahren hat CC, nunmehr vertreten durch DD Rechtsanwälte Partnerschaft, mit mehreren Schriftsätzen ein umfangreiches Vorbringen erstattet. Im Wesentlichen hält er fest, dass die gesamte Verrohrung des Gerinnes auf Gst Nr **3, GB ***** Z, eine unzulässige Neuerung im Sinn des (iSd) Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) bilde. Diese Verrohrung habe zu Nachteilen für das in seinem Eigentum stehende Gst Nr **2, GB ***** Z, geführt (vgl insbesondere die Stellungnahmen vom 10.05.2011, vom 08.09.2011, vom 15.11.2011 samt Foto aus dem Jahr 1986, vom 25.11.2011 und vom 06.02.2012).
Mit den Spruchteilen A) und B) des Bescheides vom 21.05.2012, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die von AA und BA beantragte wasserrechtliche und naturschutzrechtlich Bewilligung für die bereits durchgeführte Verrohrung eines Quellgerinnes auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, unter Zugrundelegung der eingereichten Projektunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, versagt [Spruchteile A)/I. und B)/I.] sowie AA und BA, gestützt auf § 138 Abs 1 lit d WRG 1959 und § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) Wiederherstellungsmaßnahmen aufgetragen.
Mit Berufungserkenntnis vom 05.12.2012, Zl ****, hat die Xer Landesregierung als damals zuständige Naturschutzbehörde II. Instanz der Berufung der/des rechtsfreundlich vertretenen AA und BA Folge gegeben, den angefochtenen Spruchpunkt B) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 04.03.2013, Zl *****, hat der Landeshauptmann von X als Wasserrechtsbehörde II. Instanz der Berufung der/des rechtsfreundlich vertretenen AA und BA Folge gegeben, Spruchpunkt A) des Bescheides der Bezirkshaupt-mannschaft Y vom 21.05.2012, Zl *****, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2013 haben AA und BA durch ihren Rechtsvertreter Unterlagen samt einer Beschreibung der Verrohrung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 15.05.2013, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antragstellern einen Verbesserungsauftrag erteilt.
Mit Bescheid vom 11.07.2013, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y das Ansuchen der rechtsfreundlich vertretenen AA und BA auf Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die bereits durchgeführte Verrohrung eines Quellgerinnes auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y Ermittlungen im Hinblick auf einen Wiederherstellungsauftrag veranlasst. In diesem Zusammenhang hat auch CC durch seinen Rechtsvertreter die Anfragen vom 25.09.2013, vom 20.11.2013, vom 03.02., vom 10.03. und 11.04.2014 an die belangte Behörde gerichtet. Dazu hat sich die Bezirkshauptmannschaft Y im Schriftsatz vom 18.04.2014, Zl *****, geäußert.
Nach weiteren Ermittlungen hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 30.07.2014, Zl IV-****, CA gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 zwecks Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, folgende Maßnahmen aufgetragen:
„1. Es ist ein gleichmäßiges Gefälle vom derzeitigen Einlaufbereich (Seite C) bis zum Ende des Grundstückes A (Gst Nr **3, GB ***** Z) auszubilden (mindestens 0,5%)
2. Das neue Gerinne ist mit einer Sohlbreite von mindestens 80 cm auszuführen.
3. Die Böschungen sind mit einer Neigung von 1:2 bis maximal 2:3 variierend auszubilden.
4. Die Arbeiten sind unter einer wasserbautechnischen und ökologischen Bauaufsicht auszuführen.
5. Die Arbeiten dürfen nur an ein im Wasserbau erfahrenes Unternehmen vergeben werden.
6. Um sicherzustellen, dass nach dem Rückbau die bereits in den 1980er Jahren errichtete Überfahrt verbleibt, sollten die ohne wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung verlegten Rohre unter Aufsicht eines wasserbautechnischer Sachverständigen entfernt werden.“
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Über den Rückbau hat das Baubezirksamt Y den an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichteten Bericht vom 05.11.2014 erstattet. Zu diesem Bericht hat sich CC durch seinen Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 04.12.2014 geäußert. Darin heißt es ua wörtlich:
„Nach wie vor sind Betonrohre auf dem Grundstück A in der Länge von ca 7 m vorhanden und auch EE schreibt, dass die gesamte Verrohrung ‚bis zur ursprünglichen Überfahrt‘ entfernt worden sei. Auf einem anderen Bild schreibt der Sachverständige, ‚sämtliche Betonrohre wurden entfernt und das Schüttmaterial entsorgt‘. Entweder hat der Sachverständige den Bescheid der Behörde nicht verstanden oder er versucht diesen Bescheid mit untauglichen Mitteln umzudeuten, was letztendlich zu einer nicht zulässigen Einschränkung der Handlungsverpflichtungen von CA führen würde. Wenn sämtliche konsenslosen Rohre entfernt werden müssen, dann können nicht einfach Rohre in einer Länge von insgesamt 7 m verbleiben, nur weil der Sachverständige (aus welchen Gründen auch immer) der Meinung ist, diese müssten nicht entfernt werden. Sollte die Entfernung dieser Rohre im Zusammenhang mit der ebenfalls konsenslos hergestellten Überfahrt im fachlichen Zusammenhang stehen, so kann auch dies am klaren bescheidmäßig und rechtskräftigen Auftrag der Behörde nichts ändern. Sollte in diesem Zusammenhang auch die Überfahrt entfernt werden müssen, so ist dem eben so. Es steht der Familie A jederzeit frei, eine wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Überfahrt einzubringen, auch die bestehende hätte längst bewilligt werden müssen. […]“
Dazu haben AA und BA durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt
BB in dem am 19.12.2014 eingelangten Schreiben festgehalten, dass die Verrohrung bereits lange vor 1990 errichtet worden sei und gemäß § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 keiner Bewilligung bedürfe.
