TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W202 2199589-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W202 2199589-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zahl: 1107753509 - 160372735, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 13, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 9, 18 BFA-VG idgF §§ 46, 52, 53 sowie 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund folgendes zu Protokoll (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):

"Wegen des Krieges und der unsicheren Lage in Afghanistan. Ich hatte in Afghanistan Feinde ich wurde von ihnen mit dem Tode bedroht, deswegen hab ich das Land verlassen. Die Feinde waren: eine Person hat meine Cousine vergewaltigt und ihr Bruder, mein Cousin, wurde umgebracht und ich wurde auch mit dem Tode bedroht, da ich auch mit ihnen eine Auseinandersetzung hatte. Auseinandersetzung: Wir hatten diese 10 Personen bei der Polizei angezeigt, sie verlangten, die Anzeige zurückzuziehen da sie uns sonst umbringen würden.

Anzeigegrund war: Wegen des Vorfalles mit meiner Cousine und meinem Cousin. Sonst habe ich keine Angaben".

Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und habe von 1984-1996 die Grundschule besucht. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden sich noch in Afghanistan aufhalten. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) führte mit Ungarn ein Konsultationsverfahren, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer am 17.08.2016 niederschriftlich einvernommen wurde.

Mit Bescheid vom 18.08.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn für zuständig (Spruchpunkt I.). Gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ordnete es die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an. Gem. § 61 Abs. 2 FPG sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt II.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 06.10.2016, Zl. W192 2134371-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid.

Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes im Stande der Untersuchungshaft niederschriftlich einvernommen. Hiebei trug er im Wesentlichen Folgendes vor (Fehler im Original):

" . . .

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja. Ich will angeben, dass mein Familienname und Geburtsdatum falsch ist. In der Erstbefragung konnte ich meinen Fluchtgrund nicht wirklich ausführen.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung, in Therapie oder nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?

A: Nur Schlaftabletten.

F: Wie heißen Sie, wo und wann sind Sie geboren (afghanischer Kalender)?

A: XXXX , geb. XXXX , Parwan.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Afghanische.

F: Aus welcher Provinz, aus welchem Distrikt und welcher Stadt bzw. aus welchem Dorf Ihres Heimatstaates kommen Sie?

A: Parwan, Distrikt XXXX , XXXX .

F: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatstaat?

A: Parwan, Distrikt XXXX , XXXX .

F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

A: Tadschike, Sunnit.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Dari, Paschtu und Urdu und Englisch.

F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A: Ja.

F: Haben Sie Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis), Dokumente oder Beweismittel, die Sie zur Vorlage bringen können?

A: Ich habe ein afghanisches Maturazeugnis, ich habe eine Tazkira und 8 Integrationszertifikate und ein Pharmaziezeugnis. Das alles befindet sich hier in Garsten bei der Polizei.

F: Sind Sie mit der Weitergabe all ihrer Beweismittel an das BFA einverstanden?

A: Ja.

F: Hatten Sie jemals Identitätsdokumente?

A: Nein.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A: Seit ca. dem Jahr 2016.

F: Wie sind Sie eingereist?

A: Mit dem Schlepper und illegal bis nach Österreich.

F: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens? Verfügen Sie über sonstige Aufenthaltstitel in Österreich?

A: Nein.

F: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen und wann haben Sie tatsächlich Ihr Heimatland verlassen?

A: Ende 2016 bin ich nach Österreich gekommen. Entschlossen habe ich mich bereits im Jahr 2014.

F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?

A: 6000 US $.

F: Wer hat die Reise organisiert?

A: Mein Vater.

F. Woher stammte das Geld für den Schlepper?

A: Mein Bruder war bei den Amerikanern Dolmetscher. Im Jahr 2014 ging er nach Amerika. Die eine Hälfte kommt von meinem Bruder und die andere Hälfte von meinem Vater.

F: Können Sie einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

A: Ich bin in Parwan aufgewachsen. Die Schule habe ich in Kabul besucht, im Alter von 8 Jahren habe ich damit begonnen, 12 Klassen, bzw. 10 Jahre lang habe ich die Schule besucht. 2 Jahre lang habe ich die Universität besucht, das Jahr weiß ich nicht. Ich habe Pharmazie studiert. Das Diplom habe ich auch.

F: Was, wo und wie lange haben Sie zuletzt in Ihrem Heimatstaat gearbeitet? Konnten Sie damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten?

A: Ich habe bei verschiedenen Stellen gearbeitet, ich war beim Gemeindeamt, 3 Monate lang habe ich beim Flughafen XXXX gearbeitet als Dolmetscher und auch als Spion. Ich hab dokumentiert was die Taliban vorhaben usw. 3 Monate beim XXXX als Computerfachmann. Ich konnte gut davon leben.

