Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
ASVG §410Spruch
L511 2008120-1/5E
L511 2008121-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der (nunmehr gelöschten) XXXX vertreten durch Wirtschaftstreuhänder XXXX gegen die Bescheide der XXXX Gebietskrankenkasse vom 11.04.2014, XXXX beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren zu den Bescheiden der XXXX Gebietskrankenkasse XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 11.04.2014, XXXX stellte die XXXX Gebietskrankenkasse [XXXXGKK] fest, dass Herr XXXX[JE] auf Grund der für die XXXX [N GmbH], in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum von 01.03.2012 bis 30.11.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag. Weiters stellte die XXXXGKK fest, dassXXXX [JK] auf Grund der für die N GmbH, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit durchgehend im Zeitraum von 04.05.2012 bis 14.07.2012, sowie fallweise am 03.08.2012, 04.08.2012, 17.08.2012, 22.09.2012 und am 05.10.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag.
1.2. Ebenfalls mit Bescheid vom 11.04.2014, XXXX verpflichtete die SGKK die N GmbH als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 8.581,23 und Verzugszinsen gemäß § 59 ABs. 1 ASVG idHv EUR 615,37, sohin zur Entrichtung eines Gesamtbetrages von EUR 9.196,60 an die XXXXGKK (hg. GZ 2008121).
1.3. Mit Schreiben vom 13.05.2014, erhob die N GmbH als einzige Verfahrenspartei fristgerecht Beschwerde gegen beide Bescheide der SGKK.
1.4. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.05.2014 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
1.5. Das BVwG erlangte am 18.06.2018 davon Kenntnis, dass die N GmbH nach Liquidation im Firmenbuch endgültig gelöscht wurde (OZ 2) und stellte an die XXXXGKK eine Anfrage im Hinblick auf eventuell bereits erfolgte Zahlungen der N GmbH (OZ 3).
1.6. Mit Schreiben vom 20.06.2018 erklärte die XXXXGKK, dass bislang keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld erfolgt seien (OZ 4).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Mit Gesellschafterbeschluss vom 26.09.2016 wurde die Auflösung und Liquidation der N GmbH beschlossen, welche mit 29.09.2016 in das Firmenbuch eingetragen wurde. Mit Gesellschafterbeschluss vom 12.12.2017 wurde dem Liquidator der Gesellschaft die Entlastung erteilt und dieser zur Verwahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft bestellt und in der Folge die Löschung der N GmbH aus dem Firmenbuch beantragt. Die N GmbH wurde antragsgemäß mit 03.01.2018 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht (OZ 2).
1.2. Der (letzte) Jahresabschluss der N GmbH vom 31.12.2016 weist keine die Passiva übersteigende Aktiva aus (OZ 2).
1.3. Auf die strittige Beitragsschuld sind keine Zahlungen erfolgt (OZ 4).
1.4. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide der XXXXGKK wurden der N GmbH im Wege ihres Vertreters, sowie den beiden Verfahrensparteien JE und JK zugestellt. Eine Beschwerde gegen diese wurde ausschließlich vom Vertreter der nunmehr gelöschten N GmbH erhoben (OZ 1).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-7]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
* Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich zum Stichtag 18.06.2018
* Urkunden aus dem Firmenbuch, darunter Jahresabschluss 2016, Gesellschafterbeschlüsse samt Anträgen zur Eintragung im Firmenbuch vom 26.09.2016 und 12.12.2017
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen zur bereits erfolgten Löschung der N GmbH ergeben sich aus dem österreichischen Firmenbuch, einem behördlich geführten Datenregister. Es bestand kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge daraus zu zweifeln (OZ 2).
2.2.2. Dass auf die strittige Beitragsschuld keine Zahlungen erfolgt sind, ergibt sich aus der Auskunft der XXXXGKK (OZ 4).
2.2.3. Dass ausschließlich die N GmbH Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt sowie der Beschwerdevorlage der XXXXGKK (OZ 1).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
3.2. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß §28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß §40 Abs. 1 FBG kann eine Kapitalgesellschaft die kein Vermögen besitzt aus dem Firmenbuch gelöscht werden. Mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.
3.2.1. In § 28 Abs. 1 VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH 03.05.2018, Ra2018/19/0020).
Eine Einstellung mit Beschluss hat (ua) dann zu erfolgen, wenn die einzige beschwerdeführende Partei untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl. dazu explizit VwGH 26.02.2003, 98/17/0185, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG(Stand 15.2.2017, rdb.at), §28 VwGVG RZ 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015; sowie Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5).
3.2.2. Die gegenständliche Beschwerde wurde ausschließlich von einer zwischenzeitlich im Firmenbuch bereits gelöschten GmbH erhoben.
3.2.3. Eine GmbH gilt (erst) dann als beendet, wenn kein ihr zurechenbares Vermögen mehr vorhanden und die Löschung im Firmenbuch eingetragen worden ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Lehre vom Doppeltatbestand (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 RZ 25 [Stand 1.10.2016, rdb.at] unter Zitierung von Koppensteiner/Rüffler3 § 93 Rz 9; Gellis/Feil7 § 93 Rz 3; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 4/546; Umfahrer6 Rz 809 f).
3.2.3.1. Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch ist (nur) insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird daher solange bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN).
3.2.3.2. Gegenständlich wurde die N GmbH durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst und folgte dieser eine Liquidation gemäß § 89ff GmbHG. Aufgabe der Liquidation ist es (ua), das nach Befriedigung bzw. Sicherstellung der Verbindlichkeiten der GmbH verbleibende Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen. In der Folge wurde dem Liquidator der Gesellschaft die Entlastung erteilt und die Löschung im Firmenbuch beantragt.
3.2.3.3. Es liegen gegenständlich keine Hinweise darauf vor, dass die Gesellschaft gelöscht worden wäre, obwohl sie noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte, welches in der Liquidation nicht berücksichtigt wurde (vgl. dazu insbesondere OGH 22.04.2014, 7Ob 55/14k, sowie Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 RZ 33 [Stand 1.10.2016, rdb.at]).
3.2.3.4. Zumal die XXXXGKK auf Nachfrage angab, dass bis dato auch keine aus dem gegenständlichen Verfahren resultierende Zahlungen (auf die strittige Beitragsschuld) an sie erfolgt seien, und daher selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten N GmbH führen kann, ist von der Vollbeendigung der N GmbH auszugehen.
3.2.4. Da somit beide Tatbestände der Beendigung einer GmbH - kein Vorhandensein von der GmbH zurechenbarem Vermögen und im Firmenbuch eingetragene Löschung - kumulativ vorliegen, ist die Rechtspersönlichkeit der N GmbH seit 03.01.2018 beendet und es kommt ihr keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren mehr zu (vgl. dazu etwa VwGH 12.05.1998, 98/08/0013). Zumal auch keine Rechtsnachfolge vorliegt, ist die ursprünglich zulässige Beschwerde gegenstandslos geworden.
3.2.4.1. Das Beschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen, mit der Wirkung - zumal von den übrigen Verfahrensparteien keine Beschwerde erhoben wurde - dass damit die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. dazu VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mHa 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
Aufgrund der des Wegfalls der beschwerdeführenden Partei konnte eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Beurteilung der fehlenden Parteifähigkeit nimmt auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH (VwGH 12.05.1998, 98/08/0013) Bezug. Zur Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer GmbH siehe insbesondere VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN, sowie die diesbezügliche Literatur in Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 insbesondere RZ 25 und RZ 33 [Stand 1.10.2016, rdb.at]. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Firmenbuch - Löschung, Gegenstandslosigkeit, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2008121.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018