In der Stellungnahme vom 04.02.2015 hat der rechtsfreundlich vertretene CC hervorgehoben, es sei zwischen der Brücke und der Verrohrung zu unterscheiden. Die Überfahrt sei ursprünglich ohne Verrohrung errichtet worden. Dementsprechend werde erwartet, dass der bereits rechtskräftige Entfernungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y in Bezug auf die Verrohrung umgehend umgesetzt und notfalls mit Zwangsmaßnahmen auf Kosten des Verpflichteten realisiert werde. Im Schriftsatz vom 23.04.2015 verweist der rechtsfreundlich vertretene CC auf eine Aufnahme (Lichtbild) aus dem Jahre 1986. Auf dem Bild sei erkennbar, dass über den zum damaligen Zeitpunkt nicht verrohrten Bach eine ca 3 m breite und 4 m lange Überfahrt/Brücke aus Beton, Stahl und Holz errichtet worden sei. Die Brücke in der damaligen Form sie nicht mehr vorhanden, der Zeitpunkt der Änderung könne aber nicht angegeben werden. Es seien aber offensichtlich die eingebauten Rohre einfach überschüttet worden.
Im Zuge des Verfahrens fand am 08.05.2015 eine Besichtigung statt. In weiterer Folge hat CA durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt BB die Stellungnahme vom 19.05.2015 erstattet. Wörtlich heißt es in dieser Stellungnahme:
„Es ist allerdings auszuführen, dass diese Verrohrung im Rahmen der Herstellung des Abwasserkanals des Anwesens Adresse 2 (nunmehr CC) verlängert wurde, und zwar zu dem Zwecke, damit dieser Hausanschluss über das Quellgerinne geführt werden konnte. Die Rechtsvorgängerin des Einschreiters CC selbst hat somit einen Teil der nunmehr beanstandeten Verrohrung herstellen lassen! Es ist sogar möglich, dass die gesamte Verrohrung damals erneuert wurde, eine exakte Rekonstruktion des Umfanges der Verlegearbeiten ist heute nicht mehr möglich. Dies ergibt sich aus den Unterlagen über die Errichtung des Abwasserkanalsystems der Gemeinde Z. Es werden zum Beweis dafür der Lageplan Nord mit einem Auszug der maßgeblichen Bereiche sowie Auszüge aus dem Bautagebuch vorgelegt. Der Strang 6*/* ist jener, der zum Anwesen des CC führt. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde zuerst der Strang 6* errichtet und dabei der W überquert (18.11. und 26.11.1993), sodann wurde das als ‚Bachquerung II‘ bezeichnete Baulos am 06.12.1993 ausgeführt.
Diese Kanalführung wurde kollaudiert, damit wurde auch das Rohr, das sich am südlichen Ende befindet sanktioniert. Ohne dieses Rohr ist nämlich eine Überführung des Abwasserkanals unmöglich (Bescheid der Xer Landesregierung vom 03.02.2000, IIIa1-5219/52. […]
Hinzu kommt noch, dass CC selbst auf eigenem Grund die Verrohrung des Quellgerinnes in einer Art und Weise vornahm, die von der Dimensionierung des Rohres genau jener entspricht, die er nunmehr auf dem Grundstück der AA und des BA beanstandet. Er selbst schaffte somit auf eigenem Grund eine Durchflussgröße, die allfällige über die Dimensionierung hinausgehende Wassermengen zurückstaut. Das in Richtung des Quellgerinnes gesehen unterhalb befindliche Rohr auf dem Grundstück der AA und des BA kann somit denkunmöglich schadenstiftend sein, weil allfällige Rückstauungen schon vor der Anlage des CC am Oberlauf des Gerinnes entstehen müssen.“
Zu diesem Vorbringen hat sich der rechtsfreundlich vertretene CC umfangreich im Schriftsatz vom 02.06.2015 geäußert. Darin wird wiederum betont, dass die noch vorhandene Verrohrung ohne die erforderlichen Bewilligungen nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 errichtet worden seien. Die beanstandete Verrohrung befinde sich zudem ausschließlich auf dem Grund der AA und des BA. Entgegen dem Vorbringen der AA und des BA handle es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauwerk um keine Brücke, sondern um eine bewilligungslose Aufschüttung über illegal verlegte Rohre. Wörtlich heißt es dann:
„Zudem ergibt sich aus den Plänen und Tagesberichten deutlich, dass im Zuge der Kanalisation nur PVC-Rohre mit einem Durchmesser von 15 cm für die Bachquerung bzw PVC-Rohre mit 20 cm Durchmesser (Weiterführung Grund A) verlegt wurden. Diese Plastikrohre wurden in einer Tiefe von 1,5 m verlegt, also unter der gegenständlichen Verrohrung A. Der Zugangsschacht befindet sich neben der Verrohrung. Nirgendwo sind Betonrohre mit Außendurchmesser von 18 cm auf einer Länge von 12 m erwähnt. Diese Arbeiten wurden weder erwähnt noch ausgeführt. Die verfahrensgegenständlichen Rohre A müssen daher bereits vorhanden gewesen sein, sonst hätte man den Zugangsschacht nicht links neben der Verrohrung gemacht. Es handelt sich nur um dünne 15 cm große Plastikrohre, der Kanaldeckel oberflächlich groß ausschauende Schacht täuscht. Die Bachquerung stellt kein technisches Problem dar und bedarf weder einer Verrohrung eines Baches noch dessen Zuschüttung auf einer Breite von 12 m.
[…]“
Diese Ausführungen haben CA, AA und BA durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 22.06.2015 bestritten.
Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren hat die naturkundliche Amtssachverständige FF die Stellungnahme vom 07.10.2015, Zl ****, erstattet und EE weitere Erhebungen durchgeführt (vgl Mitteilung vom 20.10.2015 samt Lichtbildbeilage). Anschließend an diese Erhebungen fand am 23.11.2015 eine Besprechung statt. Im hierüber von der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y angelegten Aktenvermerk heißt es ausdrücklich:
„Herr EE teilt mit, dass der Plan den er dabei gehabt habe und die von ihm auf diesem Plan eingezeichneten Schachttiefen stimmen ? er wäre ja mit zwei Gemeindearbeitern vor Ort gewesen und habe die Schachttiefe mit einem Meterstab gemessen. Dem zufolge liegt der Hausanschlussschacht C 90 cm tief und muss somit das Hausanschlussrohr über der Verrohrung liegen ? das sieht man auch auf den Lichtbildern! Das Hausanschlussrohr von C liegt definitiv über der Verrohrung und wenn man die Verrohrung raus nimmt, hängt der Hausanschlussschacht in der Luft und müsste ein neuer Schacht gelegt und ein neuer Hausanschluss C von diesem verlegt werden. Prinzipiell gibt es auch die Möglichkeit, einen solchen Schacht auf einer Brücke aufzuhängen, dies wird im gegenständlichen Fall aufgrund der Beteiligten jedoch nicht möglich sein. Im Zuge des Kanalbaues wird die Verrohung bereits da gewesen sein und wurde dann für den Hausanschluss C verwendet. Wenn man die Verrohrung entfernt, ist der Hausanschlussschacht C auch weg und müsste die Gemeinde ? um C neu anzuschließen ? jedenfalls bis zum Schacht **** (T 200 cm) zurück und von dort aus neu verlegen ? entweder tiefer gerade aus und unter dem Bach durch oder zumindest bis Höhe Grundstück C neu und dann im Grundstück C eventuell einen neuen Schacht setzen, wo man anschließen kann. Allgemein ist es so, dass die Gemeinde den Kanal verlegt und den jeweiligen Hauseigentümern sagt, wo sie an den Kanal anschließen können und wird der Schacht = ‚Hausanschlussschacht‘ noch von der Gemeinde, das Hausanschlussrohr jedoch vom Hauseigentümer verlegt.
Im gegenständlichen Fall liegt der Hausanschlussschacht des C und somit auch zumindest teilweise das Hausanschlussrohr auf der Verrohrung und somit auf dem Grundstück von A.
EE teilt weiters mit, dass auch C eine Verrohrung des Gerinnes auf seiner Grundparzelle habe, diese habe die gleiche Dimension wie die Verrohrung A und seien beide aufeinander ausgelegt worden. […]“
Im weiteren Verlauf hat die naturkundliche Amtssachverständige FF die ergänzende Stellungnahme vom 17.12.2015 und der wasserbautechnische Amtssach-verständige EE die Stellungnahme vom 15.01.2016, Zl *****, erstattet. Eine weitere Stellungnahme erstattete EE mit Schriftsatz vom 21.11.2016, Zl *****.
Mit den Spruchpunkten I. bis III. des Bescheides vom 26.07.2017, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y, gestützt auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 und § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2015, AA und BA Wiederherstellungsaufträge erteilt. Der auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützte Wiederherstellungsauftrag (Spruchpunkt I.) lautet wie folgt:
„1. Die sich auf der Gp. **3, KG Z, befindliche Verrohrung (Länge 12 m, Durchmesser 60 cm) ist bis auf eine Länge von 4 m zu entfernen. Der auf der Lichtbildbeilage A ersichtliche Bereich ist beizubehalten und zwar im Ausmaß von 2 m linksseitig des Hausanschlussschachtes ‚C‘ LE_6a_3 und von 2 m rechtsseitig dieses Hausanschlussschachtes.
2. Um sicherzustellen, dass nach dem Rückbau der Hausanschluss des CC (Hausanschlussschacht ‚C‘ - ***** bzw. der Strang 6*/* = siehe Ausführungsprojekt, Gemeinde Z, Abwasserbeseitigungsanlage BA 01, GG, Projektnummer: ****, Ausfertigung C, Beilage 5 - Lageplan Nord, Plannummer: **** = Bestandteil des Bescheides des Landeshauptmannes von X vom 03.02.2000, GZI. ****) standsicher verbleiben kann und die Möglichkeit der Dienstbarkeitsausübung der Zufahrt zu den Gp. **4 und **5, KG Z, gewahrt bleibt, müssen die Rohrenden bachaufwärts und bachabwärts unter Aufsicht eines wasserbautechnischen Sachverständigen gesichert werden.
3. Die Arbeiten sind unter einer wasserbautechnischen Bauaufsicht auszuführen.
4. Das neue Gerinne ist mit einer Sohlbreite von mind. 80 cm auszuführen.
5. Die Böschungen sind mit einer Neigung von 1:2 bis max. 2:3 variierend auszubilden.
6. Es ist ein gleichmäßiges Gefälle von der verbleibenden Verrohrung bachaufwärts bis zur Grundgrenze des Herrn CC (Gp. **2, KG Z) und bachabwärts bis zum Ende des Grundstückes der Miteigentümer AA und BA (Gp. **3, KG Z) auszubilden (mind. 0,5 %).
7. Die Arbeiten dürfen nur an ein im Wasserbau erfahrenes Unternehmen vergeben werden.“
Der auf § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 gestützte Wiederherstellungsauftrag (Spruchpunkt II.) lautet wie folgt:
„1. Die sich auf der Gp. **3, KG Z, befindliche Verrohrung (Länge 12 m, Durchmesser 60 cm) ist bis auf eine Länge von 4 m zu entfernen. (Genaue Beschreibung siehe unter Spruchpunkt I.)
2. Die Arbeiten sind an ein im Wasserbau erfahrenes Unternehmen zu vergeben
3. Das Gerinne hat nach dem Rückbau in seiner Natürlichkeit dem Unterlauf angepasst zu sein.
4. Das neue Gerinne muss unregelmäßig ausgestaltet werden: d.h. unregelmäßige Sohlbreite (mind. jedoch 80 cm), unregelmäßige Wassertiefen und unregelmäßige Böschungsneigungen (1:2 bis max. 2:3 variierend).
5. Ein mind. 0,5 m breiter Uferstreifen, gemessen ab der Böschungsoberkante ist der natürlichen Sukzession zu überlassen. Eine Einsaat darf nicht erfolgen.
