TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W132 2113488-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §8

Spruch

W132 2113488-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 4 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 14.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Verdienstentgang und Haftungsanerkennung für Spätfolgen gestellt und angegeben, am 12.01.2008 im Eingangsbereich der Diskothek " XXXX " in Linz durch Versetzen eines Faustschlages seitens des H.W. in Linz schwer verletzt worden zu sein. Der Täter sei mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz zu 23 Hv 78/08f nach § 83 und § 84 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Im Zivilrechtsweg sei dem Beschwerdeführer Schadenersatz zugesprochen worden. Die Forderungen seien jedoch nicht einbringlich gewesen, der Täter sei auch mittlerweile verstorben.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Unterlagen zur Krankengeschichte und dem Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers sowie zu den angegebenen Vorfällen eingeholt.

3. Mit dem E-Mail vom 17.07.2014 hat die belangte Behörde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dem Antrag auf Schmerzengeld nicht stattgegeben werden könne, weil das Verbrechen vor dem Stichtag 01.06.2009 verübt wurde. Zum Verdienstentgang wurde festgehalten, dass dieser nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragsfolgemonat zu prüfen sei. Dazu mögen Unterlagen zum Einkommen, dem damaligen Dienstverhältnis und zur Krankengeschichte vorgelegt sowie der entgangene Verdienst konkretisiert werden. Zur Haftungsanerkennung für Spätfolgen wurde darauf hingewiesen, dass diese vom Leistungskatalog des VOG nicht umfasst seien.

4. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat mit dem Schriftsatz vom 21.07.2014 den entgangenen Verdienst konkretisiert. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hätte in Folge des Verbrechens geendet, weil dieser aufgrund der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, als Dachdecker zu arbeiten. Er habe regelmäßig an epileptischen Anfällen gelitten, was mit der Ausübung des Dachdeckerberufes nicht vereinbar sei. Dazu wurden Einkommensnachweise und Krankenunterlagen vorgelegt.

5. In der Folge hat die belangte Behörde Einsicht in den Strafakt genommen und auszugsweise Kopien davon dem Verwaltungsakt angeschlossen.

6. Am 09.09.2014 wurden seitens der Pensionsversicherungsanstalt das ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.06.2011 und der Bescheid betreffend unbefristete Anerkennung des Anspruchs auf Invaliditätspension ab 01.06.2011 in Kopie übermittelt.

7. Die belangte Behörde hat am 17.09.2014 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse telefonisch erhoben, dass der Beschwerdeführer von 12.01.2008 bis 15.02.2008 krankgemeldet war. Am 29.09.2014 wurden betreffend den Beschwerdeführer von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse Unterlagen zu Krankenstandszeiten mit Diagnosen sowie Krankenhausaufenthalte ab 01.01.1980 übermittelt.

8. Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 24.11.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1, § 6a und § 10 Abs. 1 VOG mit der Begründung abgewiesen, dass sich die gegenständliche Straftat vor dem Stichtag 01.06.2009 ereignet habe.

9. Nach mehrmaliger Urgenz seitens der belangten Behörde, wurden vom ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 22.01.2015 unter Vorlage der Lohnzettel 11/2007 bis 01/2008 mitgeteilt, dass ein unbefristetes Dienstverhältnis vorgelegen habe und der Beschwerdeführer nach dem Vorfall, soweit sich der Dienstgeber erinnere, nicht mehr in guter Verfassung gewesen sei, um die Arbeiten zu erledigen. Der Beschwerdeführer sei als Spenglerhelfer beschäftigt und nach dem KV Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe entlohnt worden.

10. Die belangte Behörde hat der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.02.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass den Strafunterlagen entnommen werde, dass sich der Beschwerdeführer am 12.01.2008 ohne anerkennenswerten Grund der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden, wodurch der Ausschlusstatbestand gemäß § 8 Abs. 2 VOG erfüllt werde.

