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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §207f;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der Dipl.-Ing. S in I, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, Maximilianstraße 9/I, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Tirol vom 15. April 1998, Zl. 152.02/4-98, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Mittelschulprofessorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt (HTBLVA) Innsbruck/Technikerstraße.
Ohne Angabe von besonderen Gründen beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 1997 eine Leistungsfeststellung für 1996/97 gemäß § 81 BDG 1979.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1997 bewarb sich die Beschwerdeführerin um die neu zu besetzende Vorstandsstelle für die Abteilung Bautechnik - Hochbau an ihrer Dienststelle.
Auf Grund der Stellungnahme des Direktors der Dienststelle der Beschwerdeführerin, die die Beschwerdeführerin ohne weitere Stellungnahme unterzeichnete, wurde ihr von der Dienstbehörde am 6. November 1997 mitgeteilt, dass sie im Schuljahr 1996/97 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe.
Diese Leistungsfeststellung wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 17. November 1997 (von der Dienstbehörde mit Schreiben vom 2. Jänner 1998 der belangten Behörde vorgelegt) "beeinsprucht".
In dem vorher angesprochenen Ausschreibungsverfahren wurde mittlerweile festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im Gesetz normierte sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen für eine gültige Bewerbung nicht erfüllt habe, weil sie ihren Dienst erst am 13. September 1993 angetreten habe.
In weiterer Folge wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. November 1997 (- ihre Beeinspruchung der Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde -) durch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 83 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 220 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 zurückgewiesen.
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 oder 2 BDG 1979 sei nur zulässig, wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluss auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben könne. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar um die vorher genannte Vorstandsstelle beworben, sie erfülle aber nicht die im Gesetz normierte Voraussetzung einer sechsjährigen Lehrpraxis, weshalb ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Somit sei auch die Grundlage für die Zulässigkeit einer Leistungsfeststellung zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde weggefallen und auch auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht mehr näher einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde - aber ohne Kosten geltend zu machen - beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 81 Abs. 1 BDG 1979, in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, ist Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, dass der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2.
aufgewiesen oder
3.
trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
Eine Leistungsfeststellung ist u. a. gemäß § 83 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, nur dann zulässig, wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluss auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann.
Gemäß § 83 Abs. 2 BDG 1979 darf eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 der genannten Bestimmung nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluss der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Kann eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z. 1 noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahmen haben, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluss auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt.
Für die Beschwerdeführerin als Lehrerin sind ergänzend zu den Regelungen im Allgemeinen Teil des BDG 1979 die Bestimmungen des 7. Abschnittes "Lehrer", 9. Unterabschnitt "Leistungsfeststellung", letztgenannte Bezeichnung des Unterabschnittes in der Fassung des Art. I Z. 72 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 maßgebend.
Gemäß § 220 Abs. 1 leg. cit. sind die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
2. eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluss auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; § 83 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Die Ausschreibung von Planstellen für "leitende Funktionen" ist im 5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 geregelt. § 207 f Abs. 1 leg. cit. enthält die "Auswahlkriterien"; demnach kommen für die Auswahl nur Bewerber in Betracht, die
1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Leistungsfeststellung gemäß § 81 BDG 1979 sowie durch eine mangelnde Sachverhaltsdarstellung, die eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich zieht, und schließlich durch mangelnde Bescheidbegründung verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt sie im Wesentlichen vor, die Zulässigkeit ihres Leistungsfeststellungsantrages ergebe sich - wie die belangte Behörde an sich richtig erkannt habe - aus ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene Vorstandsstelle, die im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch nicht vergeben gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Mitteilung der Dienstbehörde vom 6. November 1997 (Beurteilung mit dem Kalkül "den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen") zu Unrecht erfolgt sei, sei weiters zu Unrecht eine Verknüpfung von "Leistungsfeststellung" mit den im genannten Ausschreibungsverfahren geforderten Bewerbungsvoraussetzungen erfolgt.
Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, dass die Zulässigkeit eines Leistungsfeststellungsantrages nicht davon abhängt, dass sich der Lehrer dabei auf eine bestimmte im Verordnungsblatt ausgeschriebene schulfeste (Leiter)Stelle bezieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zlen. 92/09/0073, 0074). Im Beschwerdefall ist aber unbestritten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungsfeststellung im Hinblick auf die in der Wiener Zeitung vom 5. September 1997 ausgeschriebene Stelle eines Abteilungsvorstandes - eine leitende Funktion im Sinne des § 207 Abs. 2 BDG 1979 -, um die sich die Beschwerdeführerin fristgerecht beworben hatte, gestellt wurde. Weiters steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin das für die Besetzung dieser Stelle normierte Auswahlkriterium nach § 207 f Abs. 1 Z. 1 BDG 1979, nämlich eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen, nicht erfüllte. Dieses Erfordernis muss der Regelung des § 207e Abs. 1 BDG 1979 folgend, der im vorliegenden Zusammenhang eine Weiterleitung nur der Bewerbungen der "die Erfordernisse erfüllenden Bewerber" vorsieht, bereits im Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist erfüllt sein.
Da eine Leistungsfeststellung nach der gesetzlichen Regelung anlassbezogen zu erfolgen hat und hiefür im vorliegenden Fall nur der Tatbestand des § 220 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 in Frage kommt, dessen Voraussetzungen aber der vorliegende Sachverhalt jedenfalls nicht erfüllt, erweist sich die durch die belangte Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 17. November 1997 nicht als rechtswidrig. Auch wenn dieser Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen worden ist, kommt ihm aber - bezogen auf die Mitteilung der Dienstbehörde vom 6. November 1997 (Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1996/97 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat) - jedenfalls die Rechtswirkung zu, dass diese Mitteilung, bei der es sich nicht um einen Bescheid handelt, im Sinne des § 87 Abs. 2 Z. 2 lit. b BDG 1979, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der vorgesehenen Frist die belangte Behörde angerufen hat, jedenfalls nicht endgültig geworden ist und daher auch nicht als Leistungsfeststellung gilt.
Aus den vorgenannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Ein Kostenzuspruch unterbleibt mangels eines Antrages der belangten Behörde.
Wien, am 26. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120142.X00Im RIS seit
20.11.2000