6. Es ist eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen, die die Rückbaumaßnahmen beaufsichtigt. “
Gegen diesen Bescheid haben AA und BA, beide vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu erkennen und die Verwaltungsrechtssache einzustellen.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2017, Zl *****, hat auch CC, vertreten durch DD Rechtsanwälte Partnerschaft, Adresse 3, Y, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die sich auf Gst Nr **3, GB ***** Z, befindliche Verrohrung (Länge 12 m, Durchmesser 60 cm) zu entfernen ist; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuverweisen.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
CC hat mit Schriftsatz vom 06.09.2017 ein Lichtbild des streitgegenständlichen Rohreinlasses an der gemeinsamen Grundstücksgrenze C/A übermittelt. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben:
„Diese Lichtbilder beweisen wohl nachdrücklich, dass sich am Rohrende hin zum Grundstück C Stauungen und Verklausungen bilden, die zu einem erheblichen Ansteigen des Wasserspiegels und somit auch zu einer Durchfeuchtung und Einnässung beim Haus C führen. […]“
AA und BA haben ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.10.2017 ergänzt und das Übereinkommen vom 16.09.1993, abgeschlossen zwischen JJ (Vater der AA), sowie zwei planliche Darstellungen des Stranges 6* übermittelt. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, würde die auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, befindliche Verrohrung bis auf eine Länge von 4 m entfernt werden, wobei nur 2 m linksseitig und 2 m rechtseitig des Hausanschlussschachtes „C“ verblieben, würden wesentliche Teile der Abwasserbeseitigungsanlage Z, Strang 6* außer Funktion gesetzt werden.
Zu diesem Vorbringen hat sich der rechtsfreundlich vertretene CC im Schriftsatz vom 07.11.2017 geäußert und im Wesentlichen vorgebracht, Lage und Position des Gemeindekanals stünden in keinem sachlichen Zusammenhang mit der beantragten Entfernung der illegalen Verrohrung. Durch die Errichtung des Gemeindekanals sei die illegale Verrohrung durch die Familie A nicht konsentiert worden. Diese Darlegungen hat CC ? unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der AA und des BA vom 17.10.2017 und der Gemeinde Z vom 03.11.2017 ? bekräftigt.
Zu den Ausführungen des CC im Schriftsatz vom 06.09.2017 haben AA und BA die Äußerung vom 05.12.2017 erstattet, ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ausdrücklich betont, dass das verfahrensgegenständliche „Kanalisationsrohr“ von dem zur öffentlichen Kanalisation ergangenen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid erfasst sei. Zudem bestreiten AA und BA, dass CC in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werde. In der weiteren Stellungnahme vom 14.12.2017 äußern sich AA und BA zu möglichen Verklausungen im verfahrensgegenständlichen „Kanalisationsrohr“. Sofern es zu solchen Erscheinungen komme, sei dies auf das Verhalten des CC zurückzuführen.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes X haben der Verwalter des öffentlichen Wassergutes mit Schriftsatz vom 01.12.2017, Zahl *****, und die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 06.12.2017, Zahl ****/101, Stellungnahmen abgegeben.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige KK hat über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol das Gutachten vom 11.12.2017, Zahl ****, erstattet. In seinem Gutachten ist er auf die vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgeworfenen Fragen eingegangen, hat allerdings zu zwei konkreten Fragen festgehalten, dass deren Beantwortung durch einen siedlungswasserbautechnischen Amtssachverständigen zu erfolgen habe.
In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Stellungnahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen LL vom 11.01.2018, Zahl *****, eingeholt.
In Wahrung des Parteiengehörs haben sich zu den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens AA und BA in zwei Schriftsätzen vom 24.01.2018 („Ergänzende Stellungnahme samt Urkundenvorlage“ sowie „Äußerung“) geäußert. Darin betonen sie, dass der angefochtene Wiederherstellungsauftrag den Zielsetzungen des WRG 1959 und des TNSchG 2005 widerspreche. Die aufgetragene Entfernung wirke sich außerdem massiv nachteilig auf die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Z aus. AA und BA betonen nochmals, dass die gegenständliche Brücke jedenfalls vor dem Jahr 1985 errichtet worden sei. Deren Entfernung würde die Zufahrt zum Gst Nr **4 in EZ 659, GB ***** Z, unmöglich machen und somit einen Eingriff in fremdes Eigentum darstellen.
CC hat durch seinen Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 26.01.2018 Stellung genommen und sich detailliert mit dem wasserbautechnischen Gutachten auseinandergesetzt. Aus seiner Sicht sind verschiedene Unklarheiten zu bereinigen. Ausdrücklich wird wiederum betont, dass bei der gegenständlichen Verrohrung von einer unzulässigen Neuerung auszugehen sei.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Umweltbundesamt GmbH im Schriftsatz vom 19.02.2018 das öffentliche Gewässernetz in der Gemeinde Z erläutert und ihrer Stellungnahme Planunterlagen beigefügt. Zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.02.2018, Zl3n LVwG-2017/37/2099-25 und LVwG-2017/37/2100-23, hat sich die Gemeinde Z im Schriftsatz vom 15.03.2018 geäußert.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer CC im Schriftsatz vom 25.04.2018 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Gemeinde Z darauf hingewiesen, dass die „MM“ (Ursprung des verfahrensgegenständlichen Gewässers) mit Wasser aus dem Gst Nr **7, GB ***** Z, einem öffentliche Gewässer, gespeist werde und wiederum in dieses Gewässer einmünde. Beim verfahrensgegenständlichen Gewässer handle es sich somit um kein Privatgewässer.
Im Hinblick auf das weitere Vorbringen zum Fischereirevier V hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Xer Landesregierung eine entsprechende Auskunft eingeholt.
Am 08.05.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer CC hat im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen, allerdings nochmals hervorgehoben, dass das verfahrensgegenständliche Gewässer als öffentliches Gewässer zu qualifizieren sei, da es von einem öffentlichen Gewässer abzweige und wiederum in dieses einmünde. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer AA und BA haben im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen, allerdings ausdrücklich bestritten, dass das verfahrensgegenständliche Gewässer als öffentliches Gewässer zu qualifizieren sei. Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Y hat auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und die Vertreter der Gemeinde Z auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin AA, des Beschwerdeführers CC, des NN als Vertreter der Gemeinde Z sowie der OO als Vertreterin der belangten Behörde, jeweils als Partei, durch die Einvernahme der Zeugin ZB, durch einen Lokalaugenschein sowie durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilage.
Keine der Verfahrensparteien hat Beweisanträge gestellt. Weitere Beweise wurden auch nicht aufgenommen.
II. Beschwerdevorbringen:
1. Vorbringen der AA und des BA:
Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer AA und BA haben sich in ihrer Beschwerde, aber auch in einer Reihe weiterer Schriftsätze umfangreich geäußert. Deren Vorbringen lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
? Der ihnen aufgetragene Wiederherstellungsauftrag sei nicht ausreichend bestimmt genug formuliert.
