Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W264 2163046-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle
Salzburg vom 24.05.2017, Zahl: 810-600681-005, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, zu
Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges werden - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - ab 1.9.2013 dem Grunde nach bewilligt.
Die Berechnung der Hilfeleistung und die Durchführung obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 27.8.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz beim Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice) Landesstelle Tirol ein. In einem begleitenden Schreiben gab er an, dass er hiermit einen "Antrag auf Pension (aufgrund bleibender Schäden)" stelle. Vom Opferschutz Wien sei er bereits im Jahre 2010 als Opfer anerkannt worden und hätte er eine Entschädigungszahlung erhalten, da er im Zeitraum 1969 bis 1975 im Heim "Bubenburg" Opfer von Straftaten geworden sei.
2. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 26.2.1970 bis 5.7.1974 im Kinderheim "Bubenburg" in Fügen in Tirol untergebracht und wurde dort Opfer von Misshandlungen körperlicher und psychischer Art - in Form von mehrmaligen wöchentlichen Schlägen, Duschen mit kaltem Wasser sowie Demütigungen. Ab Erreichen des 6. Lebensjahres wurde er bis zur Entlassung aus dem Kinderheim zudem sexuell missbraucht.
Der Beschwerdeführer hat drei Klassen der Volksschule besucht, absolvierte keinen Lehrberuf, sondern wurde als Maler angelernt. Sein bisheriger beruflicher Werdegang gestaltet sich dermaßen, dass er für unzählig viele verschiedene Arbeitgeber tätig war und zwischenzeitlich immer wieder Arbeitslosen- und Krankengeldbezieher war. Im Zeitraum 1985 bis 1990 war der Beschwerdeführer aufgrund einer Verurteilung wegen Raubes in Haft.
3. Dem vom Sozialministeriumservice Tirol eingeholten psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten - welches basierend auf dem Sachverhalt der körperlichen und psychischen Misshandlungen, welche der Beschwerdeführer in der Zeit im Kinderheim "Bubenburg" über sich ergehen lassen musste, erstellt wurde - waren folgende Fragestellungen zu Grunde gelegt:
"1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Herrn XXXX vor?
vgl. dazu den klinisch psychologischen Kurzbericht/Dokumentationsblatt von
Dr. XXXX [Clearingbericht]
2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die Gewalterlebnisse in der Bubenburg zurückzuführen? (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen) (bei der Beurteilung bitten wir um Berücksichtigung allfälliger akausaler Faktoren)
3. Liegt bei Herrn XXXX , nach gutachterlicher Beurteilung (psychiatrisch/neurologischer Sicht), eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor?
a) Wenn ja, aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen (Frage 2)?
b) Wenn ja, aufgrund akausaler Gesundheitsschädigungen?
4. Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst? D.h. wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigungen eine kontinuierliche Beschäftigung (normaler Beschäftigungsverlauf) möglich gewesen oder hätten schon allein etwaige akausale Gesundheitsschädigungen dies verhindert, gegebenenfalls welche?
5. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob der Antragswerber durch die Misshandlungserlebnisse in einem solchen Ausmaß psychisch beeinträchtigt wurde, dass er nicht in der Lage war, nach dem Heimaufenthalt eine seiner intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Berufsausbildung abzuschließen?"
Die fachärztliche Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, erstattete dazu am 11.9.2014, nach erfolgter persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 2.7.2014, ihr Gutachten und führte darin im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigungen "Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ICD 10-F62.0" und "rezidivierende depressive Störung ICD 10: F33.1" vorliegen würden und bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die "Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" auf die Gewalterlebnisse des Heimes "Bubenburg" zurückzuführen sei.
Nach ihrer Einschätzung liege beim Beschwerdeführer aufgrund der Gewalterfahrung und der daraus hervorgegangenen Persönlichkeitsveränderung eine reduzierte Arbeitsfähigkeit vor. Die sexuelle Gewalterfahrung habe den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst und wäre ohne diese kausale Gesundheitsschädigung ein normaler Beschäftigungsverlauf möglich gewesen. Es sei zudem mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne traumatisierende Gewalterfahrung den Lehrabschluss schaffen hätte können. Das Weggehen der Mutter und die daraus resultierende Fremdunterbringung sei nicht geeignet, eine Gesundheitsschädigung in jenem Ausmaß, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, hervorzurufen und sei demnach als akausal einzustufen, so die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 11.9.2014.
4. Ab 1.11.2014 wechselte die Zuständigkeit der Bearbeitung des gegenständlichen Ansuchens an das Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg und wurde der Beschwerdeführer hierüber mit Erledigung des Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol vom 21.10.2014 in Kenntnis gesetzt.
5. Weitere Ermittlungen der nunmehr zuständigen Landesstelle Salzburg ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Unterbringung im Heim "Bubenburg" bereits durch die Mutter Gewalt in Form von Schlägen erfuhr, was zu einer Verurteilung im Jahr 1969 führte. Aufgrund des neu hinzugetretenen Sachverhaltes wurde mit Auftragsschreiben vom 3.2.2016 ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, da das erste Sachverständigengutachten aufgrund des somit zuvor unvollständig erhobenen gewesenen Sachverhaltes als unverwertbar erachtet wurde.
