TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 96/12/0283

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §73 Abs2 idF 1985/572;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Ing. M in G, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juli 1996, Zl. 123.331/19-II/2/96, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 bzw. § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt (HTL) in G. 1976 die Matura in der die Fachrichtung Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik abgelegt hat und in der Folge im November 1976 in den Sicherheitswachdienst aufgenommen wurde, steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe W 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst auf einem Wachzimmer Rayonsdienst versehen hatte, wurde er ab 1980 in der Fernmeldewerkstätte der Bundespolizeidirektion G (im Folgenden BPD) verwendet. Nach erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung wurde er mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 in die Verwendungsgruppe W 2 ernannt; gleichzeitig wurde er der technischen Abteilung der BPD zugeteilt und in der Fernmeldegruppe als Fernmeldesachbearbeiter verwendet. Am 1. April 1984 wurde er stellvertretender Leiter der Fernmeldegruppe und gleichzeitig dem Referat 3 des Zentralinspektorates unterstellt.

Nach Fertigstellung des "Stützpunktes West" (Dezember 1988) der BPD wurde er neben seiner Funktion im Referat 3 für die neue Kaserne mit der Stellung als Verantwortlicher für die haustechnische Anlage betraut. Ein 1988 unternommener Versuch der BPD, für diese Funktion eine "Technikerplanstelle" der Verwendungsgruppe B zu erlangen, blieb erfolglos. Nach dem Schreiben der BPD - Wirtschaftsverwaltungsdienst vom 24. Juli 1990 wurde gemäß einem Aktenvermerk des Polizeidirektors vom 18. Mai 1990 entschieden, dass die Haustechnik in den Aufgabenbereich des Wirtschaftsverwaltungsdienstes falle. Nach der Darstellung der Berufsgeschichte des Beschwerdeführers in dem im zweiten Rechtsgang eingeholten berufskundlichen-elektrotechnischen Sachverständigengutachten (siehe dazu unten) werden nach einer Weisung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit mit Ablauf des 31. Dezember 1991 alle anfallenden technischen Wartungen von Privatfirmen durchgeführt; seither sind entsprechende Anbote einzuholen und Vertragsentwürfe vorzubereiten. Der Beschwerdeführer sei somit ab 1. Jänner 1992 von seinen Tätigkeiten als Haustechniker entbunden worden.

Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 1990 unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Verantwortlicher für die haustechnischen Anlagen des "Stützpunktes West" unter Anschluss der (provisorisch erstellten) Arbeitsplatzbeschreibung, aus der sich ergebe, dass seine Tätigkeiten, die er regelmäßig verrichte, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien, den Antrag gestellt, ihm rückwirkend eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG (im Folgenden Verwendungsgruppenzulage) zu bemessen.

Diesen Antrag unterstützte der Polizeidirektor in seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 28. Februar 1990. Auch der Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitswache sprach sich für diesen Antrag aus. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 9. Mai 1988 dauernd die Tätigkeit "als Verantwortlicher für die haustechnischen Anlage" versehe. Diese Tätigkeit werde in anderen Polizeidirektionen von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe (B) durchgeführt.

In der Arbeitsplatzbeschreibung sind diese Tätigkeiten (auf Seite 3) wie folgt umschrieben:

     "TÄTIGKEITEN                            QUANTIFIZIERUNG

__________________________________________________________________

Systemkontrollen und Überprüfung der

sachgemäßen Funktion der Haustechnik und

Einleitung von Wartungsarbeiten für

nachstehende Bereiche:

     Blitzschutz-, Brandmelder, Transformator-,

Schalter- und Verteiler-, Niederspannungs-

verteiler-, Notstromverteiler-, Licht- und

Kraftinstallation-, Notstrom-, computerge-

steuerte Summenstör-, Tor- und Schranken-,

Heizungs-, Fernwärmeheizungs-, Sirenen-,

Abwasser-, Beregnungs-, Lift-, computerge-                45 %

steuerte Tank-, elektron. monitorüberwachte

Scheibenschieß-, Belüftungsfilter-, elektr.

und elektron. Steuerungs-, Wasch-, Lackier-,

und Brünier-, zentrale Uhren-, Daten-,

Übertrauungs-, z.B. Fernschreiber-, Terminal-

und Telefax, Sanitär-, Telefon-, Gegensprech-,

Antennen-, anlagen.

