TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/3 W184 2194458-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W184 2194458-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. 1149527902/29076800, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 13, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt VII. statt 19.07.2017 richtig 25.08.2017 zu stehen hat.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Sierra Leones, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.04.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sierra Leone zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

VI. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

VII. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 haben Sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.07.2017 verloren."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

...

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung ... am 20.04.2017 gaben

Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt, im Wesentlichen Folgendes an (F = Frage, A = Antwort):

F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

A: Ich, mein Vater und mein Bruder haben mein Land verlassen, weil dort die Ebola-Epidemie ausgebrochen war. Wir reisten nach Niger. Ich reiste von dort nach Libyen, um dort zu arbeiten. Ich arbeitete dort in einem Restaurant als Reinigungskraft für circa fünf Monate. Das war im Jahre 2016, das Monat weiß ich nicht. Die Situation in Libyen war auch nicht leicht, es gab dort Krieg, deswegen verließ ich dieses Land Richtung Italien. Das letzte Mal habe ich meinen Vater und Bruder in Niger gesehen, seitdem hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sonst habe ich keine anderen Fluchtgründe.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich würde lieber sterben als nach Sierra Leone zurückzukehren. Das Leben dort ist sehr schwer.

...

Sie wurden durch das Landesgericht ... am 21.08.2017 ...,

rechtskräftig 25.08.2017, nach § 27 ... SMG zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt ..., aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.09.2017 ...

Mit 15.09.2017 wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG betreffend Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund Straffälligkeit übergeben.

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 18.09.2017 in der

Justizanstalt ... niederschriftlich einvernommen und gaben dabei

Folgendes zu Protokoll:

...

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

...

F: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an?

A: Ich bin Staatsangehöriger von Sierra Leone. Ich bin Christ und gehöre der Volksgruppe der XXXX an.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen (Verwandte, Bekannte, ...) in Österreich?

A: Nein.

...

F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation, etc.).

A: Ich wurde geboren in XXXX village. XXXX ist mehr als 20 Minuten mit dem Auto entfernt. Ich besuchte sechs Jahre die Volksschule. Anschließend half ich meinem Vater auf der Farm. Die fünf Jahre vor der Flucht, ich flüchtete 2014 von Sierra Leone, lernte ich Automechaniker für vier Jahre bis zur Flucht bei einem Freund von

meinem Vater ... Ich lebte vor meiner Flucht bei meiner Tante

mütterlicherseits ...

F: Warum lebten Sie nicht beim Vater?

A: Er hat eine andere Frau geheiratet und diese wollte mit uns

nichts zu tun haben ... Ich bin ledig. Meine finanzielle Situation

war schlecht, ich hatte kein Geld.

...

F: Erzählen Sie mir von weiteren Verwandten, wie und wo leben sie und was arbeiten sie?

A: Vier Onkel väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits, fünf Tanten väterlicherseits und sechs Tanten mütterlicherseits.

...

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie oder anderen Angehörigen in Ihrem Heimatland?

A: Mit der Tante, welche uns großzog, zweimal die Woche mittels Handy.

F: Wo waren Sie von 2014 bis zur Ihrer Ankunft 2017 in Österreich?

A: Circa ein Jahr in Niger ..., dann ging ich nach Libyen für ein Jahr und acht Monate, dann nach Italien für circa fünf bis sechs Monate.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe.

A: Ich liebe Österreich. Ich habe Fußball im TV angesehen, habe über Österreich gehört. Ich habe gebetet, dass Gott mir hilft, Österreich zu erreichen. Als ich in Italien war, haben Freunde gesagt, gehen wir nach Österreich.

F: Warum haben Sie Sierra Leone verlassen?

A: Wir leiden in Sierra Leone, es gibt keine Hilfe, und die Tante, welche sich um meinen Bruder und mich kümmerte, verstarb. Auf

Nachfrage: Das war 2013 ... Das Ebola-Virus brach in Sierra Leone

aus. Ein Freund von mir in der Automechanikerwerkstatt sagte, er hätte einen anderen Freund in Niger und wir sollten dorthin gehen

...

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Das war alles. Ich habe keine anderen Gründe. Mein Land ist so schlecht.