Da die bereits befasste Sachverständige für weitere Gutachtensaufträge durch die belangte Behörde nicht mehr zur Verfügung stand, musste eine andere Sachverständige betraut werden und erstattete Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, am 8.3.2016, auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.2.2016, ein Gutachten mit Folgendem Inhalt:
"[...]
1. Welche Gesundheitsschädigungen (GS) liegen bei dem AW vor?
Anpassungsstörung ICD10 F43,21
Hier handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen oder Leistungen behindern während des Anpassungsprozesses (schwierige Kindheit, Gewalterfahrung durch die Mutter bzw. während des Heimaufenthaltes) auftreten. Es besteht nach wie vor immer wieder auftretende depressive Episode, gegenwärtig leichte depressive Episode, mit teilweise Lustlosigkeitssymptomatik sowie verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, ein Gefühl teilweise unmöglich zurecht zu kommen.
Festzuhalten ist, dass Herr XXXX derzeit weder neuro-psychiatrische noch psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt. Es wird auch diesbezüglich keine antidepressive Medikation eingenommen.
2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit
-
kausal auf das/die Verbrechen zurückzuführen [...]
-
akausal, somit nicht auf das/die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen.
Aufgrund der Anamnese bzw. im Akt liegende Befunde ist die Gesundheitsschädigung kausal auf das Verbrechen zurückzuführen.
3. Falls das/die Verbrechen nicht alleinige Ursache ist/sind, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Bedingung zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat (d.h. liegt eine wesentliche Bedingung - deutlich mehr spricht dafür als dagegen - die die Gesundheitsschädigung als vollkausal zu beurteilen).
Siehe Beantwortung Punkt 1 und Punkt 2.
4. Falls die festgestellten Gesundheitsschädigungen durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht, zu Folgendem Stellung zu nehmen:
a) Hat das erlittene Trauma die festgestellte GS mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) ausgelöst oder wäre diese auch ohne der angeführten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden?
Das erlittene Trauma (Anpassungsstörung) ist mit Wahrscheinlichkeit bereits bis zur Aufnahme in das Heim Bubenburg aufgetreten (Gewalterfahrung durch die Mutter) und ausgelöst.
b) Hat das erlittene Trauma die festgestellten GS mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß?
Die festgestellte GS (Anpassungsstörung) ist durch das Trauma während des Aufenthaltes in Bubenburg verschlimmert; in welchem Ausmaß kann jedoch keine Aussage getätigt werden, da zum Zeitpunkt der Untersuchung diesbezüglich keine adäquaten Befunde weder aus neuro-psychiatrischer noch psychologischer Sicht vorgelegt wurden.
Welche GS lägen ohne die angeschuldeten Ereignisse vor?
Keine.
5. Liegt beim Antragswerber Arbeitsunfähigkeit vor? Seine Aussagen:
Taugt mir nach einiger Zeit nicht mehr, darum packe ich die Sachen und gehe einfach. (Siehe auch unter beruflicher Laufbahn!)
a) Wenn ja, wegen der kausalen GS;
b) Wenn ja, wegen der akausalen GS.
Zum Festhalten ist, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Ob eine wesentliche Behinderung im Hinblick auf die berufliche Entwicklung vorliegt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden.
6. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausale GS maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten ist, in denen der AW nicht gearbeitet hat?
Ob die kausale GS maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten ist, in denen der AW nicht gearbeitet hat, kann zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr festgestellt werden.
7. Zusatzfrage, falls beantwortbar: Würde man die kausalen Gesundheitsschäden wegdenken, welche Berufsausbildung hätte Herr
XXXX aufgrund seiner Fähigkeiten/Intelligenz etc. überhaupt erlernen können, z.B. handwerklicher Beruf, Verkauf, Büro etc.
Diese Frage kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden."
Die gefertigte Sachverständige Dr. XXXX geht ebenso wie die erste Sachverständige Dr. XXXX von der Kausalität der Verbrechen für die vorliegenden Gesundheitsschädigungen aus.
6. Aufgrund der in den beiden vorliegenden Sachverständigengutachten unterschiedlich bezeichneten Gesundheitsschädigungen holte die belangte Behörde mit Auftragsschreiben vom 24.4.2017 (gemeint 2016) eine ergänzende Stellungnahme mit den Fragestellungen ein, ob die Gesundheitsschädigungen nur unterschiedlich bezeichnet sind oder es sich jeweils um komplett andere Schädigungen handelt und ob der Beschwerdeführer aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung ab 1.10.2013 arbeitsunfähig ist. Dies insbesondere mit dem Hinweis auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass er schlichtweg nicht arbeiten wolle.
7. Die Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, gibt diesbezüglich in ihrem weiteren Gutachten vom 30.5.2016 an:
"1. [...] Im Vergleich zum Gutachten Dr. XXXX (ABL 76) handelt es sich um eine Anpassungsstörung bzw. hat Frau Dr. XXXX eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ICD10 F62.0 diagnostiziert sowie eine rezidivierende depressiven Störung F33.1.