     (Es folgt die Seite 4 der Arbeitsplatzbeschreibung)

     Rundfunk-, u. Fernseh-, Funk-, Personenruf-,

Fernsehüberwachungs-, Torfernsehanlage,

Techn. Ausstattung der Schutzräume, der

Küchen- und Kantinenanlagen

     Planungsarbeiten für zukünftige

Reorganisations- und Verbesserungsmaßnahmen                5 %

an haustechn. Anlagen

     Einleitung und Koordinierung von Sofort-

maßnahmen bei techn. Gebrechen größeren

Umfanges wie z.B. E-, Wasser-, Heizungs-                  15 %

und Liftanlagen und Generalrevisionen

derselben

     Prüfung der von den Firmen vorgelegten

Rechnungen hinsichtlich fachtechnischer

Richtigkeit und preislicher Angemessenheit                10 %

     Wahrnehmung der Tätigkeiten als Sicherheits-,         7 %

Brandschutz- und Energiebeauftragter

     Einleitung von Verhandlungen und Führung

des Schriftverkehres mit dem jeweilig                      5 %

zuständigen Ministerium, Behörden und

Firmen

     Erlassung von Dienstvorschriften für die

Inbetriebnahme, Verwendung und Einsatz                     5 %

von technischen Geräten.

     Evidenzhaltung und eventuell notwendige

Abänderung der von den bauausführenden

Firmen vorgelegten Pläne betreffend                        8 %

E-, Wasser- und Heizungs- und

Schwachstromanlagen."

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Befragung aller BPD mit Ausnahme von Wien, welcher Verwendungsgruppe der Verantwortliche für die haustechnischen Anlagen im jeweiligen Amtsgebäude angehöre) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass lediglich ein Teil seiner Tätigkeiten bei mehr als der Hälfte der verglichenen bzw. vergleichbaren BPD von Beamten des gehobenen Dienstes bzw. von leitenden Exekutivbeamten ausgeübt werde. Der Beschwerdeführer erbringe somit im erheblichen, nicht aber im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien. Es sei daher beabsichtigt, an das Bundeskanzleramt (BKA) bzw. Bundesministerium für Finanzen mit dem Ersuchen um Zustimmung heranzutreten, dem Beschwerdeführer eine Verwendungsgruppenzulage im Ausmaß von einem halben Vorrückungsbetrag seiner Dienstklasse zu bemessen.

In der Folge vertrat das BKA die Auffassung, der Vergleich, welcher Verwendungsgruppe Beamte in gleicher Verwendung angehörten, sei im Beschwerdefall für den Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage nicht relevant. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien bei einem Wachebeamten, der eine mit der Tätigkeit der Beamten der allgemeinen Verwaltung vergleichbare Tätigkeit ausübe, wegen der ihm zukommenden Besoldung einschließlich der Zulagen Leistungen zu erwarten, die der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien. Von einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 müsse demnach eine Dienstleistung verlangt werden können, die der Verwendungsgruppe B entspreche. Wenn in mehr als der Hälfte der vergleichbaren Fälle Beamte der Verwendungsgruppe B tätig seien, könne bei der Betrauung eines Beamten der Verwendungsgruppe W 2 mit solchen Aufgaben keine Diskrepanz zwischen der Wertigkeit des Arbeitsplatzes und der Verwendungsgruppe des Beamten gesehen werden. Einer höheren Verwendungsgruppe als der des Beschwerdeführers könnten Leistungen nur dann zugeordnet werden, wenn sie der Verwendungsgruppe W 1 entsprächen oder wesentlich über den Wert der Dienstleistungen eines Beamten der Verwendungsgruppe B hinausgingen.

Mit Bescheid vom 22. Juli 1991 gab die BPD (Dienstbehörde 1. Instanz) im Wesentlichen unter Hinweis auf die Stellungnahme des BKA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungsgruppenzulage nicht statt.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, um eine irreführende Auslegung des Wortes "Haustechniker" zu vermeiden, stelle er fest, dass er keine Reparaturen, Wartungsarbeiten bzw. Störungsbehebungen durchführe. Er habe vielmehr derartige Arbeiten zu veranlassen. Auszugsweise zählte der Beschwerdeführer einige Tätigkeiten seines Aufgabenbereiches auf, die seiner Meinung nach im überwiegenden Maß einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien und im Bereich der Sicherheitswache nur von Beamten der Verwendungsgruppe W 1 wahrgenommen würden.

