Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
KFG 1967 §44 Abs2 litiText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B Gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch die Rechtsanwälte C, D, E und F, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 06.04.2018 – wohl 09.03.2018 -, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung zum Verkehr des Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 06.04.2018 – wohl 09.03.2018, wie ergänzende Erhebungen des Gerichts wegen der mit 14.03.2018 ausgewiesenen Zustellung der angefochtenen Entscheidung ergeben haben -, Zl. ***, sprach die Landespolizeidirektion NÖ gegenüber A in Anwendung des § 44 Abs. 2 lit. i Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) die Aufhebung der die Zulassung zum Verkehr des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen ***, Marke OPEL/D1JOI, Fahrgestellnummer ***,aus, wie sie gemäß § 44 Abs. 4 KFG den Beschwerdeführer die unverzügliche Ablieferung des Zulassungsscheines und des Kennzeichens nach Rechtskraft der Entscheidung auftrug.
Begründend ist in der Entscheidung hinsichtlich der Verfügung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde bekannt geworden sei, dass der Zulassungsbesitzer des oben bezeichneten Personenkraftwagens, die B Gesellschaft m.b.H., mit 31.10.2013 aufgelöst worden sei, weshalb die spruchmäßige Anordnung mit der angefochtenen Entscheidung zu treffen war.
Die Landespolizeidirektion NÖ hat mit Schreiben vom 09.04.2018 den Administrativakt und die bei ihr eingebrachte Beschwerde dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde, in welcher, dies aus den näher ins Treffen geführten Gründen das Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung in Abrede gestellt ist, hat das Gericht am 23.05.2018 – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativaktes, Beweis durch die Einvernahme des A erhoben.
Es wird festgestellt:
Die im Gegenstand eingebrachte Beschwerde (Beschwerden) entspricht den Formalanforderungen nach § 9 Abs. 1 VwGVG. Nach Ausweis des dem Behördenakt einliegenden Rückscheines betreffend die Zustellung der nunmehr angefochtenen Entscheidung liegt eine fristgerecht Rechtsmittelerhebung vor.
Hinsichtlich der Parteistellung der Beschwerdeführer ist festzustellen, dass nach dem unbedenklichen Verfahrensergebnis – darauf noch einzugehen – die B Gesellschaft m.b.H. nach wie vor rechtlich existent ist und dieser als Betroffene iS von § 8 AVG, zumal von Kenntniserlangung auszugehen ist, als jur. Peron Beschwerdelegitimation zukommt, wie A als Adressat der angefochtenen Entscheidung – kraft Rechtsanspruches – Parteistellung hat . Nach der Beschwerdevorlage ist gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist nach § 27 VwGVG nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen.
Folgende Bestimmungen des KFG 1967 in der hier maßgeblichen Fassung zum Entscheidungszeitpunkt sind für die Entscheidung relevant:
KFG 1967:
§ 44:
„(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)
c) die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (§ 47 Abs. 4b letzter Satz), oder
d) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.
(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
b) ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde,
c) Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,
d) ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (§ 38 Abs. 3),
e) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder
f) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.
g) der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,
h) der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder
i) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist,
j) von einer Zulassungsstelle bei der Zulassung eines Fahrzeugs einschlägige Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden und das Fahrzeug rechtswidrig zugelassen worden ist.
(3) Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.
(3a) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. d sowie des Abs. 2 lit. a und lit. e ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen und auf Teil II der Zulassungsbescheinigung zu vermerken.
(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Abs. 3 und 4).“
Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und stichhaltigen Aussage des Beschwerdeführers, A, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass, wie in der Beschwerde bereits hinreichend durch Vorlage des aktuellen Firmenbuchauszuges nachgewiesen, die B Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in ***, ***, als jur. Person nach wie vor rechtlich existent ist, wie diese, so nach der stichhaltigen und glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers A mit den Geschäftszweigen der Vermietung und Verpachtung, wie der Elektrizitätsgewinnung, befasst. Als erwiesen ist anzusehen, dass mit Wirksamkeit 01.11.2013 der Beschwerdeführer A als handelsrechtlicher Geschäftsführer durch G abgelöst wurde. Der Beschwerdeführer ist -nach wie vor- Gesellschafter bei der juristische Person. Nach dem eindeutigen Beweisergebnis war in Bezug auf die behördliche Verfügung festzustellen, dass mit Wirksamkeit 31.10.2013 die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung der B Gesellschaft m.b.H. betreffend die Ausübung des reglementierten Kraftfahrzeugmechaniker gemäß § 94 Z 41 der Gewerbeordnung 1994 erfolgt ist. Auf Grundlage des Verfahrensergebnisses ist festzustellen, dass, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung per se eine gesetzliche Kraftfahrzeugzulassungsaufhebungsgrundlage nicht zu bilden vermag und mangels Beendigung der GmbH, die, vgl. dazu VwGH Zl. 2007/04/0109 u.a., mit der Liquidation anzusetzen ist, die Tatbestandsvoraussetzung des § 44 Abs. 2 lit. i KFG 1967 im Gegenstand nicht vorlag, wie sonstige Indizien, die für die amtswegige Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges sprechen könnten, nicht hervortraten bzw. geltend gemacht wurden. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Zulassung; Aufhebung; Gewerbeberechtigung; Zurücklegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.422.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018