Die Diagnose Anpassungsstörung ist die Folgediagnose der posttraumatischen Belastungsstörung - im Vergleich zum Gutachten ABL 76, Dr. XXXX ; diese hat bereits eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung diagnostiziert nach einer Anpassungsstörung. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung konnte jedoch eine Anpassungsstörung mit Persönlichkeitsveränderung festgestellt werden, jedoch nicht eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, wie sie, Frau Dr. XXXX diagnostiziert hat (ICD10 F62.0).
[...]
5. [...]
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beurteilt werden, ob XXXX Peter aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung ab 01.10.2013 lege artis arbeitsfähig gewesen ist, da diesbezüglich keine objektiven/adäquaten Unterlagen zur Beurteilung zu diesem Zeitpunkt vorliegen."
8. Nach weiteren Sachverhaltsermittlungen, welche ergaben, dass der Beschwerdeführer im Erhebungszeitpunkt in einem Stundenausmaß von 32 Wochenstunden auf vier Tage verteilt als Maler tätig war und im Großen und Ganzen zufriedenstellende Arbeitsleistungen erbringt, ersuchte die belangte Behörde um nochmalige Stellungnahme in Bezug auf eine etwaige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Sachverständige Dr. XXXX .
9. In diesem vierten Gutachten vom 1.9.2016 (zweites Ergänzungsgutachten Dris. XXXX ) schilderte die Sachverständige Dr. XXXX , dass nach Beurteilung der nachgereichten Unterlagen in Zusammenschau mit dem zum Untersuchungszeitpunkt am 15.2.2016 festgestellten Gesundheitszustand, dem Beschwerdeführer trotz Vorliegen der kausalen Gesundheitsschädigung ab 1.10.2013 Tätigkeiten als Maler am allgemeinen Arbeitsmarkt im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche zumutbar seien. Eine diesbezügliche Begründung blieb aus.
10. Mit Bescheid vom 21.6.2017, Zahl: 810-600681-005, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.8.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges durch das Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag ein handschriftliches Schreiben, mit welchem er einen "Antrag auf Pension" stellen wolle, sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 5.8.2013 beigelegt hätte. Im Antragsformular selbst habe er angegeben, dass er aufgrund seiner Heimerlebnisse "Langzeitschäden" in psychischer Hinsicht davongetragen hätte. Angaben zum erlittenen Verdienstentgang habe er keine getätigt, so die Begründung im Bescheid.
Das Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung während seines Aufenthaltes im Kinderheim sowie bei seiner Mutter könne mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Aufgrund der beiden im medizinischen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 30.5.2016 bzw. 1.9.2016 könne darüber hinaus festgestellt werden, dass diese Vorfälle beim Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigung "Anpassungsstörung F43.21" hervorgerufen hätte, jedoch verursache diese Gesundheitsschädigung keine Arbeitsunfähigkeit.
Nach Ermittlungen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer vom 21.5.2013 bis 22.5.2013 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und hätte dieses Dienstverhältnis selbst beendet, indem er Herrn XXXX via Telefon mitgeteilt habe, dass er einfach nicht mehr wolle. Ein weiteres Dienstverhältnis im Ausmaß von 40 Wochenstunden, welches vom 19.7.2010 bis 1.12.2011 angedauert hätte, sei durch eine fristlose Entlassung beendet worden, da der Beschwerdeführer Arbeitskollegen dazu angehalten hätte nicht viel und nicht zu schnell zu arbeiten. In einem Telefongespräch am 24.11.2014 mit der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer angegeben, im damaligen Zeitpunkt geringfügig zu arbeiten und habe er als Begründung angeführt, dass es ihm einfach nicht "taugen" würde länger zu arbeiten. Ihn würde es nicht interessieren, wie andere bis 16 Uhr zu arbeiten. Wenn er um 10 Uhr nicht mehr wollen würde, würde er einfach seine Sachen packen und nach Hause gehen.
Aufgrund der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers und der Gutachterin Dr. XXXX , sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war, könne nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung eine Arbeitsunfähigkeit bewirke, so die belangte Behröde im Bescheid. Zudem wurde darin auf die Judikatur des OGH zu den "Grenzen des Verdienstentganges" hingewiesen, wonach selbst bei Bejahung der Kausalität und Adäquanz eines zugefügten Schadens (bzw. einer dadurch herbeigeführten Gesundheitsschädigung) nicht zwangsläufig jede Änderung im Berufsverlauf zu einem anzuerkennenden verbrechenskausalen Verdienstentgang führt, insbesondere wenn diese nicht zwangsläufig durch das schädigende Ereignis oder die Schadensentwicklung ausgelöst bzw. bedingt werde, so die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 25.6.2017, bei der belangten Behörde am 27.6.2017 eingetroffen, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin umfassend aus, dass er hier als Täter und nicht als Opfer behandelt werde, denn es seien bei ihm sehr wohl Schäden aus der Heimzeit vorhanden. In der Entwicklung von Kindern würden irreversible Schäden auftreten, wenn sie in lebensfeindlichen Umständen aufwachsen. In der Haftanstalt hätte er mit einem Wiener Psychiater schriftlichen Kontakt gehabt, der ihm mitgeteilt hätte, dass Heimjahre gravierende Schäden hervorbringen, welche zu abnormalen Lebensweisen, zB die Begehung von Straftaten, führen würden. Wie könne es sein, dass man Banken mit Milliarden rette und für die Heimopfer nichts zur Verfügung stelle? Er hoffe sehr, dass die Frage, um die es hier gehe, verstanden werde und dass es als "Ganzes" betrachtet werde und nicht als Paragraf. Man solle sich die Frage stellen, warum er in der dritten Hauptschule ausgeschult worden sei. Er hätte sich eine Entschädigung für die leeren Jahre erwartet sowie eine Entschädigung für seine Haftzeit, die 10 Jahre in denen er arbeitslos gewesen sei, seine fehlenden Pensionsjahre. Er sei auch jetzt wieder arbeitslos, sozial alleinstehend, habe keine Kinder und habe Probleme mit seinem Harndrang, wofür es keine Erklärung aus der Urologie gebe, jedoch auch dies ein Schaden aus der Heimzeit sei, wie der Beschwerdeführer meine. Er erwarte sich einen fairen, annehmbaren und moralisch vertretbaren Bescheid bzw. ein Verfahren, das die Opfer nicht erniedrige, sondern gerecht und menschlich behandle.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
12. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser beim Bundesverwaltungsgericht am 30.6.2017 ein.
13. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit gerichtlichem Auftrag vom 29.3.2018 den medizinischen Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, um die Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises, basierend auf persönlicher Untersuchung.
14. Das psychiatrische Gutachten Dris. XXXX vom 26.4.2018 führt nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.4.2018 im Wesentlichen aus wie folgt:
"Zur Diagnose bzw. exakten Bezeichnung der festzustellenden psychiatrischen Gesundheitsschädigungen:
Beim Beschwerdeführer ist die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, F61 nach ICD-10, zu stellen, wobei vordergründig Anteile einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine narzisstische und in gewisser Weise auch selbstunsichere Störung vorliegt.
Zwar könnte diagnostisch auch das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) im Sinne einer Traumafolgestörung zu vertreten sein; nach dem derzeit gültigen Diagnosenkodex ICD-10 allerdings ist dies nur nach katastrophalsten Erfahrungen wie beispielsweise Folter zu diagnostizieren, letztlich ergibt sich aus dieser Differentialdiagnose auch keinerlei Unterschied hinsichtlich der Symptomatik und der Auswirkung auf die Lebensführung.
Klar ist schließlich auch die Diagnose einer Traumafolgestörung (F43.1 nach ICD-10), also einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Außerachtlassung des Zeitkriteriums.
Für diese Diagnosen spricht aus psychiatrischer Sicht:
Die lebensbegleitende, also zumindest seit der frühen Jugendzeit bestehende umfassende Instabilität in der Lebensführung, das impulsive Handeln, aus welchen sich immer wieder zwar vorhersehbare, aber nicht bedachte negative Konsequenzen ergeben, schließlich im Hinblick auf die Traumafolgestörung auch die erhöhte Schreckhaftigkeit, die instruktive (Flash-Backs) Symptomatik, welche auch zu innerer Bedrängnis und Ängstlichkeit bzw. Aggressivität in Situationen führt, die in irgendeiner Weise an die damals durchlittenen Mißbrauchserfahrungen erinnert. Letztlich spricht auch das Verhalten bei Untersuchung dafür, in welcher der Betroffene, angesprochen auf die sexuellen Missbrauchserfahrungen, psychisch sich verändert und kurzzeitig "einbricht", in seiner Handlungsfähigkeit und seinen Bewältigungsstrategien stark eingeschränkt wird.
Betreffend Verdienstentgang:
Es ist retrospektiv naturgemäß sehr schwierig, aus fachärztlicher Sicht heute abzuschätzen, ob der Betroffene seine Lehre regulär hätte abschließen können, wenn die nach dem VOG bereits anerkannten Misshandlungs- und Missbrauchserfahrungen nicht durchgemacht worden wären; aus der Lebensgeschichte und der psychiatrischen Symptomatik bei Untersuchung ergeben sich jedoch deutliche Hinweise darauf, dass ein Zusammenhang zwischen den vorfallskausalen Gesundheitsschädigungen und der Unfähigkeit, sich an Strukturen und Autoritätspersonen soweit anzupassen, dass eine Lehre im Kontext der damaligen Zeit abgeschlossen hätte werden können, gegeben ist.
Auch zu einem späteren Zeitpunkt wäre es, da eine Persönlichkeitsstörung etwas einigermaßen Stabiles und Lebensbegleitendes darstellt, ebenfalls nicht möglich gewesen, eine Lehre nachzuholen, da die Verhaltensstörung und die sehr geringe psychosoziale Belastbarkeit, die sich kausal aus den erlebten Erniedrigungen ableiten lässt, auch heute noch in wesentlichen Zügen unverändert besteht.
Hinsichtlich einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2013 ist festzustellen, dass derzeit keine Arbeitsunfähigkeit besteht, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weniger vom Stundenausmaß als von den Arbeitsbedingungen her besteht - möglichst wenig Kontakt mit Autoritätspersonen und Kunden ist Voraussetzung, dass ein Dienstverhältnis oder eine Berufstätigkeit durchgehalten werden kann, dabei auch ein wertschätzendes und möglichst konfliktfreies Arbeitsumfeld Voraussetzung.