In ihrem Schreiben vom 24. Oktober 1991 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anspruch einer Verwendungsgruppenzulage eines Beamten der Verwendungsgruppe W 2 im Wesentlichen mit, die insbesondere vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten würden bei fünf vergleichbaren Behörden (es folgt eine Aufzählung dieser BPD) fast ausschließlich, bei weiteren Behörden (wird näher ausgeführt) zum Teil von Beamten des gehobenen Dienstes alleine ausgeübt.

In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor allem vor, die Wertigkeiten der von ihm verrichteten Tätigkeiten seien der Verwendungsgruppe W 1 zuzuordnen bzw. überstiegen die Wertigkeit (gemeint ist wohl der Verwendungsgruppe B oder W 2), da einerseits die Matura und andererseits die dazugehörige fachtechnische Ausbildung (HTL) erforderlich sei.

Mit Bescheid vom 5. Februar 1992 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Fast alle auf Seite 3 der Arbeitsplatzbeschreibung der BPD angeführten Tätigkeiten würden bei den zu Vergleichszwecken herangezogenen Behörden überwiegend nicht von Bediensteten des gehobenen Dienstes bzw. von leitenden Sicherheitswachebeamten, die auf Seite 4 der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten bei mehr als der Hälfte der vergleichbaren bzw. verglichenen BPD sowohl von Beamten des gehobenen Dienstes als auch von leitenden Exekutivbeamten ausgeübt werden. Folgerichtig müssten diese Tätigkeiten (im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auch von Beamten der Verwendungsgruppe W 2 erwartet werden können.

Mit Erkenntnis vom 19. April 1995, 92/12/0063, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Er ging dabei in Anführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, von dienstführenden Wachebeamten (Verwendungsgruppe W 2) könne eine Dienstleistung verlangt werden , die wesentlich über den Wert der Leistungen eines Beamten der Verwendungsgruppe C hinausgehe. Einer höheren Verwendungsgruppe könnten ihre Leistungen nur dann zugeordnet werden, wenn sie der Verwendungsgruppe W 1 entsprächen oder wesentlich über dem Wert der Dienstleistungen eines Beamten der Verwendungsgruppe B lägen. Von dieser Rechtsauffassung sei die belangte Behörde zutreffend ausgegangen. Strittig sei, ob sie die von ihr getroffene Feststellung, dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu, in einem dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahren gewonnen habe oder nicht.

Dies wurde aus folgenden Gründen verneint: Zum einen habe das Verwaltungsverfahren deutlich gezeigt, dass die vom Beschwerdeführer besorgten Aufgaben bei den Vergleichsdienststellen in sehr unterschiedlichem Ausmaß und nach sehr verschiedenen Organisationskonzepten wahrgenommen würden, was offenbar darauf zurückzuführen sei, dass es an einem typischen (einheitlichen) Organisationskonzept fehle und im besonderen Maße eine der jeweiligen Situation angepasste Form der Aufgabenbesorgung gewählt werde. Bei dieser Besonderheit führe ein (an sich sonst zulässiger) Vergleich (mit im Wesentlichen ähnlichen Tätigkeiten bei anderen Dienststellen) nicht zu einer hinreichenden Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Es wäre für eine der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Einstufung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen und von ihm auch tatsächlich besorgten Aufgaben erforderlich gewesen, sich eines entsprechenden mit der Personalbewirtschaftung des Bundes vertrauten (Amts)Sachverständigen zu bedienen. Den Maßstab für die einzelnen zu beurteilenden vom Beschwerdeführer tatsächlich erbrachten Tätigkeiten bildeten die jeweils in Betracht kommenden Verwendungsgruppen, die nach den Durchschnittsverhältnissen zu ermitteln seien.

Zum anderen sei auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid - wenn auch ohne nähere Unterscheidung zwischen Beamten der Verwendungsgruppe B und der Verwendungsgruppe W 1 - davon ausgegangen, dass bestimmte Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer erbringe, bei anderen BPD zum Teil von W 1-Beamten ausgeübt würden, was - ohne Rücksicht auf die bei der besonderen Lagerung des Beschwerdefalles untaugliche "Vergleichsmethode" - jedenfalls nicht die Aussage zulasse, derartige Tätigkeiten des Beschwerdeführers kämen von vornherein für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 nicht in Betracht.