F: Wurden Sie jemals konkret bedroht oder verfolgt in Sierra Leone?

A: Nein.

F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein.

F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeit?

A: Nie.

F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung aufgrund Ihrer Religion?

A: Nie.

F: Gehören Sie einer politischen Partei an?

A: Nein.

F: Haben Sie staatlichen Schutz in Anspruch genommen oder den Staat um Hilfe ersucht?

A: Ich bin zur Kirche gegangen, nachdem die Tante verstarb. Aber sie haben nichts getan.

F: Hatte Ihre Tante Eigentum, Haus oder Grundstücke?

A: Ja, aber das gehörte dann ihrem Ehemann.

F: Warum konnten Sie nicht dort bleiben, beim Ehemann der Tante?

A: Dieser hat uns nicht gut behandelt, nachdem die Tante verstarb.

F: Hatten Sie jemals außer den erzählten Schwierigkeiten Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

A: Nein.

...

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Sierra Leone zurückkehren würden?

A: Das wäre sehr schlecht. Ich möchte nicht zurück nach Sierra Leone. Mein Bruder in Niger ist nicht o. k., er leidet.

F: Ist Ihre Versorgung hier gesichert?

A: Ich bin in der Grundversorgung.

F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs bzw. eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z. B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?

A: Ich hatte nie Deutschunterricht, aber ich versuche, Deutsch zu lernen.

...

Am 05.04.2018 wurden Sie von Polizeibeamten ... beim Verkauf von ca.

11 Gramm Heroin wegen Vergehens nach § 27 Abs. 2a SMG, § 28a Abs. 1

SMG, mehrfachen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und

Sachbeschädigung festgenommen und am 06.04.2018 in die Justizanstalt

... in Untersuchungshaft überstellt ... Sie befinden sich derzeit in

Untersuchungshaft.

...

B) Beweismittel

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person sowie Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie ... sind ... in XXXX village

geboren, Staatsangehöriger von Sierra Leone und gehören der Volksgruppe der XXXX an.

Sie lebten in Ihrem Heimatland zuletzt in (Ihrem Geburtsort) bei Ihrer Tante. Sie halfen Ihrem Vater auf der Farm und lernten und arbeiteten vier Jahre als Automechaniker.

2014 verließen Sie Sierra Leone und gingen ein Jahr zu Ihrem Bruder nach Niger, anschließend ca. 20 Monate Libyen und sechs Monate Italien. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellten am 20.04.2017 in Österreich einen Asylantrag.

Sie sind ledig und kinderlos. Sie sind ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch. Sie leiden an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung.

Sie wurden in Österreich bisher einmal zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt verurteilt, zuletzt am 25.08.2017 durch das

Landesgericht ... wegen § 27 ... SMG. Derzeit befinden Sie sich seit

06.04.2018 wegen Vergehen nach § 27 Abs. 2a SMG, § 28a Abs. 1 SMG, mehrfachen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung ... in Untersuchungshaft.

Sie halten sich seit der Asylantragstellung in Österreich auf. Sie verfügen über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden.

Sie verfügen über kein Eigentum und sind auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Sie verfügen kaum über Deutschkenntnisse.

Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. Aus Ihrem Privat- und Familienleben liegen keine Umstände vor, die einer Rückkehrentscheidung aus Österreich nach Sierra Leone entgegenstehen.

Alle Ihre Familienmitglieder leben in Ihrem Herkunftsstaat. Ein Bruder von Ihnen lebt auch in Niger. Sie haben Bezugspersonen in der Person Ihrer Tante im heimatlichen Dorf, welche Sie großzog, und haben regelmäßig Kontakt zu ihr.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie haben keine Sie betreffende individuelle Verfolgung, weder durch Ihren Herkunftsstaat Sierra Leone noch durch Drittpersonen in Ihrem Herkunftsstaat, glaubhaft geltend gemacht. Ihre Flüchtlingseigenschaft war daher nicht feststellbar. Ihre vorgebrachten Fluchtgründe sind rein wirtschaftlicher Natur. Sie gaben an, das Land wegen des damaligen Ebola-Ausbruchs und da das Land so schlecht wäre, verlassen zu haben. Sie wurden weder aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt. Fest steht, dass Sie mit den Behörden Ihres Heimatstaates keinerlei Probleme hatten und weder verfolgt noch verhaftet wurden. Sie sind nicht vorbestraft und werden von keiner Behörde gesucht. Es wird festgestellt, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone aufgrund Ihrer Ausreise nicht bestraft werden. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kamen keine weiteren Ausreisegründe hervor.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt wären. Es kann keine wie auch immer geartete sonstige besondere Gefährdung Ihrer Person bei einer Rückkehr festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten droht.