? Die gegenständliche Verrohrung stelle kein Gefährdungspotential dar und bedürfe gemäß § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 keiner wasserrechtlichen Bewilligung.
? Sie [= AA und BA] seien für die Errichtung der Verrohrung nicht verantwortlich. Im Umfang von etwa sieben Meter habe die Verrohrung die Gemeinde Z hergestellt, um eine Querung des Kanalstranges 6** über den Wassergraben zu ermöglichen. Die gegenständliche Verrohrung sei daher von den zur Abwasserkanalisation Z ergangenen Bescheiden umfasst. Eine Entfernung der Verrohrung würde sich zudem massiv nachteilig auf den Kanalstrang 6** auswirken.
? Bereits im Jahr 1971 sei am verfahrensgegenständlichen Standort eine Verrohrung mit einer Länge von ca fünf Metern vorhanden gewesen. Die Verrohrung sei zu diesem Zeitpunkt ? das TNSchG 2005 habe damals noch gar nicht existiert ? konsensmäßig errichtet worden.
? Werde die verfahrensgegenständliche Verrohrung entfernt, sei eine Zufahrt zum Gst Nr **4 in EZ ***, GB ***** Z, nicht mehr möglich. Es würde somit in das Eigentumsrecht der Eigentümerin des Gst Nr **4, GB ***** Z, eingegriffen werden.
? Entgegen dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers CC handle es sich beim verfahrensgegenständlichen Gewässer um kein öffentliches Gewässer, sondern um ein Privatgewässer. Die verfahrensgegenständliche Verrohrung beeinträchtige weder fremde Rechte noch öffentliche Interessen und unterliege somit nicht der Bewilligungspflicht nach § 41 Abs 2 WRG 1959.
2. Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers CC:
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer CC hat in seinem Rechtsmittel, aber auch in den weiteren Schriftsätzen, im Wesentlichen vorgebracht, dass die gegenständliche Verrohrung ? wie die belangte Behörde richtig festgestellt habe ? ohne wasserrechtliche und ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden sei. Entsprechend dem WRG 1959 seien eigenmächtige Neuerungen zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Daran würde auch die „eigenartige rechtliche Verknüpfung mit der Ortskanalisation Z“ nichts ändern. Deren Bewilligung und Kollaudierung könne niemals auch eine „stillschweigende Mitbewilligung“ einer anderen
? noch dazu illegalen ? Anlage nach sich ziehen. Die auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, vorhandene illegale Verrohrung werde durch die Ortskanalisation Z daher nicht legalisiert.
Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die gesamte konsenslose Verrohrung beseitigen zu lassen. Mit geeigneten technischen (Sicherungs)Maßnahmen könne sehr wohl die zur Abwasserkanalisation der Gemeinde Z zählende Kanalanlage trotz Entfernung der darunter verlegten Rohre erhalten werden. Auch eine Wiederherstellung der Kanalanlage sei nach der Entfernung der gegenständlichen Verrohrung möglich.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer CC betont, dass das verfahrensgegenständliche Gewässer (Bach) aus dem öffentlichen Gewässer auf dem Gst Nr **7, GB ***** Z, gespeist werde und wiederum in dieses Gewässer münde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 3 WRG 1959 sei daher von einem öffentlichen Gewässer auszugehen.
In der Stellungnahme vom 25.04.2018 hebt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer CC zudem hervor, dass allenfalls ein Rohr als Teil der gegenständlichen Verrohrung im Auftrag der Gemeinde Z verlegt worden sei, die weiteren Rohre habe jedenfalls die Familie A verlegt.
III. Sachverhalt:
1. Verlauf des verfahrensgegenständlichen Gewässers:
Das verfahrensgegenständliche Gewässer entspringt bei der sogenannten „MM“ auf dem Gst Nr **8 und fließt zunächst Richtung Norden über das Gst Nr **7
(= öffentliches Wasergut), beide GB ***** Z. Der Bach teilt sich, wobei der größere Teil des Wassers Richtung Osten über das Gst Nr **7, GB ***** Z, rinnt. Das weniger Wasser führende (verfahrensgegenständliche) Gewässer fließt Richtung Norden und weist ab der Abzweigung eine Hauptfließrichtung von Süd nach Nord auf.
Das Gewässer verläuft unter anderem über die Gste Nrn **9 (Eigentümerin: PP geb. Q, Adresse 4, U) und **10 (Eigentümer: RR, Adresse 5, T), beide GB ***** Z, und wird anschließend auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z (Eigentümerin: SS, Adresse 6, Z), unter der Hauszufahrt zu Gst Nr **2, GB ***** Z, in einem Betonrohr mit den Abmessungen von ca DN600 geführt. In weiterer Folge schwenkt das Gewässer Richtung Nord-Osten ab und durchkreuzt das Gst Nr **1, GB ***** Z. Auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, besteht ein Holzsteg. Im Anschluss fließt das Gewässer unter einen auf der Grundstücksgrenze zu Gst Nr **2, GB ***** Z (Eigentümer: CC, Adresse 2, Z), errichteten Holzzaun hindurch. Das Gewässer kreuzt im Anschluss das Gst Nr **2, GB ***** Z. Die Ufer sind in Fließrichtung zuerst teilweise mit Strauchvegetation bewachsen, im Anschluss findet sich ebenfalls eine Wiesenböschung. Auf dem angeführten Grundstück befand sich eine ca 1,2 m breite baufällige Holzbrücke über das Gewässer. Ab dem Standort der vormals vorhandenen Holzbrücke ist das rechte Ufer bis zur Grundstücksgrenze über einige Meter mittels Betonmauer befestigt. Im Bereich der Grenze zum Gst Nr **3, GB ***** Z (Miteigentümer: AA und BA, Adresse 1, Z), weitet sich das Gewässer etwas auf und fließt anschließend im Freispiegel ab ca einen Meter hinter der Grundstücksgrenze auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, über eine Länge von ca 12 m durch ein Betonrohr DN600. Im Anschluss verläuft das Gewässer im offenen Bachbett über das Gst Nr **3, GB ***** Z, entlang der Grundstücksgrenze weiter bis auf Gst Nr **11/2, GB ***** Z (Eigentümer: TT, Adresse 7, S). Auf dem Gst Nr **11/2, GB ***** Z, senkt sich das Gelände ab.