Im fortgesetzten Verfahren beauftragte die belangte Behörde den Sachverständigen für Arbeitstechnik und Berufskunde H und über dessen Anregung weiters den Sachverständigen für Elektrotechnik Dipl. Ing. M mit der Erstellung eines Gutachtens. In ihrem gemeinsam erstellten "berufskundlichen- elektrotechnischen Sachverständigengutachten" vom 28. November 1995 gliederten sie nach Darstellung der "Berufsgeschichte" des Beschwerdeführers seine Tätigkeit (nach Durchführung eines Lokalaugenscheines) in sechs näher beschriebene Aufgabenschwerpunkte (die im Wesentlichen der oben wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung entnommen wurden). Eingangs stellten sie klar, dass viele der beschriebenen Arbeiten teils durch Absolventen unterschiedlichster Lehrberufe (insbesondere Wasser-, Heizungs-, Elektroinstallateur, Mechaniker uäm), entsprechender Meisterprüfungen, HTL-Absolventen wie auch durch Absolventen verschiedenster Studienrichtungen ausgeführt werden könnten. Es sei daher die Beiziehung eines "fachtechnischen" Sachverständigen erforderlich gewesen. Diese sechs Aufgabenbereiche wurden im Einzelnen einer Bewertung unterzogen. In ihrer "Zusammenfassung" kamen die Sachverständigen zu folgendem Ergebnis:

"Bei der konkreten Tätigkeit ist aus berufskundlicher-elektrotechnischer Sicht festzuhalten, dass die von Ing. M (= Beschwerdeführer) tatsächlich besorgten Aufgaben durch die Vielzahl der Anlagen mit den damit verbundenen Problemstellungen von einem Sicherheitswachebeamten der Verwendungsgruppe 2 nicht erwartet werden können, sondern für diese Tätigkeit ein Fachwissen erforderlich ist, wie es nur Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt aufweisen."

In der Folge trat die belangte Behörde im Februar 1996 unter Anschluss dieses Gutachtens neuerlich an das BKA mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Bemessung einer Verwendungsgruppenzulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages der Dienstklasse des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. Juni 1988 bis 31. Dezember 1991 heran. Das BKA gab neuerlich keine Zustimmung und begründete dies in seinem Schreiben vom 1. März 1996 wie folgt:

"Die Frage der Wertigkeit der vom Antragsteller erbrachten Leistungen war im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nie strittig. Das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt, was die ha. ablehnende Erledigung zum Inhalt hatte.

Maßgebend für die Ablehnung einer Verwendungszulagenbemessung war die Tatsache, dass ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2, der Tätigkeiten des gehobenen Dienstes ausübt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen derartigen Anspruch besitzt.

Da die Zuordnung der vom Antragsteller zu verrichtenden Dienste zur Verwendungsgruppe A auf Grund des Sachverständigengutachtens ausgeschlossen werden kann und auch eine Prüfung, ob etwa im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1995, Zl. 92/12/0063, diese Dienste eine Zuordnung zur Verwendungsgruppe W 1 rechtfertigen, zu keinem positiven Ergebnis führt, vermag der gegenständliche Antrag keine materiellrechtliche Änderung der ha. Entscheidung zu bewirken."

Diese Stellungnahme wurde laut Niederschrift der BPD vom 16. April 1996 dem Beschwerdeführer wörtlich zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schreiben vom 26. April 1996 folgende Stellungnahme ab:

"Der bisherige Standpunkt des Antragstellers wird unter besonderer Berücksichtigung des Gutachtens vollinhaltlich aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, dass der Sachverständige Dipl. Ing. M ausdrücklich festgehalten hat, dass für diese Tätigkeit ein Fachwissen erforderlich ist, wie es nur Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt aufweisen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 1996 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen der Bescheid der BPD vom 22. Juli 1991, mit dem seinem Antrag auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG nicht stattgegeben würde, neuerlich ab. Nach Darstellung des dienstlichen Werdegangs des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde darauf hin, der Beschwerdeführer sei nach Fertigstellung des "Stützpunktes West" neben seiner Funktion im Zentralinspektorat/Referat 3 vorübergehend auch als Verantwortlicher für die haustechnischen Anlagen dieses Gebäudekomplexes bestimmt worden. Nach Ansicht seiner dienstvorgesetzten Behörde seien die vom Beschwerdeführer in dieser Funktion dauernd ausgeübten Dienste solcher Art, dass sie einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien bzw. nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könnten. Aus diesem Grund habe die BPD für den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 1990 einen Antrag auf Zustimmung zur Bemessung einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 GG gestellt. Nach Hinweis auf die Aufhebung des ersten Berufungsbescheides der belangten Behörde durch das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1995, 92/12/0063, führte sie weiters aus, nach Durchführung eines äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahrens, in dem den Intentionen des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen worden sei und das in dem berufskundlich - elektrotechnischen Sachverständigengutachten von H und Dipl. Ing M seinen Niederschlag gefunden habe, sei neuerlich ein entsprechender Antrag auf Zustimmung zur Bemessung einer Verwendungszulage beim BKA/BMF eingebracht worden. In seiner neuerlichen Ablehnung habe das BKA darauf hingewiesen, dass die Frage der Wertigkeit der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen nie strittig gewesen sei. Maßgebend für die Ablehnung einer Verwendungszulage sei vielmehr die Tatsache gewesen, dass ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2, der Tätigkeiten des gehobenen Dienstes ausübe, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen derartigen Anspruch besitze. Da die Zuordnung der vom Beschwerdeführer verrichteten Dienste zur Verwendungsgruppe A auf Grund des Sachverständigengutachtens ausgeschlossen werden könne und auch eine Prüfung, ob etwa im Sinne des Verwaltungsgerichshoferkenntnisses vom 19. April 1995 die Dienste eine Zuordnung zu der Verwendungsgruppe W 1 rechtfertigten, zu keinem positiven Ergebnis führe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorab ist zu fragen, welcher Zeitraum vom angefochtenen Bescheid erfasst ist; dies ist dafür ausschlaggebend, an Hand welcher Rechtslage der geltend gemachte Anspruch zu prüfen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner zusätzlichen Funktion als Verantwortlicher für die haustechnischen Anlagen (im Folgenden kurz Haustechniker) des "Stützpunktes West" der BPD steht. Die von ihm angestrebte Rückwirkung der Bemessung der Verwendungsgruppenzulage bezieht sich nämlich unbestritten auf diese im Mai 1988 übertragene Aufgabe, weshalb der 1. Juni 1988 als Beginn des geltend gemachten Anspruches anzusehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die beiden an das BKA gerichteten Ersuchschreiben der belangten Behörde betreffend die Erteilung der Zustimmung). Die Erklärungen des Beschwerdeführers nach dem 1. Jänner 1992 lassen keine Einschränkung des geltend gemachten Anspruches (in zeitlicher Hinsicht bis zum 31. Dezember 1991) erkennen; dies ergibt sich auch nicht zwingend aus der ab diesem Zeitpunkt wegen der Durchführung aller anfallenden technischen Wartungen durch private Firmen erfolgten Beendigung seiner Tätigkeit als "verantwortlicher" Haustechniker, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich seine Tätigkeit seither bloß um die bisher mit eigenem (ihm unterstellten) Personal teilweise selbst durchgeführten Wartungsarbeiten verringert und (sich nunmehr zur Gänze) auf die auch schon bisher für Teilbereiche der Anlagen von ihm durchgeführte Einholung von Anboten, Vorbereitung von Vertragsentwürfen und Kontrolle durchgeführter Arbeiten verlagert hat. Auch der angefochtene Bescheid lässt eine (mit 31. Dezember 1991 begrenzte) zeitliche Einschränkung nicht erkennen; insbesondere hat die im zweiten Ersuchschreiben der belangten Behörde vom Februar 1996 vorgenommene zeitliche Begrenzung der vorgeschlagenen Bemessung (1. Juni 1988 bis 31. Dezember 1991) im angefochtenen Bescheid selbst keinen hinreichend erkennbaren Niederschlag gefunden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die belangte Behörde über den zeitlich nicht eingeschränkten Anspruch des Beschwerdeführers (zur Gänze) abgesprochen hat und daher der Zeitraum bis zur Erlassung ihres angefochtenen Bescheides erfasst ist. Damit stimmt auch der Beschwerdepunkt überein, in dem der Beschwerdeführer ua (ohne zeitliche Einschränkung) geltend macht, er sei in seinem Recht, auf Grund "der von ihm ausgeübten Tätigkeit gemäß § 30a Gehaltsgesetz eine Verwendungszulage zuerkannt zu bekommen", verletzt worden.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch, über den im angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, ist daher wegen der von ihm erfassten Zeiträume bis zum 31. Dezember 1994 an Hand des § 30a GG in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, ab dem 1. Jänner 1995 an § 121 GG in der Fasssung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, zu messen. Dass der Beschwerdeführer in dem vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum in das neue Besoldungsschema optiert hat, lässt sich weder den vorgelegten Verwaltungsakten noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen.