Die Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz ist sicher. Eine Rückkehr ist sowohl in Ihre Herkunftsprovinz als auch in eine der anderen vier Provinzen Sierra Leones möglich. Über die Flughäfen Freetown oder einen der anderen sieben Flughäfen Sierra Leones ist eine Rückkehr und ein Weiterflug möglich und Sie können sich in jedem Landesteil niederlassen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Sie verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte, zumindest eine Tante, von welcher Sie aufgezogen wurden, Ihren Vater, dessen neue Ehefrau und weitere 17 Onkel und Tanten, teils in XXXX , teils in anderen Landesteilen Sierra Leones. Ihre beiden Brüder leben in Ghana und Niger. Sie könnten somit Unterstützung durch Ihr familiäres Netzwerk erhalten.

Sie verfügen über eine 6-jährige Schulbildung und Berufserfahrung als Farmhelfer und eine 4-jährige Tätigkeit als Automechaniker. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können für Ihren Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es ist davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Heimatland in der Lage sind, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Fest steht, dass Sie jung und gesund sind. Sie sind in einem erwerbsfähigen Alter. Sie haben bezüglich Ihrer Drogendelikte in Österreich mit keinen Sanktionen in Sierra Leone zu rechen.

...

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Sierra Leone:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sierra Leone (Stand: 03.05.2017)

Politische Lage

Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 3.2017a; vgl. AA 3.2016a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, zwölf Sitze sind für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 3.2017a). Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 3.2016a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2016).

Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang die All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 3.2016a; vgl. USDOS 3.3.2017). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45) (AA 3.2016a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Sierra Leone - Innenpolitik ...;

FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2016a; vgl. EDA 28.4.2017; vgl. FD 28.4.2017). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2016a; vgl. EDA 28.4.2017). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 28.4.2017; vgl. AA 29.3.2017).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Sierra Leone - Innenpolitik ...;

AA - Auswärtiges Amt (29.3.2017): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...;

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (28.4.2017): Reiseinformationen Sierra Leone ...;

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.4.2017): Reisehinweise Sierra Leone ...;

FD - France Diplomatie (28.4.2017): Conseils aux voyageurs - Sierra Leone - Sécurité ...

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 3.2017a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 3.2017a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 3.2017a). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 3.2017a).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte haben üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 3.3.2017). Der Zugang der Bevölkerung zu den Justizbehörden wird generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 3.2017a).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Sicherheitsbehörden

Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 3.3.2017). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).

Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 3.3.2017).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung schafft es nicht, das Gesetz wirksam umzusetzen. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus (USDOS 3.3.2017). Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem. Die Antikorruptionskommission wurde wiederholt aufgrund ihrer schwachen Performance kritisiert, vor allem in Fällen, in denen es um Verwandte, Freunde oder Verbündete Präsident Koromas ging. Der Kommission gelang es jedoch, Untersuchungen zur Korruptionsbekämpfung einzuleiten, vor allem bei Missbrauch im öffentlichen Auftragswesen (FH 2016). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2016 auf Rang 123 von 176 untersuchten Ländern (TI 2016).

Quellen

FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone

...;

TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016 ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 3.2017a; vgl. BS 2016). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen, wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen, wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 3.2017a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 2016). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und erkennen angesprochene Probleme an (USDOS 3.3.2017).

Quellen

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Sierra Leone Country Report ...;

FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keine Wehrpflicht. Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden. Potentielle Rekruten müssen HIV-negativ sein (CIA 12.1.2017).

Quellen

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook - Sierra Leona ...

