TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 99/03/0363

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VStG §64 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des PG in S, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Steiermark vom 21. Juli 1999, Zl. UVS 30.9-134/98-15, betreffend Ersatz von Barauslagen in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 7. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960,

2. § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. und 3. § 4 Abs. 5 leg. cit. bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Dieser wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung an Ort und Stelle und Einholung des Gutachtens des nichtamtlichen kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. AB mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1999 "hinsichtlich Pkt 1.)" Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt; hinsichtlich der "Pkte 2.) und 3.)" wurde die Berufung abgewiesen.

Mit Bescheid vom 24. Juni 1999 setzte die belangte Behörde die Gebühren des genannten Sachverständigen für das Gutachten sowie für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 29. April 1999 mit insgesamt S 7.062,-- fest.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer "gemäß § 52 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 76 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 64 Abs 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) im Verbindung mit § 24 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 die im Berufungsverfahren - GZ.: UVS 30.9-134/98 - gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 7.10.1998, GZ.: 15.1 1998/1173, entstandenen Auslagen in Form von Sachverständigengebühren des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für KFZ-Technik, Herrn DI Dr. AB, in der Höhe von S 5.649,60 auferlegt".

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass "die Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen zur Entscheidungsfindung unumgänglich war, und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand". Ferner wurde die mit Beschluss vom 24. Juni 1999 vorgenommene Festsetzung der Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen wiedergegeben und Folgendes ausgeführt:

"Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (richtig: Deutschlandsberg) vom 7.10.1998 wurde in Punkt 1.) Folge gegeben, hingegen die Berufung hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) abgewiesen. Ein Teil des Strafbetrages des angefochtenen Straferkenntnisses entfiel somit, weshalb Ihnen im Hinblick auf die Sachverständigengebühren der Betrag von S 5.649,60 vorgeschrieben wird."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 64 Abs. 3 VStG ist dem Bestraften, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

Gemäß § 65 VStG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) sind die Kosten des Berufungsverfahren dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Der Beschwerdeführer meint, dass § 65 VStG der Auferlegung von Kosten des Berufungsverfahrens entgegengestanden sei, weil seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnisses hinsichtlich des Spruchpunktes 1., somit teilweise, Folge gegeben worden sei.

Damit ist er nicht im Recht:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. neben anderen die Erkenntnisse vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0005, und vom 5. November 1980, Slg. Nr. 10.284/A) ist dann, wenn eine Berufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg hat, hinsichtlich anderer aber nicht, hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zulässig. Dieser Grundsatz hat auch für eine Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs. 3 VStG zu gelten. Barauslagen, die der Berufungsbehörde im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend jener Verwaltungsübertretungen erwachsen sind, hinsichtlich derer die Berufung erfolglos blieb, sind somit unabhängig davon, dass die Berufung in Ansehung einer anderen mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretung Erfolg hatte, gemäß § 64 Abs. 3 VStG dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen. Sind die Barauslagen der Behörde sowohl hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen, in Ansehung derer die Berufung erfolglos geblieben ist, als auch hinsichtlich jener Verwaltungsübertretungen erwachsen, in Ansehung derer die Berufung Erfolg hatte, so erstreckt sich die Kostenersatzpflicht allerdings nur auf den auf die ersteren Verwaltungsübertretungen entfallenden Anteil an den Barauslagen.

Dass - wie der Beschwerdeführer vorträgt, die Beiziehung des kraftfahrtechnischen Sachverständigen ausschließlich wegen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 notwendig geworden sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1999 ist vielmehr zu entnehmen, dass die belangte Behörde das Gutachten des angeführten Sachverständigen der gesamten Entscheidung, also sowohl der Stattgebung als auch der Abweisung der Berufung, zugrundelegte.

Wie die belangte Behörde jedoch den dem Beschwerdeführer zum Ersatz vorgeschriebenen Anteil von S 5.649,60 an den mit insgesamt S 7.062,-- festgesetzten Sachverständigengebühren ermittelte, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

Die belangte Behörde hat daher insoweit der ihr nach den §§ 58 Abs. 2, 60, 67 AVG in Verbindung mit § 24 VStG obliegenden Begründungspflicht nicht entsprochen und dadurch Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 2000

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030363.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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