F: Welche Familienangehörigen haben zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise noch in Afghanistan gelebt? Bitte nennen Sie sowohl Kernfamilie, als auch Verwandte (Onkeln, Tanten, Großeltern).

A: Zwei Onkeln und eine Tante mütterlicherseits, meine Eltern und eine Schwester (20 J.) und einen Bruder (ca. 29 J).

F: Leben Ihre Familienangehörigen noch in Afghanistan? Wenn ja, wo?

A: Ja.

F: Schildern Sie sowohl die Wohnbedingungen als auch die finanzielle Situation Ihrer Familienangehörigen?

A: Wir haben ein eigenes Haus. Finanzielle Situation war gut.

F: Wie und wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Familienangehörigen?

A: Vor 2 Wochen, telefonisch.

F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Ja.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Sind oder waren Familienangehörige Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Ja.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein.

F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurden, zu äußern.

A: Es war im Jahr 2014, im ersten oder zweiten Monat, ich war noch in Ausbildung, die Cousins mütterlicherseits und väterlicherseits waren noch in der Arbeit, die waren alle mit der Arbeit beschäftigt. In Afghanistan hat sexueller Missbrauch eine sehr hohe Strafe. Meine Cousine hat den Haushof verlassen um von einem Bach Wasser zu holen, eine Person mit den Namen XXXX hat meine Cousine vergewaltigt. XXXX hatte meine Cousine zurückgelassen, wo sie Wasser holen wollte. Er lief weg. Wo er gewohnt hat ist ca. 8 km entfernt von wo wir gewohnt haben. Als wir am Abend alle gemeinsam gesessen sind, begann meine Cousine an zu erzählen, dass sie vergewaltigt wurde. An dem Tag, wo sie vergewaltigt wurde brachten wir sie ins Krankenhaus. Sie war sehr jung, es ging ihr sehr schlecht. In der Nacht haben wir (alles Cousins) getroffen um eine Entscheidung zu treffen. Mein Vater, mein Onkel und zwei Cousins mütterlicherseits gingen am nächsten Tag zur Polizeistation. Wir erzählten der Polizei von der Vergewaltigung. Die Polizisten suchten nach den Personen, die Personen sind alle bewaffnet und mächtig. Die Polizisten konnten nichts gegen sie machen. In Parwan besitzen fast alle Waffen. Die Person, die meine Cousine vergewaltigt hat stammt von einem großen und mächtigen Familienclan, die gegen jeden etwas machen können. Sogar die Polizisten können nichts gegen sie machen. Nach ca. einer Woche sagte mein Onkel, dass wir (Männer) uns zusammentun und nach den Mann suchen sollen. Ich war dabei, mein Onkel, ein Sohn meiner Tante mütterlicherseits, zwei Cousins Onkel väterlicherseits. Wir haben ihn gefunden und geschlagen. Mein Cousin war sehr aggressiv und sauer, weil diese Person seine Schwester vergewaltigt hat. Wir haben ihn so viel geschlagen, dass sein Gesicht blau und geschwollen war. Wir haben den Ort verlassen und sind wieder nach Hause gekommen. Wir kamen nach Hause und mein Cousin sagte, dass die Regierung auch nichts dagegen unternommen hatte. Ca. ein Monat lang war alle in Ordnung und wir haben nichts mehr davon gehört. Im Mai 2014 waren wir zu Hause, dann sind sie mit 10 bewaffnete Männer in der Nacht gegen 2 Uhr vorbei gekommen. Wir waren alle im Schlaf und haben nichts gewusst. Sie wollten meinen Cousin mütterlicherseits entführen und Rache nehmen. Meine Schwester ist mit dem Cousin mütterlicherseits verheiratet. Gegen 2 Uhr war der Angriff, mein Cousin hatte als Selbstschutz eine Pistole bei sich, weil meine Schwester mit ihm 2 Kinder hat. Bei diesem Angriff wurde eine Person von denen durch meinen Cousin getötet, mein Cousin wurde dann von denen umgebracht und eine Kugel traf den Oberschenkel meiner Schwester. Die anderen hatten auch einen Verletzten und einen Toten zu verzeichnen. Als wir rauskamen haben wir geschrien und den Ort verlassen und wir den Toten und die Verletzten gesehen. Wir brachten sie nach Kabul in das Krankenhaus. Ein Tag lang war meine Schwester bewusstlos. Die einzigen die unverletzt blieben, waren die 2 Kinder meiner Schwester.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland Afghanistan zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: Ich werde dort umgebracht, mein Leben ist in Gefahr. Die haben nach mich gesucht. Nach diesem Vorfall wurde ein Cousin väterlicherseits und einer mütterlicherseits umgebracht. Davon weiß auch die afghanische Presse.

Es wird rückübersetzt. AW wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist.

