TE Bvwg Beschluss 2018/7/4 W264 2193368-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W264 2193368-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 4.4.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des vom Sozialministerium Service aufgelegten Formulars 08/2016 die Ausstellung eines Behindertenpasses und langte dieser Antrag am 23.10.2017 bei der belangten Behörde ein.

2. Dem nunmehr bekämpften Bescheid liegt das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 10.3.2018, welches auf persönlicher Untersuchung am 28.2.2018 basiert, zugrunde. Darin werden folgende Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit einem Grad der Behinderung von 40 %, degenerative Veränderungen der linken Schulter mit einem Grad der Behinderung von 20 % und Versteifung unteres rechtes Sprunggelenk nach Fersenbeinfraktur mit einem Grad der Behinderung von 10 %, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 40 % objektiviert wurde.

Das medizinische Gutachten weist auch aus, welche relevanten Befunde der medizinische Sachverständige beachtet hatte.

3. Gegen den abweisenden Bescheid wurde mit Schreiben vom 11.4.2018 die Beschwerde erhoben und führt der Beschwerdeführer nach Bezeichnung des Rechtsmittels und näherer Bezeichnung des bekämpften Bescheids unter "betrifft" darin aus:

"Ich möchte gegen den obigen Bescheid Beschwerde einreichen, da mir der Grad der Behinderung von 40 % zu niedrig erscheint. Ich bitte um neuerliche Bearbeitung und verbleibe hochachtungsvoll [Unterschrift]"

Dieses Schreiben langte bei der belangten Behörde am 18.4.2018 ein. Medizinische Beweismittel wurden diesem Beschwerdeschreiben nicht beigelegt.

4. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 24.4.2018 zur Entscheidung vorgelegt und langte beim Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tage ein.

5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 24.5.2018, Zahl: W264 2193368-1/2Z, auf, binnen vier Wochen ab Zustellung ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist.

Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nach § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Den Beschwerdeführer wurde in der Beilage dieses Mängelbehebungsauftrages eine Kopie seines Beschwerdeschriftsatzes vom 11.4.2018 sowie eine Kopie des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 10.3.2018 beigelegt.

Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am Dienstag 29.5.2018, sodass die vierwöchige Frist mit Ablauf des Tages Dienstag 26.6.2018 endete. Eine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer erfolgte bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.4.2018 - fußend auf dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.3.2018, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % objektivierte - wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf: es mangelt an der Angabe von Gründen, weshalb der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist, und ist kein Beschwerdebegehren enthalten.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.5.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 29.5.2018, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Der Beschwerdeführer ließ die vierwöchige Frist fruchtlos verstreichen, indem er infolge unterbliebener Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde nicht nachgekommen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdetext und der oben näher beschriebenen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehinderten normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.2. Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im § 9 Abs 1 VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt:

* die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

* die Bezeichnung der belangten Behörde,

* die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

* das Begehren und

* die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Die Beschwerde enthält kein Beschwerdebegehren. Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag - in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde - trotz Zustellung durch Übernahme am 29.5.2018 innerhalb der vierwöchigen Frist nicht entsprochen hat, ist die vierwöchige Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1, 1. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W264.2193368.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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