TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/3 W233 2165182-1

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Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W233 2165182-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Gekürzte Ausfertigung des am 06.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, Zl. 1051739506 - 150163441 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 26.06.2017 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. XXXX FELLNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, Zl. 1051739506 - 150163441, zu Recht:

A)

III. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, gekürzte Ausfertigung, mündliche
Verkündung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W233.2165182.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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