10.1. Mit dem Schriftsatz vom 02.03.2015 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass im Strafverfahren keine Mitverantwortung des Beschwerdeführers releviert worden sei. Zur Prüfung der Zeugenaussagen, werde um Übermittlung der Zeugeneinvernahmen ersucht.

10.2. Diesem Ersuchen hat die belangte Behörde mit dem Schreiben vom 05.03.2015 entsprochen.

10.3. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat mit dem Schriftsatz vom 09.03.2015 unter Bezugnahme auf die Zeugenaussagen vorgebracht, dass kein grob fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zu erkennen sei.

11. In der Folge hat die belangte Behörde Erhebungen zum in den Unterlagen dokumentierten, ab Mitte Februar 2008 geplanten, Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers in Gröbming, welchen der Beschwerdeführer nicht angetreten hat, geführt.

11.1. Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wurde der belangten Behörde am 03.06.2015 telefonisch mitgeteilt, dass bezüglich des Verzichtes auf den Rehabilitationsaufenthalt keine Unterlagen vorlägen, da die Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen sei. Diese Information wurde mit dem E-Mail vom 25.06.2015 schriftlich bestätigt und ausgeführt, dass der bewilligte Rehabilitationsaufenthalt nicht angetreten worden sei, jedoch keine Auskünfte über die Gründe des Nichtantritts erteilt werden könnten.

11.2. Seitens Rehabilitationszentrums Gröbming wurde der belangten Behörde am 03.06.2015 telefonisch mitgeteilt, dass bezüglich des Verzichtes auf den Rehabilitationsaufenthalt keine Unterlagen mehr vorlägen. Den EDV-Daten könne lediglich entnommen werden, das der diesbezügliche Antrag am 15.02.2008 bewilligt und bereits am 18.02.2008 storniert worden sei.

11.3. Die belangte Behörde hat der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12.06.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Ausschlusstatbestand gemäß § 8 Abs. 4 VOG erfüllt werde, weil der Beschwerdeführer den bewilligten Rehabilitationsaufenthalt nicht angetreten habe.

11.4. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat mit dem Schriftsatz vom 03.07.2015 Einwendungen erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Alkoholproblematik des Beschwerdeführers, welcher im Übrigen seit 2,5 Jahren abstinent sei, keine Relevanz zukäme. Durch das Verbrechen habe der Beschwerdeführer befunddokumentiert eine schwerwiegende Kopfverletzung mit massiver Beeinträchtigung (Schädel-Hirn-Trauma) erlitten und Bewusstseinsstörungen erfahren. Ursprünglich hätte er seine Umwelt nicht mehr erkannt und massive Erinnerungslücken aufgewiesen. Er hätte, um seinen Job nicht zu verlieren, so rasch wie möglich (gleich im Februar 2008) seine berufliche Tätigkeit wiederaufnehmen müssen. Die Problematik sei erst dann aufgetreten, als er aufgrund dieser Vorfallsfolgen in der Arbeitsstelle "umgefallen" sei. Es seien damit epileptische Anfälle einhergegangen, weshalb sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2010 in stationäre Behandlung hätte begeben müssen. Gerade für seine Tätigkeit als Spengler bzw. Dachdecker sei diese Gesundheitsschädigung völlig unverträglich. Demzufolge sei auch eine Invaliditätspension zuerkannt worden. Mit 01.07.2009, sohin einen erheblichen Zeitraum nach dem Vorfall, hätte zur Kenntnis genommen werden müssen, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausübe. Inwieweit Rehabilitationsmaßnahmen bewilligt worden seien, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Diesbezüglich werde um Übermittlung von Unterlagen ersucht.