Anm. alle Dokumente wurden von der JA zur Verfügung gestellt und kopiert. Die Tazkira war jedoch nicht dabei, sie müsste laut AW in der Asylunterkunft sein.

Nach erfolgter Rückübersetzung gibt AW an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

Anmerkung: Es wird eine Pause von 15 Minuten gemacht.

F: Sie gaben an politisch tätig gewesen zu sein. Inwiefern?

A: Von der Arbeit, da ich Spion war.

F: Als Spion hatten Sie Probleme?

A: Wegen dem gab es auch Gefahr, ich wurde bedroht.

F: Inwiefern?

A: Vor mir hat jemand anderer dort gearbeitet, der wurde umgebracht.

F: Sie gaben an Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Sind dies die Probleme die Sie oben geschildert haben bzgl. der Vergewaltigung Ihrer Cousine?

A: Ja.

F: Wie heißen die Kinder Ihrer Schwester und wie alt sind diese zum Zeitpunkt der Schießerei gewesen?

A: Eine war 6 Monate und ein Kind war 2 Jahre alt.

F: Warum wurden Sie von den Privatpersonen bedroht?

A: Weil einer von denen verletzt und getötet wurde.

F: Wann wurden Sie bedroht?

A: Nach dem Vorfall. Nachgefragt gebe ich an, 2 Monate nach dem Vorfall war das.

F: Wie sah die Bedrohung aus?

A: Die haben mich gesucht. Meine Familie hat mich zu meinen Onkel nach Kabul geschickt.

F: Von wem wurden Sie bedroht?

A: Von dem Familienclan. Vom Führer des Familienclan.

F: Was hat der zu Ihnen gesagt?

A: Sie sagten, dass wir eine Person getötet und eine verletzt haben von ihnen. Sie sagten, wenn Sie einen von uns finden, dann werden Sie uns töten.

F: Das hat der Führer Ihnen persönlich gesagt?

A: Ich habe das über andere Personen im Dorf erfahren.

F: Von wem?

A: Vom Dorfältesten.

F: Wie viel Zeit verging zwischen dem Vorfall mit den 10 Personen und Ihrer Reise nach Kabul zu Ihrem Onkel?

A: 3 Monate.

F: Wann wurden Ihre Cousins umgebracht?

A: Einer nach 1.5 Monate nach dem Vorfall und der andere wurde nach 6 Monaten in Kapisa gefunden und umgebracht.

Vorhalt: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie von den Privatpersonen mit dem Tode bedroht wurden, wenn Sie nicht die Anzeige bei der Polizei zurücknehmen würden. Heute sagen Sie, dass die Polizei nichts gemacht hätte und erst ein Monat nach der Rache Ihrer Familie an den Vergewaltiger die Probleme begonnen hätten. Was sagen Sie dazu?

A: Wir wollten eigentlich über die Polizei die Probleme lösen, aber die haben das nicht akzeptiert. Die haben auch Einflüsse in der Regierung und sind sehr mächtig.

Vorhalt: Sie sagten, dass Sie den Vergewaltiger kannten, da dieser im Nachbardorf wohnte. Sie wurden jedoch 3 Monate lang (nach dem Vorfall) nicht von dem Clan gefunden. Warum nicht?

A: Dieses Problem war am Laufen. Die haben schon gesucht. Wenn Sie wen gefunden haben, dann haben sie gleich zugeschlagen.

Vorhalt: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie einen Bruder namens XXXX haben der 38 Jahre alt und eine Schwester ( XXXX ), die 14 Jahre alt sind.

Heute geben Sie in der Einvernahme an, dass die Schwester 20 Jahre alt und der Bruder 29 Jahre alt sei. Was sagen Sie dazu?

A: Ich gab an, dass meine Schwester mit 14 Jahren verheiratet wurde und mein Bruder, dass er 28 Jahre alt ist. Jetzt ist er 33 Jahre alt. Vielleicht war hier der Fehler.

F: Nach der Schießerei, haben Sie die Polizei wegen des Mordes an Ihren Cousin gemeldet?

A: Ja.

F: Was hat die Polizei gesagt?

A: Die Polizei hat den Fall untersucht. Die Medien haben davon erfahren.

F: Können Sie beweisen, dass Sie bei der Polizei waren?

A: In Afghanistan ja.

F: Kann man das herschicken lassen? Wie lange dauert so etwas?

A: Das kann schon eine Weile dauern.

F: Sie bekommen 2 Wochen Beweismittel nachzureichen.

F: Wo lebt Ihre Familie jetzt?

A: In Parwan.

F: Warum haben Ihre Familienmitglieder keine Probleme mit den Privatpersonen?

A: Die haben keine Probleme.

F: Woher wussten Sie wo der Vergewaltiger lebt?

A: Weil die ein Dorf weiter weg gelebt haben.

F: Wie alt war Ihre Cousine zum Zeitpunkt des Vorfalles?