Das Gewässer mündet wiederum in den auf dem Gst Nr **7, GB ***** Z, fließenden Bach, der als „UU“ bezeichnet wird.
Das als „UU“ bezeichnete Gewässer mündet in die VV, auch als W bezeichnet (landesinterner Code: 2-4-93), die wiederum in den Lech gelangt.
2. Zu den bestehenden Gewässerquerungen und Verrohrungen auf den Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** Z:
Auf den Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** Z, befinden sich folgende Gewässerquerungen/Verrohrungen:
? Rohrdurchlass unter der Hauszufahrt zu Gst Nr **2, GB ***** Z, auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z
? Holzstege auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** Z
? Brückengeländer an der Grenze zwischen den Gste Nrn **1 und **2, GB ***** Z
? Verrohrung auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z
Der Rohrdurchlass auf dem Gst **1, GB ***** Z, und zwar unter der Hauszufahrt zu Gst Nr **2, GB ***** Z, weist eine Dimension DN600 auf.
3. Zur Verrohrung auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z:
3.1. Historische Entwicklung:
Im Jahr 1971 kam es zu einer Anschüttung des Gst Nr **4, GB ***** Z (damals Gst Nr 162/1, GB ***** Z). Zwecks Sicherstellung einer Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgte die Errichtung einer ca vier Meter breiten Brücke über das verfahrensgegenständliche Gewässer. Eine zweite Brücke wurde über die VV errichtet.
Zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen Verrohrung kam es im Herbst 1993, und zwar im Zusammenhang mit der Verlegung des Kanalstranges 6a, einem Kanalabschnitt der neu errichteten Abwasserbeseitigungsanlage Z. Zwecks Herstellung des Kanalstranges 6** und der damit verbundenen Inanspruchnahme der Gst Nr **14/1 (Teilfläche des nunmehrigen Gst Nr **3, GB ***** Z) und des Gst Nr ***/3 (nunmehr Gst Nr **12), alle GB ***** Z, hat der damalige Eigentümer JJ, Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer AA und BA, mit der Gemeinde Z das Übereinkommen vom 16.09.1993 abgeschlossen. Die Herstellung der Verrohrung hat die Gemeinde Z im Zusammenhang mit der Errichtung des Kanalstranges 6a der Abwasserbeseitigungsanlage Z veranlasst. Die Verrohrung des verfahrensgegenständlichen Gewässers auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, dient auch dem Zweck, das dem jeweiligen Eigentümer des Gst Nr **4, GB ***** Z, eingeräumte Geh- und Fahrrecht sicherzustellen.
3.2. Zu den Auswirkungen der Verrohrung auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z:
Das zwecks Querung des Gewässers auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z hergestellte Verrohrung hat keinen signifikanten Einfluss auf den Wasserspiegel in deren Einlaufbereich und wirkt sich auch sonst nicht nachteilig aus. Eine Absenkung des Wasserspiegels wäre zudem nur über ein weiteres Absenken der Sohle im Bereich des Gst Nr **3, GB ***** Z, sowie durch ein Freihalten von Bewuchs im Bachbett möglich. Da bereits knapp unterhalb, nämlich auf dem Gst Nr **13/2, GB ***** Z, die Abflussgeschwindigkeit stagniert, ist spätestens ab diesem Bereich von einem vom Abfluss abhängigen relativ konstanten Wasserspiegel auszugehen.
Zwischen dem Rohrdurchlass unter der Hauszufahrt zum Gst Nr **2, GB ***** Z, und dem Rohrdurchlass auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, rinnt das verfahrensgegenständliche Gewässer durch gepflegte Gärten. Es ist nicht davon auszugehen, dass auf diesem Abschnitt Materialien in das Gewässer gelangen, die im Einlaufbereich der Verrohrung auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, zu Verklausungen führen. Materialien, die bereits weiter südlich in das Gewässer gelangen, werden beim Straßendurchlass auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, zurückgehalten.
Das verfahrensgegenständliche Gewässer, aber auch die weiteren im Nahbereich vorhandenen, offen fließenden Gewässer stehen in einer Interaktion mit dem umgebenden Gelände, sofern die Gewässersohle nicht verdichtet ist. Die Wasserzutritte in das verfahrensgegenständliche Gewässer aus den angrenzenden Grundstücken sind auf den hohen Wasserstand in diesem Bereich und die damit verbundenen Quellaustritte zurückzuführen. Diese Quellaustritte werden über die offen fließenden Gewässer, unter anderem auch das verfahrensgegenständliche Gewässer, abgeleitet.
Der Rohrdurchlass unter dem Gst Nr **1, GB ***** Z, besteht aus einem runden Rohr, vor dem ein Rechteck mit einer Tiefe von 30 cm betoniert wurde. Dieser Rohrdurchlass ist stärker strukturiert, sodass es eher dort zu Verklausungen kommt als bei der verfahrensgegenständlichen Verrohrung auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z.
Bei einer Hochwasserführung des verfahrensgegenständlichen Gerinnes ist zu erwarten, dass der Straßendurchlass auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, den Zufluss auf die Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** Z, drosselt.
4. Kanalstränge 6*, 6*/* und 6*/* der Abwasserkanalisation der Gemeinde Z:
Mit Bescheid vom 03.02.2000, Zahl *****, hat der Landeshauptmann von X als zuständige Wasserrechtsbehörde die mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von X vom 26.01.1990, Zahl *****, wasserrechtlich bewilligte Abwasser-beseitigungsanlage, Bauabschnitt 01, sowie die mit Bescheid des Landeshauptmannes von X vom 30.11.1990, Zahl ****, wasserrechtlich bewilligte Erweiterung der Kanalisation-Regenwasserkanalisierung WW wasserrechtlich für überprüft erklärt.
