TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W240 2177549-1

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5

Spruch

W240 2177549-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zahl 571221707-160803162, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005

idgF. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 11-14325-BAW, wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Somalias, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

2. Dem Beschwerdeführer wurde ein von XXXX gültiger Konventionsreisepass ausgestellt. Der auf seinen Namen ausgestellte Konventionsreisepass, gültig von XXXX , wurde beschädigt und verlor somit seine Gültigkeit. Am 06.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG und das Verbrechen des Handels mit psychotropen Stoffen als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 31a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt verurteilt. Im Urteil wird insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführe verheiratet ist und für sieben Kinder im damaligen Alter zwischen zwei und dreizehn Jahren sorgepflichtig ist. Es wurde festgestellt, dass er Sozialhilfe bezieht, über kein Vermögen verfügt und zum Zeitpunkt der zumindest vor dem XXXX .2015 erfolgten grenzüberschreitenden Einfuhr der abgetrennten Zweigspitzen mit Blättern getrockneter Kath-Pflanzen auch selbst Kath-Blätter konsumierte und sich dadurch eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 2 XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach

§ 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohungen nach § 107 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB keine Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX ausgesprochen.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

Es langte keine Stellungnahme ein.

6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 571221707-160803162, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstelle.

7. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid angefochten. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Flüchtlingseigenschaft nicht in der Lage sei ein Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Da aber viele seiner Familienangehörigen sowohl in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU als auch in Nachbarländern seines Herkunftslandes leben würden und er diese besuchen wolle, benötige er einen Reisepass. Eine Einreise sei notwendig, um seine familiären und sozialen Beziehungen aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde sei verpflichtet, das Bestehen eines Privatlebens zu überprüfen und dieses bei der Nichtausstellung des Fremdenpasses zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Fall nicht ausreichend angehört worden, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Sicht der Dinge darzulegen.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Dem Beschwerdeführer wurde ein von XXXX gültiger Konventionsreisepass ausgestellt. Der auf seinen Namen ausgestellte Konventionsreisepass gültig von XXXX wurde beschädigt und verlor somit seine Gültigkeit.

Am 06.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG und das Verbrechen des Handels mit psychotropen Stoffen als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 31a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt verurteilt. Im Urteil wird insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführe verheiratet ist und für sieben Kinder im damaligen Alter zwischen zwei und dreizehn Jahren sorgepflichtig ist. Es wurde festgestellt, dass er Sozialhilfe bezieht, über kein Vermögen verfügt und zum Zeitpunkt der zumindest vor dem XXXX .2015 erfolgten grenzüberschreitenden Einfuhr der abgetrennten Zweigspitzen mit Blättern getrockneter Kath-Pflanzen auch selbst Kath-Blätter konsumierte und sich dadurch eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohungen nach

§ 107 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB keine Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister und das Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

§ 92 Abs. 3 FPG lautet:

"Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z1 bis 4 und abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen."

§ 94 FPG lautet:

"(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

3.3. Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008; Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

3.4. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat:

Der Beschwerdeführer hat zu einem konkret nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX .2015 andere Personen dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift nach Österreich einzuführen. Er hat die Tat in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das 15fache der Grenzmenge überteigenden Menge begangen, indem er eine dritte Person dazu bestimmt hat, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich von getrockneten "Kath Pflanzen" abgetrennte Zweigspitzen mit Blättern beinhaltend Cathinon, in einer die Grenzmenge übersteigende Menge aus Addis Abeba (Äthiopien) auszuführen und in Österreich mit dem Flugzeug kommend einzuführen und zwar am XXXX .2015 gesamt 36 kg brutto beinhaltend zumindest 23,33 Gramm Cathinon und eine weitere Person ebenfalls am XXXX .2015 gesamt 36 kg brutto beinhaltend zumindest 105,8 g Cathin. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer ging während des gesamten Verfahrens nicht auf das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes ein, äußerte sich somit nicht zu seinem zugrundeliegendem Fehlverhalten.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde vorbringt, er habe mehrere Familienangehörige und Bekannte, die sowohl in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU als auch in afrikanischen Ländern wohnhaft seien, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides anzuzeigen.

Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchgifthandels (Anmerkung BVwG: wie bereits im Detail ausgeführt erfolgte diese wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie aufgrund des Handels mit psychotropen Stoffen) zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, sondern eine andere Person dazu bestimmt hat, vorschriftswidrig Suchtgift nach Österreich einzuführen, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf E 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). Angesichts der (geplanten) Auslandsreise, der finanziell angespannten Lage des Beschwerdeführers (Sozialhilfebezug, verheiratet und sorgepflichtig für sieben Kinder) sowie der Selbstkonsumation der Kath Blätter (zumindest im Jahr 2015), kann zudem eine Wiederholungsgefahr bzw. die Gefahr, dass der Beschwerdeführer selbst als unmittelbarer Täter gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstößt nicht ausgeschlossen werden.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, nicht ausreichend angehört worden zu sein, so ist dem zu entgegnen, dass er die Frist für eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ungenützt verstreichen ließ. Auch die Beschwerde nutzte der Beschwerdeführer nicht um "seine Sicht der Dinge" darzulegen, sondern erklärte lediglich, dass seine Einreise notwendig sei, um seine familiären und sozialen Beziehungen aufrecht zu erhalten. Anzumerken ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise zu seinen Verurteilungen äußerte.

Es wurden somit in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204).

Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der gegenständlichen Entscheidung gerade einmal rund 20 Monate verstrichen sind, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu insbesondere Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht2016, K10 zu § 92 FPG; BVwG 13.11.2014, Zl. W152 2009516-1/3E; BVwG 17.09.2015, Zl. W182 1312942-5; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012).

Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.6. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundlegenden Erwägungen der oben zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des VwGH Zl. 2005/18/0614 vom 02.12.2008, Zl. 2006/18/0204 vom 04.06.2009 und Zl. 2008/18/0504 vom 24.01.2012).

Schlagworte

Konventionsreisepass, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2177549.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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