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung von 1991 garantiert zivile Freiheiten und Menschenrechte, und die Förderung und der Schutz von Menschenrechten sind als Staatsziele festgelegt. Die Menschenrechtsbilanz Sierra Leones hat sich in den letzten Jahren verbessert, obwohl ernste Probleme weiterhin bestehen (BS 2016). Schwerwiegende Menschenrechts-Probleme sind unter anderem: rechtswidrige Tötungen und Misshandlungen durch die Polizei, überlange Haft unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung; sowie Menschenhandel inklusive Kinderarbeit. Weitere Probleme sind: willkürliche Festnahmen; Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen inklusive FGM; Zwangsheirat; behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen sowie von Menschen mit besonderen Bedürfnissen; Gewalt durch vigilante Gruppen (USDOS 3.3.2017).

Quellen

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Sierra Leone Country Report ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Meinungs- und Pressefreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 2016). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise aber nicht immer (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 2016). Internationale Medien können ungehindert tätig sein, müssen sich aber beim Ministerium für Information und Kommunikation und der staatlich finanzierten Unabhängigen Medienkommission (IMC) anmelden, um eine Lizenz zu erhalten. Die meisten registrierten Zeitungen sind unabhängig. Zeitungen kritisieren offen die Regierung und ihre Beamten sowie Oppositionsparteien. Während unabhängige Rundfunkmedien in der Regel ohne Einschränkung betrieben werden, gibt es jedoch Ausnahmen (USDOS 3.3.2017).

Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden. Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt. Das Fernsehen ist in Sierra Leone äußerst beliebt. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in Freetown, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 3.2017a).

Quellen

FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 10.8.2016; vgl. FH 2016). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 2016). Interreligiöse Ehen sind häufig (FH 2016; vgl. USDOS 10.8.2016). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis. Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren, um Steuern und andere Leistungen zu erhalten (USDOS 10.8.2016).

Quellen

FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone

...;

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Sierra Leone ...

Religiöse Gruppen

Der interreligiöse Rat (IRC), der sich aus christlichen und muslimischen Führern zusammensetzte, arbeitete mit Verbänden, die christliche und muslimische religiöse Gruppen vertreten, um die interreligiöse Harmonie zu fördern. Rund 78 Prozent der Bevölkerung sind Muslime (größtenteils Sunniten), 21 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken u. a.) und 1 Prozent Baha'i, Hindus, Juden und Anhänger indigener oder animistischer Religionen (USDOS 10.8.2016). Magisches Denken ist in Sierra Leone weitverbreitet, und häufig schließt die Zugehörigkeit zum Islam oder Christentum eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Geheimgesellschaft (Secret Society) nicht aus (GIZ 3.2017b).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...;

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Sierra Leone ...

Relevante Bevölkerungsgruppen

Homosexuelle

Ein Gesetz aus der britischen Kolonialzeit, das formal nicht außer Kraft gesetzt wurde, verbietet männliche Homosexualität; weibliche Homosexualität ist gesetzlich nicht untersagt (AA 5. 4.2017; vgl. ILGA 10.2016). Laut diesem Gesetz aus dem Jahr 1861 sind bei Männern 10 Jahre Gefängnisstrafe für die Absicht einer unzüchtigen Handlung angesetzt. Das Gesetz wird jedoch in der Praxis nicht angewendet. Homosexualität wird von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoß gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet (AA 5. 4.2017).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (5. 4.2017): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...;

ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (10.2016): State Sponsored Homophobia 2016: A world survey of sexual orientation laws: criminalisation, protection and recognition ...

Geheimgesellschaften

Ethnien übergreifend bilden Geheimgesellschaften und -bünde in Sierra Leone eine kulturelle Identitätsfläche für die Bürger des Landes. Es gibt verschiedene Geheimbünde für unterschiedliche Aktivitäten. Die wichtigsten Bünde sind die Poro Society für Männer und die Bundo Society für Frauen. Bevor das formale westliche Schulsystem eingeführt wurde, dienten diese der traditionellen Wissensvermittlung zwischen den Generationen. Die Geheimbünde stehen aufgrund menschenrechtsverletzender Praktiken, wie der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM), in der Kritik von Menschenrechtsgruppen (GIZ 3.2017b).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...

IDPs und Flüchtlinge

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 3.3.2017).

Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System für den Schutz der Flüchtlinge eingerichtet. Das Gesetz sieht vor, dass Flüchtlingsstatus im Sinne des internationalen Übereinkommens für förderungswürdige Asylsuchende gewährt wird. UNHCR arbeitete mit Regierungsbehörden zusammen, um Standard-Betriebsverfahren für die Feststellung von Flüchtlingsstatus zu entwickeln (USDOS 3.3.2017).

Quellen

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung (GIZ 3.2017c; vgl. AA 3.2017b).

Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2017b) und belegt nach dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Ländern. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77 Prozent) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung (GIZ 3.2017c).

Die Wirtschaft wird mit etwa 51,4 Prozent am BIP vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert. Der Dienstleistungssektor trägt mit 26,6 Prozent und der Industriesektor mit 22,1 Prozent zum BIP bei (GIZ 3.2017c).

Ein schwach strukturierter privater Sektor, schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, Korruption und wenig Rechtssicherheit behindern ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Die kaum ausgebaute Infrastruktur behindert zudem den Handel außerhalb der größeren Städte. Während der Regenzeit sind viele Straßen unpassierbar und die Erreichbarkeit ländlicher Gebiete ist schwierig (GIZ 3.2017c). Die wirtschaftliche Entwicklung unterscheidet sich jedoch auch zwischen Stadt und Land. Zudem beeinflussen die Nachwirkungen des Bürgerkrieges (1991 bis 2002), die weit verbreitete Korruption und die unzureichend ausgebaute Infrastruktur die Wirtschaftslage Sierra Leones (GIZ 3.2017c).

In Sierra Leone ist die Arbeitslosigkeit sehr hoch, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler/in ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein besonders gravierendes soziales Problem dar (GIZ 3.2017b).

Der Bürgerkrieg brachte die wirtschaftlichen Aktivitäten vollkommen zum Erliegen. Seitdem ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen (GIZ 3.2017b).

Im Jahr 2016 ist die Wirtschaft dank anziehender Rohstoffpreise und hierdurch belebter Wirtschaftsaktivität wieder um knapp 5 Prozent gewachsen. Schwerpunkt der Wirtschaftspolitik von Präsident Koroma ist die Förderung großer ausländischer Investitionen mit dem Ziel, rasch neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatseinnahmen deutlich zu steigern, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Bergbau, Agrobusiness, Fischereiwirtschaft, Energiewirtschaft (auch erneuerbare Energien) und Ausbau der Infrastruktur (Häfen, Flughäfen, Straßen, Telekommunikation). Sierra Leone ist reich an Bodenschätzen und mit seinen schönen Stränden ein potentielles Ziel für Touristen in Westafrika (AA 3.2017b).

Das Entwicklungsprogramm "Agenda for Prosperity" für den Zeitraum 2013 bis 2018 soll dazu beitragen, dass Sierra Leone bis 2035 das Niveau eines Landes mit mittlerem Einkommen erreicht (AA 3.2017b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Sierra Leone - Wirtschaft ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017c): Sierra Leone - Wirtschaft ...

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 3.2017b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 27.4.2017).

Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten, der sich durch die Ebola-Epidemie weiter verschlechtert hat. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 27.4.2017).

2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren (GIZ 3.2017b).

Die Situation der Frauen und Kleinkinder hat sich verbessert, auch wenn sie nach wie vor nicht befriedigend ist. Der Rest der Bevölkerung bleibt allerdings immer noch ohne ausreichenden Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, zum einen, weil es an Geldern fehlt, zum anderen, weil Teile des Gesundheitssystems unter Korruption leiden. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind äußerst unzureichend ausgestattet. Die Bevölkerung bezahlt dies mit einem insgesamt schlechten Gesundheitszustand und einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 57 Jahren (GIZ 3.2017b).

Bei dem Ausbruch einer Ebola-Epidemie in Westafrika war auch Sierra Leone betroffen. Bis zum 20. Dezember 2015 gab es mehr als 11.315 Todesfälle in Guinea, Liberia und Sierra Leone, 3.955 davon in Sierra Leone (GIZ 3.2017b).