A: Ca. 13 oder 14 Jahre alt.

F: Es waren 10 bewaffnete Männer bei Ihnen zu Hause um Rache zu nehmen, warum ist Ihren restlichen Familienmitgliedern nichts passiert?

A: Sie sind gezielt nur auf meinen Cousin gegangen. Als wir geschrien haben, sind sie dann weg.

Vorhalt: Aber die bewaffneten Personen hätten schon damals die Möglichkeit gehabt sie umzubringen, warum haben die das nicht bei den Überfall bei Ihnen zu Hause getan?

A: Sie haben erst später 2 Cousins von mir umgebracht. Zu Beginn ist noch nichts passiert. Die getötete Person, war der Sohn vom Anführer dieses Clans.

F: Warum ist ein Monat lang nach dem Überfall mit 10 Personen nichts passiert und sie wurden erst einen Monat nach diesem Überfall verfolgt?

A: Die haben auf den richtigen Moment gewartet. Nach diesem Vorfall war ich die meiste Zeit bei meinem Onkel in Kabul Meine Mutter wollte nicht, dass ich dort bin.

Vorhalt: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass die Reise 4500 US$, heute sagen Sie 6000 US$. Was sagen Sie dazu?

A: Insgesamt waren es 6000 US $.

F: Wurden Ihre Familienangehörigen verfolgt oder bedroht?

A: Nein.

F: Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus in Bezug auf Freunde, Bekannte, Aktivitäten usw.?

A: Gut.

F: Sie könnten in eine sichere, derzeit ungefährliche Provinz in Afghanistan gehen. Was sagen Sie dazu?

A: Die können mich überall in Afghanistan finden.

F: Wären Sie im Fall einer Rückkehrentscheidung an einer freiwilligen Rückkehr und Integrationsprojekten in Afghanistan interessiert?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich oder in Europa? Wenn ja welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Deutschkurse oder eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen?

A: Alles was ich heute vorgelegt habe.

F: Arbeiten Sie in Österreich bzw. haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet?

A: Ich war bei der Caritas ehrenamtlich arbeiten.

F: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte?

A: Ja.

F: Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

A: Ich übersetzte gerne.

F: Wovon leben Sie in Österreich und wovon möchten Sie in Zukunft in Österreich leben?

A: Grundversorgung bzw. Gefängnis. Ich möchte in einer Apotheke arbeiten.

F: Haben Sie Privatbesitz in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich eine Freundin oder Lebensgefährtin? Wenn ja wie heiß sie?

A: Ja.

F: Wo und wie lange leben Sie mit dieser Frau zusammen?

A: Nein.

F: Ist Ihre Freundin/Lebensgefährtin schwanger?

A: Nein

F: Sind Sie in einem Verein oder ehrenamtlich aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich in irgendeiner Art mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A: Nein, ich habe Drogen von einem Syrer bekommen.

F: Sie haben nichts damit zu tun?

A: Genau.

F: Sie wurden wegen eines Verbrechens angeklagt. Was sagen Sie dazu?

A: Es ist ein Versehen.

V: Die Länderinformationsblätter zu Afghanistan liegen bei der ho. Behörde auf, diese behandeln die Lage in Afghanistan, unter anderem unter Einbeziehung der Sicherheitslage in ganz Afghanistan und auch Ihrer Herkunftsprovinz, der Versorgungslage, aktueller Vorfälle usw.

Sie haben das Recht diese Länderinformationsblätter bei der Behörde jetzt einzusehen, Stellung zu nehmen oder eine schriftliche Ausfertigung der Länderinformationsblätter zwecks Stellungnahme, Frist 2 Wochen, zu verlangen.

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es ist alles korrekt.

Wegen der Spionsache: Alle haben gewusst, dass ich als Spion arbeite. Von den Amerikanern aus, habe ich nichts bekommen. Die sagten, dass ich nichts mitführen solle, das sei besser, wenn ich erwischt werden sollte.

F: Welche Aufgaben hatten Sie als Spion?

A: Ich habe Informationen bekommen, niedergeschrieben und weitergegeben. Das war alles.

. . ."

Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 leg. cit. nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gem. § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 leg. cit. nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 15.12.2017 verloren (Spruchpunkt VIII.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, nicht nur das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubhaft, sondern der Beschwerdeführer erscheine auch selbst als Person unglaubwürdig. Dies könne darauf zurückgeführt werden, dass er seit seiner Antragstellung, bis hin zu seiner Einvernahme, wissentlich und absichtlich falsche Angaben zu seiner Person und zu seiner Familiensituation gemacht habe.

Auch die vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Zeugnisse würden augenscheinlich Fälschungen darstellen, weil auf diesen ganz andere Geburtsdaten, als von Beschwerdeführer angegeben, aufscheinen würden.

