RS Lvwg 2018/5/30 LVwG-AV-422/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

KFG 1967 §44 Abs2 liti

Rechtssatz

Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung stellt per se keine gesetzliche Grundlage für die Aufhebung einer Kraftfahrzeugzulassung dar. Mangels Beendigung einer GmbH – die, vgl. dazu VwGH 2007/04/0109 u.a., mit der Liquidation anzusetzen ist – liegt die Tatbestandsvoraussetzung des § 44 Abs. 2 lit. i KFG 1967 nicht vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Zulassung; Aufhebung; Gewerbeberechtigung; Zurücklegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.422.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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