Grund hierfür sind die geringe Stresstoleranz und das eingeschränkte Konfliktlösepotenzial des Betroffenen, wiederum als Folge der vorfallskausalen Gesundheitsstörung.
Zu Frage 2e [Wodurch war der BF daran gehindert einer Erwerbstätigkeit im Zeitraum als er arbeitslos war (Zeitraum ab 1.10.2013 ist heranzuziehen) nachzugehen?] ist festzustellen, dass die Phasen von Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren (ab Oktober 2013) durch die Stimmungs- und Emotionsinstabilität und letztlich durch die Traumatisierungen in der Kindheit ausgelöst waren, welche durch die Verhaltensstörung und die psychosozialen Auffälligkeiten zu einer mangelnden Anpassungsfähigkeit den meist kurzen Dienstverhältnissen geführt hat.
Es kann - bei einiger Unsicherheit in der retrospektiven Beurteilung - als wahrscheinlich angenommen werden, dass die vorliegenden vorfallskausalen Gesundheitsschädigungen ursächlich auch für die phasenweise Arbeitslosigkeit sind.
Zu Frage 3 [Bestehen aktuell Therapieoptionen, wenn ja welche? ...] ist schließlich auszuführen, dass aufgrund des langjährigen Verlaufes, der absolut fixierten Persönlichkeitsmerkmale und der gewissermaßen durch die Traumatisierungen auch dauernd veränderten, vor allem hinsichtlich des psychosozialen Funktionsniveaus mangelhaften Leistungen, eine chronische Störung mit dauernden Einschränkungen sich darstellt, Therapieoptionen sind daher nicht mehr erfolgversprechend."
15. Sämtliche im gegenständlichen Fall bislang eingeholten Sachverständigengutachten wurden dem Beschwerdeführer mit gerichtlicher Erledigung vom 24.5.2018 ins Parteigehör und zur Kenntnisnahme übermittelt.
16. Der Beschwerdeführer erkundigte sich in Kalenderwoche 26 bei der vorsitzenden Richterin fernmündlich, ob er seinen Arbeitstest vom AMS übermitteln solle und wurde dies sodann mit seinem Schreiben vom 26.6.2018, eingelangt am 29.6.2018, übersendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes samt darin einliegenden Beweismitteln sowie dem Beschwerdevorbringen von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte aufgrund von Heimerlebnissen am 27.08.2013 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er erlitt Misshandlungen durch seine Mutter, welche hauptsächlich in Schlägen bestanden haben. Von 26.2.1970 bis zum 5.7.1974 - sohin vom vierten bis zum neunten Lebensjahr - war der Beschwerdeführer im Kinderheim "Bubenburg" in Fügen in Tirol aufhaltig und wurde er dort Opfer von Misshandlungen körperlicher und psychischer Art in Form von Schlägen, Abduschen mit kaltem Wasser und anderer Demütigungen. Ab dem sechsten Lebensjahr bis zu seiner Entlassung aus dem Kinderheim wurde er zudem sexuell missbraucht.
1.3. Der Beschwerdeführer besuchte drei Klassen Volksschule und hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er wurde als Maler angelernt. Von 1981 bis 1984 war er als Arbeiterlehrling bei der Firma XXXX (Malermeister) beschäftigt. Im Jahr XXXX leistete er seinen Präsenzdienst und war sein weiterer beruflicher Werdegang bis Ende des Jahres 1999 hauptsächlich von Arbeitslosengeldbezug geprägt. Dieser wurden zwischenzeitlich von zwei Dienstverhältnissen durchbrochen, wobei beide nur von äußerst kurzer Dauer (einige Tage) waren. Von Beginn des Jahres 2000 bis heute ging der Beschwerdeführer im überwiegenden Zeitraum Beschäftigungen bei einer Vielzahl an verschiedenen Arbeitgebern nach. Häufig durchbrochen waren die Dienstverhältnisse durch Zeiträume des Krankengeldbezugs (Krankengeldbezug, Sonderfall).
Der letzte im Sozialversicherungszeitennachweis ausgewiesene Zeitraum über Arbeitslosengeldbezug war vom 24.5.2017 bis zum 11.2.2018 und besuchte der Beschwerdeführer in der Zeit von 24.7.2017 bis 11.8.2017 den " XXXX " des XXXX ), welcher im Auftrag des AMS in Tirol angeboten wird.
Seit 12.2.2018 steht der Beschwerdeführer in einem über der Geringfügigkeit liegenden Dienstverhältnis mit der Malerei XXXX .
1.4. Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, F61 nach
ICD-10, sowie an einer Traumafolgestörung, F43.1 nach ICD-10, auch bekannt als posttraumatische Belastungsstörung.
Es bestehen keine erfolgversprechenden Therapieoptionen.
1.5. Die festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind überwiegend auf die erlittenen Verbrechen zurückzuführen und haben den Beschwerdeführer daran gehindert, eine berufliche Ausbildung abzuschließen und kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Beschwerdeführer hätte bei schadensfreiem Verlauf eine Lehre als Maler abgeschlossen und eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ohne wesentliche Unterbrechungszeiten ausgeübt.