Es seien weder die Darstellung der handelnden Personen noch die zeitliche Abfolge seiner Fluchtgeschichte glaubhaft bzw. nachvollziehbar. Im Einzelnen könnten folgende Widersprüche aufgezeigt werden:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den involvierten Personen in seiner Fluchtgeschichte seien widersprüchlich.

Er habe in der Erstbefragung angegeben, dass er einen Bruder namens XXXX gehabt habe, dieser wäre 38 Jahre alt. Er habe auch angegeben, eine Schwester zu haben, die 14 Jahre alt wäre und XXXX heiße.

In der Einvernahme jedoch habe er eine ganz andere Version seiner "Familienangehörigen" vorgebracht. Demnach wäre seine Schwester nicht 14, sondern 20 Jahre alt und sein Bruder 29 anstatt 38 Jahre alt. Als er in der Einvernahme mit diesem Widerspruch konfrontiert worden sei, habe er vorgebracht, dass sein Bruder 33 Jahre (nochmaliger Widerspruch) alt sei. Zu Beginn der Einvernahme habe er vorgebracht, dass sein Bruder noch in Afghanistan leben würde, ebenso in der Erstbefragung. Nach der Fluchtgeschichte in der Einvernahme habe er jedoch plötzlich behauptet, dass dieser seit dem Jahr 2014 in den USA lebe.

Es könne davon ausgegangen werden, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Familiensituation nicht der Wahrheit entspreche und er noch mehrere Familienangehörige in Afghanistan habe, weil er Geburtsdaten und Aufenthaltsorte (der Familienmitglieder) im Verfahren durcheinandergebracht habe.

Auch die Darstellung, dass er von bewaffneten Männern bedroht und verfolgt worden wäre, habe der Beschwerdeführer völlig widersprüchlich und unlogisch in der Einvernahme vorgetragen.

In der Erstbefragung habe er vorgebracht, von bewaffneten Männern mit dem Tod bedroht worden zu sein für den Fall, dass er die Anzeige bei der Polizei nicht zurückziehen würde.

In der Einvernahme habe er jedoch eine völlig andere Version der Bedrohung vorgebracht. Demnach hätte die Polizei nach der Anzeige nichts unternommen. Deshalb hätten er und andere männliche Familienmitglieder sich dazu entschlossen, die Person, welche seine Cousine misshandelt haben sollte, brutal zu verprügeln. Erst einen Monat nach dieser gewalttätigen Auseinandersetzung hätten die "Probleme" angefangen.

Die Darstellung des Beschwerdeführers in der Einvernahme widerspreche nicht nur der Version der Erstbefragung, sondern erscheine auch aus folgenden Gesichtspunkten nicht logisch:

Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme angegeben, dass er diese Person, welche er brutal zusammengeschlagen hätte, persönlich gekannt hätte, weil diese im Nachbardorf beheimatet gewesen wäre. Daher erscheine es völlig unplausibel, weshalb ein Monat lang nach der Prügelattacke nichts passiert wäre, bis eines Nachts plötzlich zehn bewaffnete Männer beim Beschwerdeführer zuhause aufgetaucht wären. Hätte sich der Vorfall tatsächlich ereignet, dann hätte die "verfeindete" Familie keinen Monat lang gebraucht, um zehn bewaffnete Männer zum Beschwerdeführer nach Hause zu schicken, sondern hätte schon früher (auf irgendeine Art und Weise) den Kontakt zu seiner Familie gesucht.

Die Darstellung, dass zehn bewaffnete Personen beim Beschwerdeführer zuhause vorbeigekommen wären, erscheine völlig unplausibel.

Er habe in der Einvernahme angegeben, dass dies um 2:00 Uhr nachts gewesen wäre und alle Personen im Haus um diese Zeit geschlafen hätten. Daher erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der Cousin des Beschwerdeführers während des Überraschungsangriffes mit einer Pistole auf einen der Bewaffneten geschossen hätte. Es erscheine nicht logisch, dass sein Cousin auf eine Person geschossen hätte, wenn dieser von zehn bewaffneten Männern gleichzeitig bedroht worden wäre.

Ebenfalls erscheine unlogisch, dass dem Beschwerdeführer nichts zugestoßen wäre, weil er selbst an der Prügelattacke mitgewirkt hätte. Darüber hinaus erscheint es unvorstellbar, dass er die Flucht vor zehn bewaffneten Männern unversehrt überstehen hätte können.

Auch die zeitliche Abfolge des Vorfalls sowie die vermeintlichen Bedrohungen gegen seine Person, habe der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei darstellen können.