Die wasserrechtliche Überprüfung umfasste auch die Schmutzwasserkanäle 6*, 6*/* und 6*/*. Der Strang 6* führt unter anderem über das Gst Nr **12, GB ***** Z (vormals Gst Nr ***/3, GB ***** Z), bis auf das Gst Nr **3, GB ***** Z (vormals Gst Nr **14/1, GB ***** Z). Von dem Strang 6* zweigen die Stränge 6*/*zum Haus der Familie A und Strang 6a/2 zum Anwesen des CC ab.
Der Kontrollschacht 3 des Kanalstranges 6* steht direkt auf dem Betonrohr des verrohrten Gewässerabschnittes auf Gst Nr **3, GB ***** Z. Die Kanalisation der Gemeinde Z kreuzt somit den verfahrensgegenständlichen, auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, befindlichen Rohrdurchlass.
Die Sohle bei Schacht 3 ist 90 cm unter der Geländeoberkante, das heißt, dass bei dem vorhandenen Kanalrohrdurchmesser von DN150 nur mehr eine Überdeckung von 70 cm gegeben ist.
Bei einer Umsetzung der von der Bezirkshauptmannschaft Y mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen sind die Stränge 6* und 6*/* nicht betroffen, beim Strang 6a/2 wäre der Schacht geringfügig betroffen.
Bei einer gänzlichen Entfernung der Gewässerverrohrung wäre der Strang 6*/* und somit auch der Hausanschluss „C“ wesentlich betroffen. Die Kanalhaltung zwischen den Schächten 2 und 3 müsste verkürzt werden, damit der zu verlegende Schacht 3 außerhalb des dann offenen Gerinnes zu liegen kommt. Der Hausanschluss „C“ müsste entweder mit einer Pumpleitung oder einer Rohrbrücke wiederhergestellt werden.
Bei der Pumpendruckleitung würde der Kanal unter dem verfahrensgegenständlichen Gewässer verlegt werden. Der Abfluss wäre durch eine entsprechende Pumpleistung sicherzustellen.
Andernfalls ist eine „Brücke“ zu errichten und an dieser der Kanalstrang zu befestigen.
5. Geschlossene Ortschaft:
Im Bereich der auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, hergestellten Verrohrung befinden sich nur drei Wohngebäude. Die Abstände zwischen den Gebäuden auf den Gste Nrn **3 und **1, beide GB ***** Z, betragen 30,3 m und die Entfernung zwischen den Anwesen auf den Gste Nrn **1 und 3253, beide GB ***** Z, 25,1 m.
IV. Beweiswürdigung:
Den Verlauf des verfahrensgegenständlichen Gewässers hat der wasserbautechnische Amtssachverständige DDI KK in seinem Gutachten vom 11.12.2017, Zl ****, ausführlich beschrieben. Dessen Beschreibung hat keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen. Ergänzend dazu hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 ein Lokalaugenschein stattgefunden hat. Besichtigt wurde dabei auch jene Stelle, an der das verfahrensgegenständliche Gewässer von dem als „UU“ bezeichneten Gewässer ? dieses verläuft über das Gst Nr **7, GB ***** Z (öffentliches Wassergut), ? abzweigt. Zudem wurde auch auf einem vom Beschwerdeführer CC zur Verfügung gestellten Auszug aus dem „tirisMaps“ der Verlauf des verfahrensgegenständlichen Gewässers handschriftlich eingezeichnet und diese Unterlage als Beilage./C zum Akt genommen.
Zu den frei fließenden Gewässern in dem für das Verfahren relevanten Bereich konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auch auf die Stellungnahme der Umweltbundesamt GmbH vom 19.02.2018 und dem von dieser Organisation geführten Bundesberichtsgewässernetz zurückgreifen.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Die bestehenden Gewässerquerungen und Verrohrungen auf den Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** Z, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige KK in seinem Gutachten vom 11.12.2017, Zl *****, aufgelistet. Seine diesbezüglichen Ausführungen hat keine der Verfahrensparteien bestritten.
Die Dimension des Rohrdurchlasses auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige KK beim Lokalaugenschein am 23.11.2017 abgeschätzt. Bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 hat der wasserbautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, wie er dabei vorgegangen ist. Aufgrund der schlüssigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen KK, insbesondere dessen Erläuterung zur Abschätzung der Dimension des Rohrdurchlasses auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen gemäß Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Es ist im Wesentlichen unbestritten, dass ab dem Jahr 1971 bis Anfang der Neunzigerjahre des 20. Jahrhunderts über das verfahrensgegenständliche Gewässer auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, eine Brücke bestanden hat. Der Beschwerdeführer CC hat im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung diese Brücke auch beschrieben.
Es steht außer Streit, dass die Anbindung des Gst Nr **4, GB ***** Z, an das öffentliche Straßennetz ausschließlich über das Gst Nr **3, GB ***** Z, erfolgt und dabei das über das Gst Nr **3, GB ***** Z, verlaufende Gewässer zu queren ist. Die diesbezüglich zugunsten des Gst Nr **4, GB ***** Z, bestehende Dienstbarkeit ist im Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 27.04.1984, der anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 als Beilage./B zum Akt genommen wurde (Kopie), dokumentiert.
Der Zeitpunkt der Errichtung der nunmehr gegenständlichen Verrohrung lässt sich nicht mehr genau feststellen. Allerdings liegen diesbezüglich folgende Beweisergebnisse vor:
Die Beschwerdeführerin AA hat im Rahmen ihrer Einvernahme klar zum Ausdruck gebracht, dass die Verrohrung noch zu Lebzeiten ihres Vaters CA
? dieser verstarb 1994 ? hergestellt wurde. Der Beschwerdeführer CC hat im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass seiner Erinnerung nach die verfahrensgegenständliche Verrohrung 1993 errichtet worden sei. Wörtlich hat er ausgesagt:
„Meiner Erinnerung nach ist die heute verfahrensgegenständliche Verrohrung 1993, kurz vor dem Tod von CA, hergestellt worden. Ich glaube mich zu erinnern, dass damals die Brücke entfernt, eine Verrohrung hergestellt und diese Verrohrung überschüttet wurde.“
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen zudem der Tagesbericht der XX ? dieses Bauunternehmen war mit Errichtung der Abwasserkanalisation der Gemeinde Z Anfang der 90er Jahre beauftragt worden ? vom 26.11.1993 und eine „Bestätigung über geleistete Regiearbeiten“ des genannten Unternehmens vom 07.12.1993 vor (Beilagen zum Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen KK vom 11.12.2017, Zl ****). Aus dem Tagesbericht ergibt sich, dass im Zusammenhang mit dem Kanalstrang 6a eine Bachquerung herzustellen war und zu diesem Zweck ein Rohr DN600 eingebaut wurde.