11.5. Mit E-Mail vom 10.07.2015 hat die belangte Behörde, nach neuerlicher, telefonischer Rückfrage, der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Rehabilitationsantrag am 23.01.2008 gestellt und am 24.01.2008 bewilligt worden sei. Im System sei ein Verzicht am 15.02.2008 gespeichert. In Einem wurde der Abschlussbericht Stadtpolizeikommando Linz an die Staatsanwaltschaft Linz vom 07.04.2008 in Kopie übermittelt, worin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12.01.2008 bis 08.02.2008 im WJKH in stationärer Behandlung gewesen sei und in weiterer Folge ein Rehabilitationsaufenthalt geplant gewesen sei, welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 4 VOG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer ein zumutbares Rehabilitationsverfahren abgelehnt und somit einen Ausschlusstatbestand verwirklicht habe.

13. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei durch das Verbrechen ein anhaltender Verdienstentgang in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Einkommen, welches der Beschwerdeführer bei fiktivem schadensfreiem Verlauf beim damaligen Dienstgeber noch beziehen könnte und der tatsächlich bezogenen Invaliditätspension, entstanden. Aus den bindenden Feststellungen im Strafurteil sei abzuleiten, dass aus dieser Verurteilung, insbesondere auch auf Grund der Einvernahmen und des Protokollinhaltes, keinerlei Mitverantwortung des Beschwerdeführers ersichtlich sei. Aus dem ebenfalls bindenden, rechtskräftigen, zivilgerichtlichen Urteil sei eine Zahlungspflicht abzuleiten, auch daraus sei keinerlei Mitverantwortung/Mitverschulden des Beschwerdeführers abzuleiten. Aber auch bei Außerachtlassung dieser Gerichtsentscheidungen, lägen keine relevanten Ansatzpunkte vor, welche die belangte Behörde berechtigen würden, von einer Mitverantwortung des Beschwerdeführers, in welcher Form auch immer, auszugehen. Es sei völlig irrelevant, ob der Rehabilitationsaufenthalt in Gröbming durchgeführt worden sei oder nicht, zumal der Verdienstentgang jedenfalls eingetreten wäre. Der Beschwerdeführer hätte gerade aus dem Grund, seinen Arbeitsplatz zu halten, umgehende Ambitionen und Bemühungen an den Tag gelegt, so rasch wie möglich wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Er sei deshalb gleich im Februar wieder zur Arbeit gegangen. Dies habe sich letztendlich aus gesundheitlichen Gründen nicht fortführen lassen, was von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb gleich im Februar 2008 wieder seine berufliche Tätigkeit aufgenommen. Die Problematik habe sich dann insoweit ergeben, als er auf Grund der Vorfallsfolgen in der Arbeitsstelle "umgefallen" sei. Es seien epileptische Anfälle diagnostiziert worden und sei er 2009 und auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses 2010, öfter in diversen Krankenhäusern in Behandlung gewesen. Gerade für seine Tätigkeit als Spengler bzw. Dachdecker im Unternehmen des damaligen Dienstgebers sei ein derartiges Krankheitsbild völlig unvereinbar. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge Pensionsvorschuss und letztlich die Früh(lnvaliditäts)pension bezogen. Der entgangene Verdienst sei im angefochtenen Verfahren entsprechend dargelegt worden. Aus dem sozialversicherungsrechtlichen Rechtsstreit gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Vorfall die Möglichkeiten und Fähigkeiten, den gegenständlichen Beruf als Spengler und Dachdecker auszuüben, abhandengekommen seien. Dadurch liege der Verdienstentgang auf der Hand und sei auch medizinisch indiziert. Diese Erkenntnisse aus dem Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht seien bindend von der belangten Behörde zu übernehmen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Ablehnung eines zumutbaren Rehabilitationsverfahrens einen Ausschlussgrund darstelle, sei sohin nicht berechtigt, weil dieser Umstand für den Verdienstentgang irrelevant sei. Der im § 8 Abs. 4 VOG normierte Ausschlussbestimmung müsse ergebnisrelevant und kausal für den geltend gemachten Anspruch sein. Dies sei gegenständlich nicht der Fall bzw. lägen keine Beweise dafür vor. Im Übrigen sei die Nichtabsolvierung nicht vorwerfbar. Der Beschwerdeführer sei darauf bedacht gewesen, seinen Job zu behalten.

Der Alkoholisierung bei dem Vorfall am 12.01.2008 käme keine Relevanz zur gegenständlichen Anspruchsstellung zu. Die aus dem Polizeiprotokoll zu entnehmenden Zeugenaussagen würden viel mehr bestätigen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Opfer gewesen sei und keinerlei Eigenverantwortung für diese Verletzungsfolgen zu tragen hätte. Es sei ihm unterstellt und vorgehalten worden, er hätte sich bewusst in eine Gefahrensituation begeben. Dieser Vorhalt und diese Mutmaßung seien völlig unzutreffend und durch die Beweisergebnisse widerlegt. Es lägen keine Ausschlussgründe vor. Es werde die Einholung des arbeits- und sozialgerichtlichen Aktes sowie eines Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass die Nichtabsolvierung des Rehaaufenthaltes im Jahre 2008, im Anschluss an den Aufenthalt im Wagner Jauregg-Krankenhaus vom 12.01 bis 08.02.2008, keinerlei Einfluss auf die Vorfallsfolgen, nämlich die Berufsunfähigkeit gehabt habe, sodass der Verdienstentgang unabhängig davon, eingetreten wäre.

14. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, eingeholt.

15. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat ohne Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Alkoholkonsum bzw. der Lebensstil des Beschwerdeführers für die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus dem Titel des Verdienstentganges eine Leistung zusteht, irrelevant seien. Der Angriff habe zu einem Schädel-Hirn-Trauma mit daraus resultierender Epilepsie geführt, was dem Beschwerdeführer das Arbeiten in seinem erlernten Beruf verunmöglicht habe. Der Sachverständige führe aber explizit aus, dass nicht restlos geklärt werden könne, wie die Epilepsie entstanden sei und ob der Alkoholmissbrauch mit Sicherheit Einfluss darauf gehabt habe. Es könne eben gerade nicht gesagt werden, ob eine Epilepsie (und in Folge die Arbeitsunfähigkeit) nicht auch dann eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer überhaupt keinen Alkohol mehr konsumiert hätte. Es bleibe offen, inwiefern durch eine "Lebensstiländerung" tatsächlich ein geringerer Schaden eingetreten wäre, wenn doch die Epilepsie auch generell nach Schädel-Hirn-Traumata auftreten könne.

Das nervenfachärztliche Gutachten vermöge sohin nicht, den Ausschlussgrund nach § 8 Ab. 4 VOG zu begründen, da nicht mit Sicherheit geklärt sei, ob die Arbeitsunfähigkeit nicht auch mit Rehab-Aufenthalt eingetreten wäre und könnten von der Behörde keine dahingehende Feststellung getroffen werden. Der Vorfall vom 12.01.2008 sei ein massiver und kausaler Einschnitt, der für das Entstehen der hier maßgeblichen gravierenden Folgen nicht weggedacht werden könne, ohne dass diese Folgen wegfielen. Der Verdienstentgang wäre jedenfalls eingetreten. Der Beschwerdeführer sei darum bemüht gewesen, seinen Arbeitsplatz zu erhalten und hätte gleich nach der Tat, im Februar, seinen Dienst wieder angetreten. Damit habe er gerade dem Prinzip der Schadensminderungspflicht entsprochen, da er bei Durchführung des Rehab-Aufenthaltes seine Arbeitsstelle verloren hätte, wodurch er im Zeitraum bis er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hätte, sofern dies aufgrund der Epilepsie überhaupt noch möglich gewesen wäre, ebenfalls Verdienstentgang hätte geltend machen müssen. Die Berufsausübung als Spengler und Dachdecker sei unmöglich, da er hätte befürchten müssen, anfallsartig die Herrschaft über den Körper zu verlieren.