Laut seinen Angaben in der Einvernahme hätte der Überraschungsangriff des verfeindeten Familienclans einen Monat nach der sexuellen Belästigung gegen seine Cousine stattgefunden. Die verfeindete Familie hätte seinen Angaben zufolge alle männlichen Prügeltäter nach dem Überraschungsangriff töten wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch widersprüchlicherweise angegeben, dass er erst zwei Monate nach dem Vorfall von der verfeindeten Familie bedroht worden wäre, habe aber nicht erklären können, weshalb dies erst nach zwei Monaten geschehen sei.

Laut den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers wäre einer seiner Cousins bereits eineinhalb Monate nach dem Vorfall umgebracht worden, dennoch wäre der Beschwerdeführer selbst erst drei Monate nach dem Überraschungsangriff zu seinem Onkel nach Kabul gezogen. Hätte eine tatsächliche Gefahr bestanden - die Angreifer hätten gewusst, wo der Beschwerdeführer wohne -, dann wäre der Beschwerdeführer bereits früher zu seinem Onkel gezogen und nicht erst nach einigen Monaten.

Darüber hinaus erscheine es nicht logisch nachvollziehbar, dass einer der Onkel des Beschwerdeführers, der auch in die Prügelattacke involviert gewesen wäre, scheinbar nicht von der verfeindeten Familie gesucht werde und noch immer in Afghanistan lebe.

Auch der Zeitpunkt der Bedrohung sei nicht nachvollziehbar. In der Erstbefragung und in der Einvernahme habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich der Vorfall im Jahr 2014 ereignet hätte, dennoch wäre er erst im Jahr 2016 aus Afghanistan ausgereist. Er hätte auch in Afghanistan keine andere Provinz aufgesucht um Schutz zu suchen, sondern wäre in Kabul (nähe Parwan) geblieben. In der Erstbefragung habe er jedoch widersprüchlicherweise behauptet, dass er erst zweieinhalb Monate vor der Einreise nach Österreich beschlossen hätte, nach Österreich zu reisen. Hätte tatsächlich eine Gefahr bestanden, dann hätte er schon früher mit dem Gedanken gespielt, sein Heimatland zu verlassen oder hätte eine örtliche Distanz zu seinen "Verfolgern" aufgebaut.

Daher sei es völlig unverständlich, weshalb er nach seiner Ausbildung (laut seinen Zeugnissen habe er im Jahr 2012 die zwölfte Klasse an einer Eliteschule absolviert und im Jahr 2013 eine pharmazeutische Ausbildung gemacht) als Flughafenmitarbeiter in XXXX , als Dolmetscher, sowie als Computerfachmann für das afghanische XXXX und als amerikanischer Spion gearbeitet habe, obwohl er angeblich untergetaucht wäre, weil er verfolgt worden wäre. Das widerspreche vollkommen seiner Darstellung, dauernd auf der Flucht vor der verfeindeten Familie gewesen zu sein.

Er habe am 11.04.2018 angegeben, dass er die Probleme mit den bewaffneten Personen der Polizei gemeldet hätte und es Beweise dafür in Afghanistan gebe. Daraufhin sei er vor dem Bundesamt aufgefordert worden, schriftliche Beweise innerhalb einer Frist von zwei Wochen der vorzulegen. Bis dato habe er nichts schriftlich vorgelegt, daher könne davon ausgegangen werden, dass es keine diesbezüglichen Beweise gebe.

Hinsichtlich seines Spionagevorbringens habe der Beschwerdeführer angegeben, auch Probleme durch seine Tätigkeit als Spion für die Amerikaner gehabt zu haben und bedroht worden zu sein. Als er nach der Bedrohung befragt worden sei, habe er gesagt: "Vor mir hat jemand anderer dort gearbeitet, der wurde umgebracht". Eine tatsächliche Bedrohung oder Verfolgung gegen seine Person habe er nicht vorgebracht. Daher könne davon ausgegangen werden, dass auch dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Darüber hinaus erscheine es ungewöhnlich, dass er so viele Jobs neben seiner Tätigkeit als Eliteschüler und seiner Ausbildung im Pharmaziebereich, neben der vorgebrachten Flucht gehabt haben könne.

In einer Gesamtschau dieser Ausführungen gehe das Bundesamt nicht von einer glaubhaften Darstellung in Bezug auf sein Fluchtvorbringen aus. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich bei seinem Vorbringen nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle.

Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei und keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit oder mit den Behörden gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er am 11.04.2018 dezidiert nach all diesen Punkten gefragt worden sei und er in den angeführten Punkten Derartiges oder Probleme verneint habe. Er habe angegeben, politisch aktiv gewesen zu sein und dies mit seiner angeblichen Tätigkeit als Spion in Verbindung gebracht.

Dass er in seinem Heimatstaat weder vorbestraft sei, noch inhaftiert gewesen sei und dass keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestünden, ergibt sich ebenso aus der Einvernahme vor dem Bundesamt, weil sämtliche Fragen dahingehend seinerseits verneint worden seien.