Aufgrund dieser Beweisergebnisse stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Kapitel 3.1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung fest, dass die Herstellung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Verrohrung im Herbst 1993 erfolgt ist.
Zur Frage, wer die Errichtung der gegenständlichen Verrohrung einschließlich deren Überschüttung veranlasst hat, liegen widersprechende Beweisergebnisse vor. Die Beschwerdeführerin AA hat im Rahmen ihrer ergänzenden Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 festgehalten, ihr Vater CA hätte im Jahr 1993 aufgrund seines nach einem Schlaganfall stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes eine solche Verrohrung nicht herstellen können. Vizebürgermeister NN hat anlässlich seiner Einvernahme die Vermutung geäußert, dass die gesamte Verrohrung die Gemeinde Z im Zuge der Errichtung des Kanalstranges 6* errichtet hat oder errichten hat lassen. Gleichzeitig hat Vizebürgermeister NN eingeräumt, dass aus den Unterlagen ? Tagesbericht und Bestätigung über geleistete Regiearbeiten ? nur hervorgehe, dass ein Rohr mit einer Länge von drei Metern angeliefert und dieses verlegt worden sei.
Der Beschwerdeführer CC hat anlässlich seiner Einvernahme festgehalten, nicht zu wissen, wer die verfahrensgegenständliche Verrohrung im Jahr 1993 hergestellt habe.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol würdigt die vorliegenden Beweise wie folgt:
Die Verlegung des Kanalstranges 6* der Abwasserkanalisation der Gemeinde Z fand im Herbst 1993 statt. Zu dessen Verlegung war die Verrohrung des über das Gst Nr **3, GB ***** Z, fließenden Gewässers erforderlich. Im Hinblick auf die Linienführung des Stranges 6a über im Eigentum des CA stehende Grundstücke kam es zwischen der Gemeinde Z und CA zum Abschluss der Vereinbarung vom 16.09.1993. Aus dem Tagesbericht vom 26.11.1993 und der „Bestätigung über geleistete Regiearbeiten“ vom 07.12.1993 geht eindeutig hervor, dass das mit der Errichtung des Kanalstranges 6a beauftragte Bauunternehmen XX jedenfalls ein Rohr für die Herstellung der Verrohrung angeliefert und auch verlegt hat. Die Verrohrung war schon deswegen notwendig, um den Kanalstrang 6* errichten zu können, befindet sich doch der Kontrollschacht 3 direkt über der Verrohrung.
Vor der Verlegung des Kanalstranges 6a bestand auf dem Gst Nr **3, GB ***** Z, eine Brücke über das verfahrensgegenständliche Gewässer, über die die einzige Zufahrt zum Gst Nr **4, GB ***** Z, verlief. Diese Brücke wurde im Zuge der Verlegung des Kanalstranges 6a samt den Anschlusskanälen 6*/* und 6a/** entfernt und durch die verfahrensgegenständliche Verrohrung ersetzt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht nachvollziehbar, dass die Gemeinde Z die Herstellung nur eines Abschnittes der Verrohrung veranlasst hat. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 16.09.1993 ist davon auszugehen, dass es Aufgabe der Gemeinde Z war, die für die Errichtung des Kanalstranges 6a erforderliche Verrohrung samt der Überschüttung so herzustellen, dass ? nach der Entfernung der vormaligen Brücke ? die Zufahrt zum Gst Nr **4, GB ***** Z, weiterhin gesichert war.
Aufgrund dieser Beweiswürdigung trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol in Kapitel 3.1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung die Feststellung, dass die gegenständliche Verrohrung die Gemeinde Z im Zuge der Errichtung des Kanalstranges 6* ? Teilabschnitt der Abwasserkanalisation der Gemeinde Z ? hergestellt hat.
Zur Frage möglicher nachteiliger Auswirkungen der gegenständlichen Verrohrung auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte hat sich der wasserbautechnische Amtssachverständige KK in seinem Gutachten vom 11.12.2017, Zl ****, geäußert und seine Darlegungen im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 erläutert. Dabei hat er klar zum Ausdruck gebracht, warum bei der verfahrensgegenständlichen Verrohrung grundsätzlich nicht von einer Verklausungsgefahr auszugehen ist. Ebenso hat er nachvollziehbar erläutert, dass die gegenständliche Verrohrung den Grundwasserstand im Bereich des im Eigentum des Beschwerdeführers CC stehenden Gst Nr **2, GB ***** Z, nicht nachteilig beeinflusst.
Der Beschwerdeführer CC hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, er habe im Jahr 2005 im Zuge der Gartenumgestaltung von der Zufahrt zum Wohnobjekt Adresse 2, Z, ein Wasserrohr in das verfahrensgegenständliche Gerinne verlegt. Zum Zeitpunkt der Herstellung habe sich dieses Rohr ? bei normaler Wasserführung ? über der Wasserstandslinie des verfahrensgegenständlichen Gewässers befunden. Nunmehr sei dieses Rohr bei normalem Wasserstand ca zur Hälfte mit Wasser des verfahrensgegenständlichen Gewässers bedeckt.
Einen Zusammenhang zwischen der Verrohrung und dem erhöhten Wasserstand vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol aber nicht zu erblicken, da die gegenständliche Verrohrung bereits vor dem Jahr 2005 bestanden hat.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 3.2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Der Kanalstrang 6a sowie die weiteren Kanalstränge 6*/* und 6*/** sind Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.02.2000, Zl *****. Zu möglichen Auswirkungen der Entfernung der gegenständlichen Verrohrung auf die eben angeführten Kanalstränge hat sich der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige LL im Schriftsatz vom 11.01.2018, Zl *****, geäußert und seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 erläutert. Sie bilden im Wesentlichen die Grundlage für die Feststellungen des Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Die Ausführungen in Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung stützen sich auf die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2017, Zl ****, samt den diesem Schriftsatz angehängten Beilagen.