Phasen von Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren sind auf die Stimmungs- und Emotionsinstabilität zurückzuführen und letztlich durch die Traumatisierungen in der Kindheit ausgelöst worden, welche durch die Verhaltensstörung und die psychosozialen Auffälligkeiten zu einer mangelnden Anpassungsfähigkeit und den meist kurzen Dienstverhältnissen geführt haben. Es kann daher mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die vorliegenden vorfallskausalen Gesundheitsschädigungen ursächlich für die phasenweisen Arbeitslosenzeiträume des Beschwerdeführers sind.
1.6. Es besteht keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine Vollzeitbeschäftigung ist ihm zumutbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht insofern, dass es für ein länger währendes Dienstverhältnis aufgrund der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers erforderlich ist möglichst wenig Kundenkontakt und Kontakt zu Autoritätspersonen sowie ein wertschätzendes und weitestgehend konfliktfreies Arbeitsumfeld zu haben.
1.7. Der vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.6.2018 übermittelte Arbeitstest des AMS ist eine Kopie jenes Perspektivenplans des XXXX vom 11.8.2017, welcher ebenso im vorgelegten Fremdakt der belangten Behörde einliegt.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die getroffenen Feststellungen zum Antrag ergeben sich aus den vorgelegten Fremdakten, insbesondere dem darin befindlichen Antrag vom 16.8.2013, welcher mit dem Eingangsstempel des damaligen Bundessozialamtes Tirol vom 27.8.2013 versehen ist, und der im Akt befindlichen weitergehenden Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer. Aus einer Niederschrift vom 6.9.2013 (Abl. 29) geht hervor, dass sich der Antrag vom 27.8.2013 bloß auf den Ersatz von Verdienstentgang bezieht.
2.2. Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Klinisch-psychologischen Kurzbericht Dris. XXXX vom 28.8.2010, dem damit in Verbindung stehenden Dokumentationsblatt der unabhängigen Opferschutzanwaltschaft sowie den Angaben des Beschwerdeführers, welche er im Laufe des behördlichen Verfahrens - insbesondere bei den persönlichen ärztlichen Untersuchungen - am 2.7.2014 bei Frau Dr. XXXX , am 2.3.2016 bei Frau Dr. XXXX und schließlich im gerichtlichen Verfahren bei der persönlichen Untersuchung am 23.4.2018 bei Herrn Dr. XXXX , stets gleichlautend tätigte und auch in seinen schriftlichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.5.2018 und vom 26.6.2018 mitteilte.
2.3. Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinen im Akt einliegenden Schilderungen dazu und dem unbedenklichen Sozialversicherungsdatenauszug zu Versicherungsnummer XXXX , aus welchem die Beschäftigung als Arbeiterlehrling bei dem Malermeisterbetrieb XXXX von 10.8.1981 bis 30.6.1982 und 1.7.1982 bis 24.2.1984 ersichtlich ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt seit 12.2.2018 bei Malerei XXXX beschäftigt ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Sozialversicherungsdatenauszug zu Versicherungsnummer XXXX und der Angabe des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 26.6.2018.
2.4. Die unter 1.4. getroffenen Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen ergeben sich letztlich aus dem Sachverständigengutachten
Dris. XXXX vom 26.4.2018.
Im gegenständlichen Fall liegen insgesamt drei Sachverständigengutachten von drei verschiedenen Gutachtern vor, wobei Dris. XXXX ihr Gutachten vom 8.3.2016 drei Mal ergänzte.
Hinsichtlich beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Gesundheitsschädigungen konnte der erkennende Senat aus den in dem von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX und
Dris. XXXX keine klare Erkenntnis gewonnen werden, da sich die beiden Gutachten diesbetreffend widersprachen.
Die Sachverständige Dr. XXXX ging in ihrem Gutachten vom 11.9.2014 von einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, ICD 10 - F62.0 sowie von einer rezidivierenden depressiven Störung, ICD 10 - F33.1, aus, wohingegen die Sachverständige
Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 8.3.2016 eine Anpassungsstörung, ICD
10 - F43.21, diagnostizierte.
Der bundesverwaltungsgerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 26.4.2018 schließlich schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, ICD 10 - F61, zu stellen ist, wobei vordergründig Anteile einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine narzisstische und gewisser Weise auch selbstunsichere Störung vorliegt. Er führte weiters aus, dass zwar diagnostisch auch das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, ICD 10 - F62.0, im Sinne einer Traumafolgestörung - wie dies die Gutachterin Dr. XXXX diagnostizierte - zu vertreten sei, allerdings sei dies nach dem derzeit gültigen Diagnosenkodex ICD 10 nur nach katastrophalsten Erfahrungen wie beispielsweise Folter zu diagnostizieren. Letztlich ergebe sich aus dieser Differentialdiagnose keinerlei Unterschied hinsichtlich der Symptomatik und der Auswirkung auf die Lebensführung.