Klarzustellen ist im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich einen Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage (iS des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG aF bzw. § 121 Abs. 1 Z. 1 GG nF) geltend gemacht hat, das gesamte Verwaltungsverfahren nur unter diesem Gesichtspunkt abgeführt wurde und auch der angefochtene Bescheid nur darüber abgesprochen hat.

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG in der Fassung der 24. GG-Novelle (aF) gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorückungsbeträge und im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.

Gemäß Z. 2 des § 73 Abs. 2 GG in der Fassung der 44. GG-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985, ist § 30a auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen sinngemäß anzuwenden.

Der ab 1. Jänner 1995 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 für Beamte im alten Funktionsschema geltende § 121 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie § 139 Z. 2 GG sieht der früheren Rechtslage entsprechende Bestimmungen vor.

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtwidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes berufen, die seinem Anspruch entgegenstehe, ohne diese näher darzulegen; es mangle auch an einer näheren Erklärung der Tätigkeiten des gehobenen Dienstes. Über den näheren Inhalt des Sachverständigengutachtens bzw. aus welchen konkreten Aussagen des Gutachtens die Behörde den Schluss gezogen habe, dass eine Zuordnung zur Verwendungsgruppe W 1 nicht gerechtfertigt sei, könne dem Bescheid nichts entnommen werden. Das Sachverständigengutachten komme zum Schluss, dass die von ihm erledigten Aufgaben von einem W 2-Beamten nicht erwartet werden könnten. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie daraus der Schluss gezogen werden könne, dass die Zuordnung zur Verwendungsgruppe W 1 nicht gerechtfertigt wäre bzw. sei ein solcher unrichtig.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Bereits das den ersten Rechtsgang abschließende Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1995 - schon in diesem Verfahren war der Beschwerdeführer durch die jetzigen Beschwerdevertreter rechtsfreundlich vertreten - hat diese Rechtsprechung, auf die sich die belangte Behörde stützte, unter Angabe von Fundstellen dargestellt. Danach kann von einem dienstführenden Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 eine Dienstleistung verlangt werden, die wesentlich über den Wert der Leistung eines Beamten der Verwendungsgruppe C hinausgeht. Einer höheren Verwendungsgruppe - dies ist unter dem Gesichtspunkt des im Beschwerdefall anzuwendenden § 30a Abs. 1 Z. 1 GG aF bzw. § 121 Abs. 1 Z. 1 GG nF rechtserheblich - können seine Leistungen nur dann zugeordnet werden, wenn sie der Verwendungsgruppe W 1 entsprechen oder wesentlich über dem Wert der Dienstleistung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B liegen.

Einer bestimmten Verwendungsgruppe sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im Allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse einer bestimmten Verwendungsgruppe erfüllen. Die Tätigkeiten des gehobenen Dienstes sind nach der Anlage 1 Punkt 2 des BDG 1979 der Verwendungsgruppe B zugeordnet. Eine Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B setzt (grundsätzlich) nach Punkt 2.1. der zitierten Anlage zum BDG 1979 die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule voraus. Tätigkeiten des gehobenen Dienstes sind daher solche, die normalerweise nur von einem Beamten zu erwarten sind, der diese Anstellungsvoraussetzung für die Verwendungsgruppe B erfüllt ( vgl. dazu zB das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1990, 89/12/0133).

Auf Grund des Vorerkenntnisses vom 19. April 1995 hatte die belangte Behörde - wegen des Fehlens eines einheitlichen Organisationskonzeptes für die Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben schied der Vergleich mit anderen Dienststellen aus - unter Beiziehung eines Sachverständigen zu prüfen, welcher Verwendungsgruppe typischerweise (dh von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend) die tatsächlich vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet werden können. Die von ihr beigezogenen Sachverständigen haben unter Mitwirkung des Beschwerdeführers und nach Durchführung eines Lokalaugenscheines ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung die von ihm wahrgenommenen Aufgaben in sechs Gruppen zusammengefasst und für jeden Teilbereich die Zuordnung im Sinn der obigen Ausführungen untersucht. Sie sind zum Gesamtergebnis gekommen, dass für diese Tätigkeiten ein Fachwissen erforderlich sei, wie es nur ein Absolvent einer höheren technischen Lehranstalt aufweise. Dafür, dass für die Ausübung dieser Funktion exekutivdienstliche Spezialkenntnisse, die eine Zuordnung zur Verwendungsgruppe W1 geboten erscheinen ließen, erforderlich gewesen wären, hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und gibt es auch keine Anzeichen.