Auch aus seinen übrigen Ausführungen, seien etwaige Verfolgungsszenarien nicht ansatzweise erkennbar.

Der Beschwerdeführer könne sich in seiner Heimat niederlassen. Seinen Angaben zufolge seien seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester, sowie zwei Onkel und eine Tante nach wie vor in Afghanistan (Parwan und Kabul) aufhältig. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Schulbildung und Berufserfahrung würden sich ebenso aus seinen eigenen Ausführungen in der Einvernahme ergeben.

Hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen des Landes als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Kabul als vergleichsweise gut eingestuft werde. Ebenso ergebe sich daraus, dass Kabul über den Internationalen Flughafen sicher zu erreichen sei. Da sein Onkel in Kabul lebe und der Beschwerdeführer dort auch jahrelang die Schule besucht habe und die örtlichen Gegebenheiten gut kenne, sei es ihm zumutbar, sich in Kabul niederzulassen.

Gem. § 52a BFA-VG könne einem Asylwerber in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Diese Rückkehrberatung umfasse die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens. Falls sich Asylwerber dazu entschließen würden, die ihnen angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, könne ihnen vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Im Rahmen dieser Rückkehrhilfe könne auch finanzielle Hilfe als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in Afghanistan gewährt werden. Der Beschwerdeführer könne auch beim Neubeginn zuhause unterstützt werden. Es könnten Kontakte zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt werden. Weiters könne ihm auch beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen werden.

Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Afghanistan und des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit zwölfjähriger Schulbildung und Berufserfahrung als Flughafenmitarbeiter, Dolmetscher und Computerfachmann handle, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde.

Seine illegale Einreise und der Zeitpunkt der Antragsstellung würden sich aus dem widerspruchsfreien Akteninhalt ergeben. Dass er in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens verfüge, ergebe sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme.

Die Feststellungen bezüglich seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie seiner Lebensgrundlage würden sich aus seinen nicht widerlegten Angaben im Verfahren, sowie aus IZR-, BIS- und ZMR-Anfragen ergeben, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt würden.

Die Feststellung zum Verlust des Aufenthaltsrechtes gründe sich, auf die gegen die Person des Beschwerdeführers am 15.12.2017 verhängte Untersuchungshaft durch das Landesgericht (LG) Steyr.

Die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes würden sich auf die Urteilsausfertigung des LG Steyr vom 19.04.2018 gründen. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des LG Steyr vom 19.04.2018 wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG schuldig gesprochen worden. Mildernd sei im Urteil seine Unbescholtenheit, sowie, dass er teilweise geständig gewesen wäre, gewertet worden. Erschwerend sei der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet worden. Dieses Urteil sei mit 24.04.2018 rechtskräftig geworden.

Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass sein Vorbringen zu den behaupteten Verfolgungsgründen insgesamt unglaubhaft sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse herrschen sollten, so liege in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung iSd AsylG 2005 darstellen. Die allgemeine Lage in Afghanistan sei nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhalte, der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müsse. Eine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehe, habe der Beschwerdeführer nicht geltend machen können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätte sich keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage iSd § 50 FPG sei zu Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei die allgemeine Lage in Afghanistan nicht derart, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könnten, dass sie relevant sein könnten, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen sei. Es könne für Afghanistan auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine derart schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als relativ friedliche Provinz und die Sicherheitslage als ausreichend sicher beurteilt werden könne. Im Hinblick auf die vielschichtigen sozialen Strukturen in Afghanistan, der besonderen Bedeutung der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie den komplementären Auffangmöglichkeiten und internationalen Rückkehrorganisationen sei die Versorgungslage jedoch grundsätzlich gesichert. Wie den Länderinformationen zu entnehmen sei, verfüge Kabul über einen Flughafen, von dem der Beschwerdeführer Parwan sicher erreichen könne. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsland vertraut, weil er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe. Er verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung und habe bereits Erfahrungen als Flughafenmitarbeiter, Dolmetscher und Computerfachmann gesammelt. Diese könnten ihm im Falle einer Ansiedelung in seiner Herkunftsprovinz von Nutzen sein, um damit die grundlegenden Bedürfnisse abzudecken. Er verfüge über Familienangehörige in seiner Herkunftsregion in Parwan und in Kabul, nämlich seine Eltern, seinen Bruder, seine Schwestern, seine beiden Onkel und eine Tante. Eine Unterstützung durch diese könne angenommen werden, weil diese über finanzielle Einkünfte verfügen würden. Es sei ihm weiters zumutbar, bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem würden in Afghanistan Hilfsorganisationen existieren, die ihm bei einer Rückkehr eine Hilfestellung geben könnten. Das Bundesamt gelange zu der Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK drohe. Eine Rückführung nach Parwan sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Auch seine gesundheitliche Situation spreche nicht gegen eine Rückführung nach Parwan.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, es liege keiner der in § 57 AsylG 2005 genannten Gründe für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor.

Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK aus, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 FPG sei zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 habe zu unterbleiben, weil die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und 57 AsylG 2005 habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Zu Spruchpunkt V. führte das Bundesamt rechtlich aus, gegen den Beschwerdeführer werde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bestehen einer Gefährdung iSd Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPMRK sei in den Ausführungen zu Spruchpunkt II. verneint worden. Auch komme dem Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft zu, noch stünde der Abschiebung eine Empfehlung des EGMR iSd § 50 Abs. 3 FPG entgegen.

Zu Spruchpunkt VI. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers könne das Bundesamt einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid einerseits aus dem Grund des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkennen. Andererseits habe der Beschwerdeführer durch die Angabe verschiedener Geburtsdaten trotz Belehrung versucht, die Behörde zu täuschen, was gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ebenfalls zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führe.

Zu Spruchpunkt VII. führte das Bundesamt rechtlich aus, gem. § 55 Abs. 1 Z 1a FPG bestünde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar werde. Da im Falle des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen des § 55 FPG vor.

Zu Spruchpunkt VIII. führte das Bundesamt rechtlich aus, gem. § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verliere ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn gegen den Asylwerber die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Gem. § 13 Abs. 4 AsylG 2005 habe das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen. Gem. § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer ab dem 15.12.2017 sein Aufenthaltsrecht gem. § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ex lege verloren, weil an diesen Tag über ihn Untersuchungshaft verhängt worden sei. Mit dem Urteil vom 19.04.2018 sei die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Untersuchungshaft bestätigt worden.

Zu Spruchpunkt IX. führte das Bundesamt rechtlich aus, mit der Rückkehrentscheidung könne vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG). Der Beschwerdeführer sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten (acht davon unbedingt) verurteilt worden. Daher verhänge es gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot. Da der Beschwerdeführer in Österreich verurteilt worden sei, in der Einvernahme keine Reue gezeigt habe und aufgrund der Tatsache, dass ein bis zu fünfjähriges Einreiseverbot bei schon weniger starken Vergehen wie Verwaltungsübertretungen oder das Nichtaufbringen von Unterhaltsmitteln vorgesehen sei, der Beschwerdeführer jedoch in erster Linie minderjährige Jugendliche mit Drogen abhängig gemacht habe, werde im Falle des Beschwerdeführers ein zehnjähriges Einreiseverbot ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Neben der weitwendigen Zitierung von Länderinformationen und einer Zusammenfassung des behaupteten Sachverhaltes, wurde in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Das Bundesamt habe seine Ermittlungspflichten nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 verletzt und den Sachverhalt nicht ausreichend amtswegig ermittelt. Der vom Bundesamt erhobene Sachverhalt sei keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen. Es habe in seiner Entscheidung unzureichende Länderfeststellungen getroffen. Außerdem würden sich die vom Bundesamt zugrunde gelegten Länderinformationen nur unzureichend mit der aktuellen Sicherheitslage, speziell mit Problemen in Kabul, auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, dass er in Afghanistan verfolgt werde. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter befinde, er wegen einer Blutfehde bedroht werde, er nach Österreich geflohen sei und sich den westlichen Werten angepasst habe, falle der Beschwerdeführer in mehrere Risikoprofile der (in der Beschwerde zitierten) UNHCR-Richtlinie. Es bestünde eine asylrelevante Verfolgung aufgrund von Blutfehde. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang im westlich geprägten Österreich aufgehalten habe, könne den Beschwerdeführer aufgrund einer unterstellten politischen Einstellung oder einem unterstellten Werteabfall zu einer Zielscheibe von Übergriffen in Afghanistan machen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei derart prekär, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde, es lägen auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe iSd § 8 und 9 AsylG 2005 vor. Weiter führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Österreich zwar straffällig geworden, bereue aber seine Taten, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet weder die öffentliche Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde. Er habe sich während seines Aufenthalts gut integriert und bemüht, seine Deutschkenntnisse stetig zu verbessern. Er habe sieben Monate lang für die Caritas gedolmetscht, die Deutschprüfung Niveau A1 gemacht, den Deutsch-A2-Kurs besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Art. 8 EMRK verstoßen, insbesondere, weil er sich bemüht habe, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in Österreich zu integrieren und er diesbezüglich schon Dokumente vorgelegt habe, während er in seinem Herkunftsland keine Existenzgrundlage mehr habe.

Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten, er wolle ab jetzt ein rechtsschaffendes Leben führen. Das Bundesverwaltungsgericht möge zumindest die Dauer der Gültigkeit des Einreiseverbotes herabsetzen.

Die Beschwerde stellt die Anträge, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu, den des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die R

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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