Dr. XXXX diagnostizierte zusätzlich eine Traumafolgestörung, ICD 10 - F43.1, auch bekannt als posttraumatische Belastungsstörung. Den Ausführungen des Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 26.4.2018 war schließlich aufgrund der Aktualität zu folgen. Der Sachverständige
Dr. XXXX setzte sich auch mit den durch die anderen sachverständig gestellten Diagnosen auseinander und begründete aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig und nachvollziehbar deren Vertretbarkeit bzw. Unvertretbarkeit.
Basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 26.4.2018 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des langjährigen Verlaufes, der absolut fixierten und gewissermaßen durch die Traumatisierungen auch dauernd veränderten Persönlichkeitsmerkmale, mittlerweile eine chronische Störung mit dauernden Einschränkungen vorliegt und war daher die Feststellung zu treffen, dass etwaige Therapieoptionen nicht erfolgversprechend wären.
2.5. Die unter Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen zur Kausalität anbelangend führen die beiden von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX , jeweils Fachärztinnen für Psychiatrie, übereinstimmend aus, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen ursächlich auf die Gewalterlebnisse in seiner Kindheit zurückzuführen sind und keine akausalen Gesundheitsschädigungen vorliegen. Dr. XXXX führt in diesem Zusammenhang zwar aus, dass als akausale Faktoren auch das frühe Weggehen der Mutter und die dem Beschwerdeführer nicht bekannten Ursachen dafür zu berücksichtigen sind, hält aber gleichzeitig fest, dass die daraus resultierte Fremdunterbringung allein jedoch nicht dieses Maß an Gesundheitsschädigung hervorrufen hätte können. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass akausale Faktoren nicht wesentlich zu den psychischen Gesundheitsschädigungen beigetragen haben.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. XXXX nahm in seinem Gutachten vom 26.4.2018 Stellung zum fiktiven schadensfreiem beruflichen Verlauf des Beschwerdeführers und kann basierend darauf mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Lehre abgeschlossen hätte.
Dr. XXXX beschreibt, dass sich aus der Lebensgeschichte und der psychiatrischen Symptomatik bei der Untersuchung deutliche Hinweise darauf ergeben hätten, dass ein Zusammenhang zwischen den vorfallskausalen Gesundheitsschädigungen und der Unfähigkeit, sich an Strukturen und Autoritätspersonen soweit anzupassen, insoweit gegeben ist, dass eine Lehre im Kontext der damaligen Zeit abgeschlossen hätte werden können, wenn die Misshandlungs- und Missbrauchserfahren nicht durchgemacht worden wären. Auch zu einem späteren Zeitpunkt wäre es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht möglich gewesen eine Lehre nachzuholen, da die Verhaltensstörung und die sehr geringe psychosoziale Belastbarkeit, die sich kausal aus den erlebten Erniedrigungen ableiten lässt, auch heute noch in wesentlichen Zügen unverändert bestehen.
Den Erzählungen des Beschwerdeführers im Rahmen des durch das XXXX ) erstellten Perspektivenplans, der im Akt einliegt, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gerne als Maler arbeitet und tut er dies aktuell auch, wie er dies dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mit Eingabe vom 26.6.2018 mitteilte und dies auch aus dem von öffentlicher Stelle stammenden Sozialversicherungsdatenauszug hervorkommt. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug geht auch hervor, dass er über seine gesamte bisherige Berufslaufbahn immer wieder in Malerbetrieben beschäftigt war. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1981 bis 1984 als Arbeiterlehrling bei einem Malermeisterbetrieb angestellt war, ist aus Sicht des erkennenden Senats ein Abschluss der Lehre als Maler bei fiktivem schadensfreien Verlauf naheliegend und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Zur Kausalität der Arbeitslosenzeiträume mit den vorfallskausalen Gesundheitsschädigungen führte der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 26.4.2018 aus Sicht des erkennenden Senats des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig aus, dass mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Phasen von Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren - als Beurteilungszeitraum wurde der vom Gericht vorgegebene Zeitraum ab dem Monat Oktober 2013 (Monat der Antragstellung) herangezogen) - durch die Stimmungs- und Emotionsinstabilität und letztlich durch die Traumatisierungen in der Kindheit ausgelöst wurden, welche durch die Verhaltensstörung und die psychosozialen Auffälligkeiten zu einer mangelnden Anpassungsfähigkeit und den meist kurzen Dienstverhältnissen geführt haben. Die unter 1.5. getroffenen Feststellungen dazu, basieren auf eben diesen Ausführungen.
2.6. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit gibt sowohl das gerichtlich eingeholte Sachverständigegutachten Dris. XXXX vom 26.4.2018 als auch der Perspektivenplan des XXXX Auskunft. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung im Ausmaß von
40 Wochenstunden zumutbar.
Aus dem Perspektivenplan des XXXX vom 11.8.2017 geht hervor, dass aufgrund der arbeitsmedizinischen Einschätzung wegen der Abnützungserscheinungen der Kniegelenke sowie der Rückenschmerzen, besonders im Lendenwirbelsäulenbereich, für den Beschwerdeführer der Beruf des Malers im Vollbild des Berufes arbeitsmedizinisch nicht mehr zu empfehlen ist, leichte Malertätigkeiten unter Vermeidung von hockenden und knieenden Körperhaltungen möglich sind und der Beschwerdeführer leichte und leichte bis mittelschwere Arbeit verrichten kann, mittelschwere und schwere Arbeiten sind nicht möglich und Zwangshaltungen sind fallweise zuzumuten und Hocken und Knien sind gelegentlich möglich. Fallweise möglich sind das berufsbedingte Lenken von KFZ und fallweise auch das Lenken von Staplern. Hier ist jedoch festzuhalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte für einen Kausalitätszusammenhang dieser Gesundheitsschädigungen mit den in der Kindheit erlittenen verbrechensrelevanten Ereignissen gibt und der Beschwerdeführer laut Ergebnisbericht des Perspektivenplans des XXXX eine Umschulung nicht möchte.