Es werde erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung vorliege, die ein Geldleistungsbegehren von € 21.550,00 beinhalte, wobei sich für den Zeitraum Juli 2009 bis November 2010 ein Verdienstentgang mit €

11.050,00 errechne. Dieser Schaden sei dem Beschwerdeführer zugesprochen worden.

Diese Entscheidung habe Bindungswirkung für das Verfahren nach dem VOG, ebenso die strafgerichtliche Verurteilung des Täters H.W.. Diese strafgerichtliche Entscheidung entspreche den Kriterien des § 1 VOG und könne nun nun nicht entgegen der straf- und der zivilgerichtlichen Entscheidung behauptet werden, dass dem Beschwerdeführer eine Mitschuld anzulasten sei, weder am Hergang der Tat an sich, noch in seinem Verhalten nach der Tat. Auch das Arbeits- und Sozialgericht habe dem Beschwerdeführer rechtskräftig die Invaliditätspension zuerkannt und war die Frage, ob ein tatsächlich durchgeführter Rehabilitationsaufenthalt die Erwerbsunfähigkeit verhindert hätte, nicht aufgeworfen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Es kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2008 in Linz durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG ist am 14.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.09.2008 zu 23 Hv 78/08f wurde H.W. u.a. schuldig erkannt, den Beschwerdeführer am 12.01.2008 durch Versetzen eines Faustschlages gegen dessen Brust, sodass dieser zu Sturz kam und rücklings zu Boden fiel, vorsätzlich in Form eines Schädel-Hirn-Traumas mit Basisfraktur und einer Fraktur im Bereich des Scheitelbeins mit Ausläufer im Mastoidzellsystem SO6.8, einer Kontusionsblutung mit Raumforderung rechtsparietal und subarachnoidaler Komponente an sich schwer und verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben. H.W. wurde nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB verurteilt.

Das Landesgericht Linz hat mit dem Urteil vom 11.03.2011 zu 1CG3/11y H.W. schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer einen Betrag von €

21.550 samt 4% Zinsen seit 15.06.2010 zu bezahlen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für sämtliche vorfallskausalen zukünftigen Nachteile und Schäden, die er durch die von H.W. zugefügten Verletzungen durch Versetzen eines Faustschlages gegen die Brust des Beschwerdeführers, sodass dieser zu Sturz kam, beim Vorfall vom 12.01.2008 in Linz erlitten hat, haftet und schuldig ist, die Kosten des gegenständlichen Verfahrens zu ersetzen.

Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension ab 01.06.2011 unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt.

1.2. Es liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 4 VOG iVm § 8 Abs. 5 VOG vor.

Im Anschluss an die Heilbehandlung der im Zuge des Verbrechens erlittenen Gesundheitsschädigung wurde dem Beschwerdeführer ab Mitte Februar 2008 ein Rehabilitationsaufenthalt (Neurorehabilitation) in Gröbming bewilligt. Der Beschwerdeführer hat jedoch darauf verzichtet. Er hat in der Folge auch den Alkoholmissbrauch fortgesetzt.

Die Gewährung der unbefristeten Invaliditätspension ab 01.06.2011 erfolgte aufgrund der Hauptdiagnosen "Organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 2008, "Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent" und "Fokale Epilepsie mit sekundärer Generalisierung".

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.09.2008 zu 23 Hv 78/08f.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Dass im Anschluss an die Heilbehandlung ab Mitte Februar 2008 eine Neurorehabilitation bewilligt worden ist, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht angetreten hat, wird durch den Arztbrief der O.Ö. LNK Wagner-Jauregg vom 28.03.2008 ("Als Termin ist ein Rehabilitationsaufenthalt in Gröbming ab 13.02.2008 vermerkt"), den Abschlussbericht Stadtpolizeikommando Linz an die Staatsanwaltschaft Linz vom 07.04.2008 ("Er war in der Zeit vom 12.01.2008 bis 08.02.2008 im WJKH in stationärer Behandlung. In weiterer Folge war ein Rehabilitationsaufenthalt in Gröbming geplant, der vom Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen wurde.") und die diesbezüglichen Auskünfte der Pensionsversicherungsanstalt und des Rehabilitationszentrums Gröbming dokumentiert. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Zur Kausalität der Arbeitsunfähigkeit wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Sachverständigengutachte Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die befunddokumentierte Krankengeschichte fasst Dr. XXXX dahin zusammen, dass im Entlassungsbefund des Wagner-Jauregg-KH ein organisches Psychosyndrom mit Defiziten der Aufmerksamkeit und Konzentrationsleistung festgestellt wurde, wobei die neurologischen Ausfälle minimal waren, keine epileptische Anfälle auftraten, das EEG unauffällig war sowie dass in weiterer Folge mehrere stationäre Aufenthalte mit Alkoholintoxikation 2010 und antiepileptischer Einstellung nach wiederholten generalisierten Anfällen erfolgten.

Zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der im Anschluss an die Heilbehandlung ab Mitte Februar 2008 bewilligten Neurorehabilitation führt der Sachverständige fachärztlich überzeugend aus, dass dieser eine maßgebliche Besserung mit positivem Einfluss auf den Krankheitsverlauf gehabt hätte, da ein kognitives Training und Anleitungen zur Lebensstiländerung sehr förderlich gewesen wären, eine Verbesserung der kognitiven Funktionen hätte auch zu einer Verbesserung der Einsichtsfähigkeit bezüglich des fortgesetzten Alkoholmissbrauches und sohin zu einer nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt.

Die Kausalität der Epilepsie erörtert Dr. XXXX nachvollziehbar, dass diese zwar nicht restlos geklärt werden kann, sich jedoch die Komponenten Schädel-Hirn-Trauma und langjähriger Alkoholmissbrauch sicher addieren und der fortgesetzte Alkoholmissbrauch wesentlich zur Verschlechterung des in der Folge die Arbeitsunfähigkeit bewirkenden Gesundheitszustandes beigetragen hat.

Die vorgelegten und eingeholten Beweismittel stehen dazu nicht im Widerspruch, vielmehr werden die Indikation für eine Neurorehabilitation sowie der maßgebende, negative Einfluss des fortgesetzten Alkoholmissbrauches auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dadurch bekräftigt:

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Im Arztbrief der O.Ö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg vom 28.03.2008 werden als Hauptdiagnose "Organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (SHT) sowie als Nebendiagnosen "SHT am 12.01.2008 mit Basisfraktur, fraktur frontoparietal mit Ausläufer in Mastoidzellsystem S06.8", "Kontusionsblutung mit Raumforderung rechtsparietal, subarachnoidale Komponente", "Alkoholabhängigkeit", "Nikotinabusus" und "Hochtonläsion" angeführt. Als Termin ist ein Rehabilitationsaufenthalt (Neurorehabilitation) in Gröbming ab 13.02.2008 vermerkt. Die Anamnese bzgl. früherer epileptischer Anfälle wird als negativ festgehalten, auch im Rahmen des SHT sei es nun zu keinen Anfallsereignissen gekommen.

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Arztbrief Krankenhaus Barmherzige Schwestern vom 20.07.2010: Als Diagnosen werden "Synkope bei suspektem Krampfanfall bei bekannter Epilepsie und C2-Abusus", "Nikotinabusus", "Loop-Recorder bei rezidivierenden Synkopen - in der aktuellen Abfrage kein Hinweis auf rhythmogenes Problem" und "Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma und Blutung 01/2008" angeführt. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass eine Reveal-Recorder-Abfrage keinen Hinweis auf eine der Synkope zugrundeliegende Rhythmusstörung ergeben habe, beim Beschwerdeführer ein C2-Abusus bekannt sei und er angegeben habe, an diesem Tag zwischen fünf bis sechs Bier getrunken zu haben. Anamnestisch wird ein deutlicher Alkoholgeruch beschreiben. Es wird ein stationärer Alkoholentzug auf der Psychiatrie empfohlen.

