TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/3 W104 2198538-1

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Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2198538-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8210258010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2018, AZ II/4-DZ/17-10193372010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 8.5.2017 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der Beschwerdeführerin umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.1.2018 gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.302,99, wobei einem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen vom 1.5.2017 vom Übergeber BNr. XXXX im Zuge eines Bewirtschafterwechsels und der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) stattgegeben wurde.

3. Am 15.2.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin der AMA ein mit 14.2.2018 datiertes Formblatt "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017", mit dem der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr.

XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 7,11 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aufgrund eines Pachtvertrages und ohne Flächenweitergabe (einschließlich handschriftlicher Zusatz "mit verzögerter Wirkung" beantragten.

4. Mit online erhobener Beschwerde vom 15.2.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, mit dem angefochtenen Bescheid seien nicht alle ihr zustehenden Zahlungsansprüche berücksichtigt worden. Da der Bescheid Direktzahlungen 2016 an die bisherigen Bewirtschafter Franz und Eva noch nicht zugestellt worden sei, sei diese Beschwerde die ehestmögliche Korrekturmöglichkeit der verabsäumten ZA-Übertragung (Verweis auf die Regelung unter Punkt IX im angefügten Pachtvertrag) zum MFA 2016. Durch Übertragung von Zahlungsansprüchen mit verzögerter Wirkung (siehe Formular) seien Zahlungsansprüche rückwirkend für 2017 zu übertragen. Die Auszahlung der Direktzahlungen und der Zahlung für Junglandwirte sei somit im vollen Ausmaß durchzuführen.

Der Beschwerde lag ein - nicht unterschriebener und mit 27.8.2015 datierter - Pachtvertrag und das Übertragungs-Antragsformular vom 14.2.2018 bei.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2018 wurden der Beschwerdeführerin wiederum Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.302,99 gewährt, jedoch zusätzlich der Antrag mit der lfd. NR. UE 10752K17 vom 15.2.2018 zur Übertragung von ZA vom Übergeber mit der BNr. XXXX als verspätet zurückgewiesen, da dieser nach dem 9.6.2017 eingereicht worden sei (Verweis auf Art. 11 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO).

6. Dazu stellte die Beschwerdeführerin am 30.5.2018 einen Vorlageantrag, in dem die Argumentation der Beschwerde wiederholt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 8.5.2017 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der Beschwerdeführerin umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte.

Am 15.2.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin der AMA ein mit 14.2.2018 datiertes Formblatt "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017", mit dem der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Übertragung von 7,11 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aufgrund eines Pachtvertrages und ohne Flächenweitergabe (einschließlich handschriftlicher Zusatz "mit verzögerter Wirkung" beantragten.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...].

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[...]."

"Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...].

Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,

1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder

2. [...],

sind über die Website ‚www.eama.at' bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

[...]."

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Voraussetzung für die Gewährung der Top-up-Zahlung ist gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 wiederum die Gewährung der Basisprämie.

Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen jenen im Jahr 2015 aktiven Betriebsinhabern, die bereits im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2014 bezogenen Direktzahlungen sowie der im Jahr 2015 beantragten Flächen zugewiesen. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.

Im vorliegenden Fall wollten die Beschwerdeführerin und der übergebende Bewirtschafter Zahlungsansprüche mittels Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen.

Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie "erwirtschaftet" wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH Urt. v. 21. Jänner 2010, C-470/08, van Dijk.

Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen. Der AMA wurde diese Übertragung erst am 15.2.2018 mittels Formblatt angezeigt. Eine solche Anzeige ist jedoch erforderlich; vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106.

Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum 15. Mai anzuzeigen. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen.

Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des Mehrfachantrags-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind gemäß Art. 13 Abs. 3 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15. Mai, also grundsätzlich bis zum 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen.

Seitens der AMA wurde der strittige Übertragungs-Antrag für das Jahr 2017 daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt der Einbringung (18.2.2018) die Fristüberschreitung bereits weit mehr als 25 Tage betragen hat.

Die zu übertragenden Zahlungsansprüche wurden somit zu Recht bei der Berechnung der Basisprämie nicht berücksichtigt. Mangels Gewährung einer entsprechenden Basisprämie konnten diese zu Recht auch bei er Berechnung des Topups für Junglandwirte nicht berücksichtigt werden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Berechnung, Beschwerdevorentscheidung,
Bewirtschaftung, Direktzahlung, Flächenweitergabe, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Junglandwirt,
landwirtschaftlicher Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen, Pacht,
Prämiengewährung, Übertragung, verspäteter Antrag, Verspätung,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2198538.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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