Sierra Leone hat eine HIV/AIDS-Infektionsrate von 1,5 Prozent. Damit liegt es etwas über dem internationalen Durchschnitt von einem Prozent und gehört damit (noch) nicht zu den Hochprävalenzländern. Die Prävalenz von HIV/AIDS wird vom National HIV/AIDS Sekretariat statistisch erfasst, und es werden verschiedene Präventionsprogramme koordiniert. Die Durchführung der Programme liegt bei NGOs. Sierra Leone erhielt im Jahr 2010 das sechste Millennium Development Goal, eine Auszeichnung für seine bisherigen Bemühungen, eine weitere Verbreitung von HIV aufzuhalten (GIZ 3.2017b).

Im Zuge des Ebola-Ausbruchs wurde aber auch die Notwendigkeit offensichtlich, die traditionelle Medizin stärker in das Gesundheitssystem einzubinden. Dafür setzt sich jetzt unter anderem der Verband der traditionellen Heiler ein (GIZ 3.2017b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (27.4.2017): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...

Rückkehr

Ein vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) initiiertes Repatriierungsprogramm für Bürgerkriegsflüchtlinge wurde im Juli 2004 abgeschlossen: Insgesamt 270.000 Flüchtlinge aus Sierra Leone konnten so in ihre Heimat zurückkehren. Auch die Menschen, die nach Liberia geflüchtet waren, wurden in ihre Heimat repatriiert (GIZ 3.2017a).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...

Zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Sie haben keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Ihre Ausreisegründe sind rein wirtschaftlicher Natur. Sie sind eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Sie reisten ausschließlich zu dem Zweck der Begehung von Straftaten

illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und begingen zwei

Monate nach der Einreise am 20.04.2017 Ihr erstes Vergehen nach dem

Suchtmittelgesetz. Am 19.07.2017 und 15.09.2017 wurden Sie wegen

Verdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt und am

19.07.2017 erstmals in die Justizanstalt ... eingeliefert.

Sie wurden durch das Landesgericht ... am 21.08.2017 ...,

rechtskräftig 25.08.2017, nach § 27 (2a) SMG und § 27 (1) Z 1 2.

Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, Datum der letzten Tat: 19.07.2017, aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.09.2017, Probezeit drei Jahre. Als mildernd wurde die damalige Unbescholtenheit, ein Teilgeständnis, das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Seit 06.04.2018 befinden Sie sich erneut wegen Verdacht des Vergehens von Suchtgiftdelikten, mehrfachen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung in Untersuchungshaft ...

Auf Grund Ihres persönlichen Verhaltens stellen Sie eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und ist die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar. Ihre Einreise und Ihr Aufenthalt in Österreich diente nur der Begehung von Straftaten, mit deren Ausführung Sie sich bereichern wollten bzw. auch angaben, Ihrem Bruder in Niger helfen zu wollen.

Beweiswürdigung

...

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre Identität steht mangels Vorlage von originalen, unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten (Reisepass, Personalausweis) nicht fest. Die Angaben beruhen auf Ihren eigenen Angaben.

...

Ihre Angaben bezüglich Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer religiösen Gesinnung und Ihrer Familienverhältnisse waren schlüssig und somit glaubhaft. Die Feststellungen zu Ihren Wohnverhältnissen, Ihrer Schulbildung und Ihrer beruflichen Tätigkeit wurden aufgrund Ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben getroffen.

Sie brachten auf Befragung hin keine Erkrankung oder eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit und auch keine Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten vor, die in Ihrem Heimatland nicht erhältlich wäre, und Derartiges ergab sich auch nicht aus der Aktenlage. Auch verfügt Ihr Herkunftsland über ein funktionierendes Gesundheitssystem und eine kostenlose Basisbehandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher davon auszugehen, dass keine Erkrankung besteht, welche ein Rückkehrhindernis darstellen könnte.

Sie sind kurz nach Ihrer Ankunft in Österreich straffällig geworden und haben wiederholt Drogen verkauft. Sie wurden dieser Tat auch überführt. Sie haben sich in voller Kenntnis der Sanktionen auf diesen illegalen Handel mit diesen verbotenen Substanzen eingelassen. Sie wurden mehrmals von der Polizei wegen Drogendelikten festgenommen und schließlich erstmalig mit 25.08.2017 rechtkräftig verurteilt.

...