Dr. XXXX negiert in seinem Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Form der Notwendigkeit einer Reduktion des wöchentlichen Stundenausmaßes, hält in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass eine Einschränkung eher die Arbeitsbedingungen betreffend vorliege. Und zwar sei es erforderlich, dass der Beschwerdeführer möglichst wenig Kontakt zu Kunden und Autoritätspersonen hat und in einem wertschätzenden und möglichst konfliktfreien Arbeitsumfeld beschäftigt ist, andernfalls die Beendigung des Dienstverhältnisses als typische Folge beschrieben wird. Als Begründung führt der gerichtliche beauftragte Sachverständige die geringe Stresstoleranz und das eingeschränkte Konfliktlösepotenzial des Beschwerdeführers als Folge der vorfallskausalen Gesundheitsschädigung an. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem Perspektivenplan des XXXX , aus dem auf Seite 16 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, in forciertem Arbeitstempo zu arbeiten.
Die übrigen im bisherigen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten konnten betreffend die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht herangezogen werden, da diesbezüglich getätigte Schlussfolgerungen nicht begründet waren. So führte die behördlich beauftragte Sachverständige Dr. XXXX aus, dass nach gutachterlicher Beurteilung aufgrund der Gewalterfahrung und der daraus hervorgehenden Persönlichkeitsveränderung eine reduzierte Arbeitsfähigkeit vorliege und eine Anstellung nur in reduziertem Stundenausmaß möglich sei. Sie begründete ihre Schlussfolgerung jedoch nicht und tätigte zudem keine Angaben zum zumutbaren Stundenausmaß.
Die behördlich beauftragte Sachverständige Dr. XXXX führte in ihrem ersten Gutachten vom 8.3.2016 ohne nähere Begründung aus, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. In ihrem ersten Ergänzungsgutachten vom 30.5.2016 hielt die Sachverständige hingegen fest, dass mangels adäquater Unterlagen nicht beurteilt werden könne, ob der Beschwerdeführer ab 1.10.2013 arbeitsfähig gewesen sei, wohingegen sie in ihrem zweiten Ergänzungsgutachten am 1.9.2016 ausführte, dass nunmehr aufgrund der vorgelegten Unterlagen von einer Arbeitsfähigkeit im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Wochen auszugehen sei. Eine nähere Begründung fiel aus.
Aus diesen Gründen war insgesamt den diesbezüglichen Ausführungen des aktuell durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholtem Gutachten Dris. XXXX zu folgen, welcher seine Schlussfolgerung zur Arbeitsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar begründete und im Wesentlichen auch mit der Schlussfolgerung Dris. XXXX im Einklang steht. Nach Würdigung des erkennenden Senats des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: es ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen und geht auf die die Art der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen betreffenden Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.3.2018 ausführlich ein und gibt dazu eine umfassende Stellungnahme ab, sodass die Ausführungen des Gutachtens Dris. XXXX vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt werden, um sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Aus Art 130 Abs 4, 2. Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs. 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in § 9d Abs. 1 VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 17 VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Verbrechensopfergesetz (VOG).
Gemäß § 1 VOG sind die im § 3 VOG vorgesehenen Hilfeleistungen zu erbringen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung mit sich brachte (Abs. 1). Wenn die Handlung iSd Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge hatte, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist
(Abs. 4). Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und Abs. 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30.6.2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.
§ 1 Abs. 3 VOG sieht vor, dass wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Hilfe nur zu leisten ist, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
Die nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen werden im § 2 ff leg.cit. normiert und befindet sich unter der Z 1 der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges.
Gemäß § 3 Abs 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 1 monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
(§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich EUR 2 068,78 nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf EUR 2 963,23, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um EUR 217,07 für jedes Kind
(§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von EUR 2 068,78 die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres EUR 772,37, falls beide Elternteile verstorben sind EUR 1 160,51 und nach Vollendung des
24. Lebensjahres EUR 1 372,14, falls beide Elternteile verstorben sind EUR 2 068,78. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen
10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 leg.cit. zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
Gemäß § 3a VOG gebührt zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des § 292 ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Opfern der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Opfers folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.
Gemäß § 10 Abs. 1 VOG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.
Der § 10 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft. § 10 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1 auf Handlungen iSd § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden (§ 16 Abs. 13 VOG idF BGBl. I Nr. 58/2013).
Da die Handlungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG im gegenständlichen Fall vor dem 1.4.2013 begangen wurden, ist der § 10 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 anzuwenden. Dieser lautete wie folgt:
"Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperve