TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 99/03/0132

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2 idF 1993/502;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 1993/502;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des SA in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. November 1998, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-2231, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage erging an den Beschwerdeführer folgende

Einladung:

"Betrifft: DYNAMO-INFO-Veranstaltung von Start und AMS

SDG-Nr: 32483

Durchführung: Start-Arbeitsintegrations GmbH

Arbeitsmarktausbildung im Sinne des § 34 AMSG

Sehr geehrter Herr Dipl.Ing. A!

Ihr beruflicher Wiedereinstieg liegt uns am Herzen.

Wird laden Sie daher am 9. April 1998 um 13.00 Uhr zu einer INFOVERANSTALTUNG in den Wiener ArbeitnehmerInnen-Förderungsfonds (WAFF) 1020 Wien, Franzensbrückenstr. 5, 4. Stock ein, die ca. 2 Stunden dauern wird.

Das AMS bietet gemeinsam mit dem WAFF im Rahmen einer Initiative für LeistungsbezieherInnen Berufsorientierung, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie Hilfestellung bei Betriebsgründern abgestimmt auf Ihre individuelle Bedürfnisse an. Bitte bringen Sie zur Veranstaltung Ihren Meldezettel mit.

Sollten Sie an diesem Tag verhindert sein, teilen Sie dies bitte Ihrem/Ihrer BeraterIn in Ihrer regionalen Geschäftsstelle mit.

Wir danken für Ihr Interesse und wünschen Ihnen einen guten Ausbildungserfolg

Mit freundlichen Grüßen

.............."

In der Niederschrift vom 28. April 1998 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer die zuständige Behörde über seine Nichtteilnahme an diesem Kurs benachrichtigt habe. In dieser Niederschrift heißt es weiters:

"1.) Angabe des Schulungsunternehmens:

(Lt. telefonischer Rücksprache mit Unternehmen Hr. Weber Tel.: 74040-320 am 28.4.98 Seminar nicht interessant, da BOKU Projekt eingereicht und die Teilnahme nicht zielführend für ihn ist.

2.)

Beschreibung der angebotenen/vorzeitig beendeten/Nach(Um)schulung/Wiedereingliederungsmaßnahme:

(Stellungnahme, mit welchem Ziel die konkrete Maßnahme angeboten wurde, inkl. kurzer Darstellung der Berufslaufbahn bzw. bisherigen Betreuungsaktivitäten - PST-Hardkopy beischließen!)

lt. Beilage; siehe Bescheid v. 25.3.98, NS § 10 v.13.2.98

3.)

Stellungnahme zu den Weigerungsgründen:

Obwohl die Folgen der Weigerung A. bekannt sind, glaubt er Recht zu haben und ist weiterhin nicht bereit eine Maßnahme anzunehmen, da ein noch nicht eingereichtes Projekt für ihn sinnhafter ist.

4.)

Stellungnahme zu den vorgebrachten Nachsichtsgründen gemäß § 10 (2) AlVG:

keine"

Der Niederschrift ist neben der oben wiedergegebenen Einladung auch folgendes "SDG-Inserat" angeschlossen:

     "Start-Arbeitsin DYNAMO-INFO-Veranstaltung von Start und AMS

     DYNAMO       - Eine Initiative vom AMS und WAFF

     Zielsetzung:   Unterstützung beim Einstieg ins Berufsleben

     Zielgruppe:  - Männer und Frauen, die seit mindestens

                    12 Monaten im Leistungsbezug sind

                  - das 20. Lebensjahr vollendet haben

                  - ausreichend Deutschkenntnisse besitzen

                  - seit mind. 6 Monaten den Hauptwohnsitz in Wien

                    haben

     Zugang:      - bei arbeitsmarktpolit. Befürwortung

                   (Texteintragung) durch AMS-Zubuchung zur

                   INFO-Veranstaltung (INFO-SDG) mit ELS"

     Mit Bescheid vom 14. Mai 1998 sprach das Arbeitsamt

Versicherungsdienste (Wien) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 10. April 1998 bis 4. Juni 1998 verloren habe; eine Nachsicht werde nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "dem Auftrag der regionalen Geschäftsstelle zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Nach(Um)schulung bzw. zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht nachgekommen" sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Nach der Bescheidbegründung sei dem Beschwerdeführer das (oben wiedergegebene) Einladungsschreiben am 9. April 1998 ausgehändigt worden. Diese Informationsveranstaltung habe der Beschwerdeführer besucht. Eine Kursteilnahme sei "nach Aussage des Kursinstitutes in der Niederschrift vom 28.4.98 jedoch daran gescheitert", dass er ein BOKU-Projekt eingereicht habe und die Teilnahme für ihn nicht zielführend wäre. Laut Eintragung in der Arbeitsmarktservice-EDV vom 28. April 1998 habe der Beschwerdeführer nach Aussage des Kursinstitutes die Teilnahme an der angebotenen Schulungsmaßnahme abgelehnt.