In Zusammenschau Ihrer Straftaten, der kurzen Zeitabstände, der Häufigkeit und der Tatsache, dass Sie schon kurz nach Ihrer Ankunft in Österreich straffällig wurden, steht fest, Sie kamen in krimineller Absicht nach Österreich und wollen sich hier bereichern. Sie sind diesbezüglich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Auf Befragung hin führten Sie an, dass Sie keinerlei Bezugspunkte zu Angehörigen oder Freunden im Bundesgebiet haben und dass Verwandte in Sierra Leone, Niger und Ghana leben würden. Gegenteiliges konnte auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Zu Ihrem Privatleben ist anzuführen, dass Sie zumindest seit 20.04.2017 in Österreich sind, sich jedoch bereits mehrmals in Untersuchungshaft und seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung am 25.08.2017 derzeit wieder wegen Suchmitteldelikten, mehrfachen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung in Untersuchungshaft befinden. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht.

Aufgrund Ihrer mangelnden Deutschkenntnisse wurde zur Befragung ein Dolmetscher benötigt. Sie beherrschen jedoch nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in Sierra Leone herrschenden kulturellen Gepflogenheiten.

Sie befinden sich nun seit 20.04.2017 in Österreich. Sie wurden erstmals zwei Monate nach Einreise und nach kürzester Zeit bei der Begehung von weiteren Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz betreten. Ein begründetes Privatleben konnten Sie somit in Österreich zu keinem Zeitpunkt entwickeln und Sie gaben auch zu Protokoll, dass sie keinerlei Bindung zu in Österreich aufhältigen Personen hätten. Es ist zwar davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin im Bundesgebiet verbleiben möchten, Ihnen musste jedoch bereits zu Beginn des Verfahrens, spätestens jedoch nach entsprechenden Hinweisen im Verfahren auch klar sein, dass im Fall einer abweisenden Entscheidung Ihr Aufenthalt in Österreich endet, also Ihr Aufenthalt bis dahin nur ein vorübergehender ist. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nämlich während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren.

...

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie Sierra Leone aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben. Sie gaben in der Erstbefragung am 20.04.2017 nachvollziehbar an, Ihr Herkunftsland ausschließlich wegen wirtschaftlicher Probleme und des Ausbruchs der Ebola-Epidemie in Sierra Leone verlassen zu haben.

...

Weitere Asylgründe haben Sie nicht behauptet. Sonstige Ausreisegründe kamen im Verfahren nicht hervor und wurden von Ihnen auch nicht geltend gemacht.

...

Eine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von Ihnen nicht behauptet. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Eine Verfolgung in Sierra Leone ist, wie vorhin ausgeführt, nicht vorhanden, weshalb auch davon eine individuelle, konkret gegen Sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Sierra Leone nicht abgeleitet werden kann. Es liegt somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schlichtweg kein Grund für eine individuelle Bedrohung bzw. Gefährdung Ihrer Person in Ihrem Herkunftsstaat vor.

...

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie brachten im Verfahren keine glaubhaften Gefährdungspotenziale vor. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Sierra Leone nicht festgestellt werden. Ihre Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie den Großteil Ihres bisherigen Lebens überwiegend verbrachten, zugutekommt.

Es gibt keine Hinweise dafür, dass Sie in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in Ihr Heimatland kommen könnten. Sie haben zumindest vier Jahre vor Ihrer Ausreise für Ihren Lebensunterhalt gesorgt, waren vier Jahre als Automechaniker tätig und haben zuvor auf der elterlichen Farm geholfen. Somit kommt die Behörde zu der Erkenntnis, Sie könnten diese Tätigkeit auch wieder aufnehmen, um sich so das für Sie Notwendige zu erwirtschaften. Es wäre Ihnen zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten, welche Sie in Österreich mehrfach ausführten, wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen.

Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können einer Beschäftigung nachgehen.

Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse im Heimatland zu befriedigen. Sie waren auch in der Lage, die Kosten für die Reise nach Österreich zu bestreiten. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können.

Sie sind volljährig und leiden nicht an gesundheitlichen Einschränkungen. Sie waren vor Ihrer Ausreise für sich selbst verantwortlich und sind einer Arbeit nachgeg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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