Auf dem Boden der oben dargelegten Rechtslage bedeutet dies, dass - folgt man diesen im Gutachten aus fachlicher Sicht getroffenen Feststellungen - die Tätigkeit des Beschwerdeführers nach der für ihre Bewältigung erforderlichen Vorbildung typischerweise der Verwendungsgruppe B zuzuordnen ist und daher für einen Beamten der Verwendungsgruppe W 2 keinen Anspruch auf die hier strittige Verwendungsgruppenzulage begründet. Dass die Tätigkeit wesentlich über den Wert einer Dienstleistung des Beamten der Verwendungsgruppe B hinausgeht, wurde im Gutachten aus fachlicher Sicht nicht festgestellt.

Dies hat auch die neuerlich ablehnende Stellungnahme des BKA vom 1. März 1996, die dem Beschwerdeführer vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht wurde, im Ergebnis hinreichend zum Ausdruck gebracht. Wie die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vom 26. April 1996 zeigt, war ihm auch das Gutachten der beiden Sachverständigen bekannt, auf deren zusammenfassendes Ergebnis er sich letztlich (von der unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend, dass allein der HTL-Abschluss entscheidend für seinen Anspruch sei) berufen hat.

Zieht man diese Umstände in Betracht, dann lässt die - wenn auch sehr knappe - Begründung des angefochtenen Bescheides, die im Wesentlichen der zweiten Stellungnahme des BKA folgt, noch hinreichend erkennen, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde zur Abweisung gelangte.

Die belangte Behörde konnte aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen Gutachten auch unbedenklich den Schluss ziehen, dass seine Tätigkeit jedenfalls nicht der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist, ist doch für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A im Allgemeinen ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium notwendig. Das Gutachten enthält auch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Tätigkeiten Kenntnisse erfordern, wie sie für mit einer akademischen Ausbildung verbundenen Bildungshöhe typisch sind, und die sich nicht bloß auf einen kleinen Ausschnitt einer oder mehrerer Studienrichtungen beschränken.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Zuordnung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers (oder von Teilen derselben) zur Verwendungsgruppe A verneinte. Es lagen aber auch keine Anzeichen dafür vor, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers erheblich über die eines Beamten der Verwendungsgruppe B hinausgehen. Die Wahrnehmung von B-wertigen Tätigkeiten allein reicht aber nicht für die Begründung eines Anspruches eines Beamten der Verwendungsgruppe W 2 auf Verwendungsgruppenzulage aus; dies gilt auch dann, wenn der Beamte auf Grund seiner Ausbildung die Ernennungsvoraussetzung für eine Planstelle dieser Verwendungsgruppe erfüllt, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist. Soweit die Ausführungen im Gutachten Gegenteiliges aussagen sollten, gehen sie über die Funktion eines Gutachtens hinaus, weil damit die Lösung einer der Behörde vorbehaltenen Rechtsfrage vorgenommen werden würde.

Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 26. April 1996 auch nicht der in der Stellungnahme des BKA enthaltenen Aussage entgegengetreten, dass diese von ihm erbrachten Dienste nicht der Verwendungsgruppe W 1 zuzuordnen seien. Davon abgesehen, kann sich diese Feststellung entgegen seiner Auffassung, auch insoweit auf das eingeholte Sachverständigengutachten stützen, als mit diesem die typische Zuordnung der strittigen Tätigkeiten zur Verwendungsgruppe B klargestellt wurde (insofern liegt eine andere Situation als im Vorerkenntnis vor, in dem kein Ansatz für eine für diesen Bereich maßgebende hinreichende Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten von Beamten der Verwendungsgruppe B und W 1 getroffen wurde). Das stimmt auch mit den Ergebnissen aus dem ersten Rechtsgang überein, die keinen signifikanten Überhang von mit solchen Aufgaben betrauten W 1-Beamten erkennen lassen, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996120283.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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