Wie es in der Begründung weiters heißt, habe der Beschwerdeführer sein letztes Dienstverhältnis, abgesehen vom Akademikertraining im Jahr 1995 am 30. April 1991 beendet. Seit diesem Datum seien ihm vom Arbeitsmarktservice 62 Stellen vermittelt worden. Ein Dienstverhältnis sei nicht zu Stande gekommen. Es liege, auch ohne Betrachtung jedes einzelnen Vermittlungsfalles, nahe, dass durch eine Verbesserung der Motivation und Präsentation bei der Vorstellung die Wahrscheinlichkeit zur Begründung eines (Probe-)Dienstverhältnisses steige. Auch ein Probedienstverhältnis habe nach den zahlreichen Vermittlungsversuchen nicht begründet werden können. Ferner sei es im vorliegenden Fall zweckmäßig gewesen, durch eine Schulungsmaßnahme eine Neuorientierung zu initiieren, um künftig das Ergebnis einer solchen Neuorientierung für eine erfolgreiche Vermittlung heranziehen zu können. Die Maßnahme scheine nach der nunmehr längere Zeit dauernden Arbeitslosigkeit auch deshalb hilfreich für die ehestmögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit gewesen, weil der Beschwerdeführer auch bei der Vorsprache am 8. Oktober 1998 noch nicht hätte angeben können, welche Wiedereingliederungsmaßnahmen ihn grundsätzlich interessieren würden. Eine Hilfestellung von Seiten eines der vier eingerichteten Institute scheine insofern nützlich zu sein. Die Folgen der Weigerung der Teilnahme am Kurs seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Bereits vom 27. Oktober 1992 bis 23. November 1992 sei ein Anspruchsverlust der Leistung wegen Nichtteilnahme an einer Kursmaßnahme bescheidmäßig verhängt worden. Am 16. Oktober 1997 habe der Beschwerdeführer weiters eine Berufung eingebracht, weil wieder ein Anspruchsverlust wegen Nichtteilnahme an einer Kursmaßnahme ausgesprochen worden sei. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 23. März 1998 sei abermals ein Anspruchsverlust der Notstandshilfe ausgesprochen worden, weil der Beschwerdeführer an einer Informationsveranstaltung für eine Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen habe. Unter den gegebenen Umständen bestehe kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer bei neuerlicher Ablehnung einer Kursmaßnahme die Rechtsfolgen bewusst gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

§ 10 Abs. 1 AlVG bestimmt (u.a.), dass der Arbeitslose für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert, wenn er sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert.

Diese Bestimmungen sind nach § 38 AlVG. auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1993, Zlen. 93/08/0215-0218, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134, zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 502/1993 ausgeführt, es könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Das Arbeitsamt habe diese Voraussetzung zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen. Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, könne demgemäß nur dann gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme beziehe und in objektiver Kenntnis des Inhaltes und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge.

Diese Subsidiarität gilt - angesichts des nach wie vor bestehenden Primates der Erlangung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch seine eigenen, von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitsamt - in entsprechender Weise auch im Verhältnis zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Demgemäß liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis ihres diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246).

Wenn sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beruft, die Folgen der Weigerung der Teilnahme am Kurs seien dem Beschwerdeführer im Hinblick auf vorangegangene Verfahren bekannt gewesen, so verkennt sie die Rechtslage. Die Verpflichtung der Behörde, die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen, kann nicht deshalb wegfallen, weil im vorausgegangenen Verfahren wegen einer Nichtbefolgung einer Zuweisung der Beschwerdeführer vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen wurde. Dies u.a. schon deshalb, weil eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vorliegt, wenn er ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 96/08/0308); aus vorangegangenen (andere Maßnahmen betreffenden) Verfahren kann nicht auf die Erforderlichkeit der nunmehrigen Maßnahme geschlossen werden kann. Dass aber das Arbeitsamt das Ergebnis ihres diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen hat, wurde bereits oben unter Hinweis auf die Vorjudikatur gesagt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der belangten Behörde hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 95/08/0339)..

Aber auch aus dem oben wiedergegebenen Akteninhalt lässt sich nicht ableiten, dass die Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte. So lässt sich aus der Einladung vom 25. März 1998 weder ableiten, dass der Beschwerdeführer ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage sei, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 96/08/0308), noch enthält es eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen.

Ob aber auf dem Boden der Niederschrift vom 28. April 1998 bei der diesbezüglichen Vorsprache dem Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung der Teilnahme - dargelegt wurde, kann dahingestellt bleiben, weil aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass die Vorsprache am 28. April 1998 noch vor der in Frage stehenden "Kursmaßnahme" erfolgte. Gleiches hat für das oben wiedergegebene Inserat zu gelten. Versäumnisse anlässlich der Zuweisung können aber - naturgemäß - nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zlen. 93/08/0215 bis 0218). Derart ist der Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht in der Lage zu erkennen, dass ungeachtet der oben wiedergegebenen Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 26. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030132.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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