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Arztbrief Krankenhaus Barmherzige Schwestern vom 09.09.2010: Als Diagnosen werden "Krampfanfall bei bekannter Epilepsie", "C2-Intoxikation (1,9 Promille)", "C2-Abusus", "Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 01/2008" und "Nikotinabusus" angeführt. Alkoholkarenz wird dringend empfohlen.

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Entlassungsbericht AKH Linz vom 24.09.2010: Als Diagnosen werden "Cont capitis", "C2-Intoxikation", "Cont gen dext" und "Zustand nach traumatischer SDH und Schädelbasisfraktur 01/2008 mit Epilepsie" angeführt. Es wird ein verantwortungsvoller Umgang mit Alkohol empfohlen.

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Brüder-Schwestern Spitalpartnerschaft, Ärztlicher Ambulanzbericht vom 14.10.2010: Als Diagnosen werden "Bekannter Alkoholabusus" und "Zustand nach traumat. SDH und Schädelbasisfraktur 01/2008 mit Epilepsie" angeführt. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer über einen mgl. Anfall berichtet, er habe heute sechs Bier getrunken, er trinke in letzter Zeit (Wochen) vermehrt Alkohol.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten

Will eine Partei außer einem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen oder vorzulegen. Durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die in ihrer Qualität nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt, kann das Gutachten eines Sachverständigen hingegen nicht entkräftet werden (22.02.2018, Ra 2018/09/0001, 24.04.2014, 2013/09/0119, mwN).

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die erhobenen Einwendungen waren jedoch nicht substantiiert. Es wird lediglich pauschal bestritten, dass dem Verzicht auf den Rehabilitationsaufenthalt und dem chronischen Alkoholmissbrauch keine Relevanz zukomme.

Aus den im Rahmen des Invaliditätspensionsverfahren erstellten Sachverständigengutachten sind keine neuen Erkenntnisse für die Kausalitätsbeurteilung zu gewinnen. Gegenstand der dortigen fachärztlichen Beurteilungen waren jeweils die Art und das Ausmaß der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine Auseinandersetzung mit möglichen Ursachen für die Funktionseinschränkungen war im Gutachtensauftrag nicht enthalten und erfolgte daher auch nicht. Es besteht kein fachlicher Widerspruch zu dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren sohin nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(§ 1 Abs. 3 VOG)

Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

(§ 2 VOG auszugsweise)

Gemäß § 3 VOG, ist der Verdienstentgang bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.

Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. (§ 4 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft (in diesem Sinne VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)

Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)

Es bietet die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221)

Es kann zwar mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde und eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Allerdings ist der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen.

Gemäß § 8 Abs. 4 VOG sind Personen on Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.

Gemäß § 8 Abs. 5 VOG ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z 1) in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.

Opfer im Sinne des § 1 VOG trifft sohin eine Schadensminderungspflicht. Dazu wird in den Erläuterungen zu BGBl. Nr. 288 vom 28.07.1972 ausgeführt, dass es dem Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung entspricht, dass auch der Geschädigte Schritte zu unternehmen hat, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Da die Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG am 12.01.2008 begangen worden sind und der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG am 14.05.2014 gestellt worden ist, können Leistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges frühestens ab dem 01.06.2014 erbracht werden.

Da der Beschwerdeführer seit 01.06.2011 eine unbefristete Invaliditätspension bezieht, war zu prüfen, ob die der Pensionszuerkennung zugrunden gelegten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überwiegend aus den Folgen der durch das Verbrechen verursachten Verletzungen resultiert bzw. ob die Verschlechterung der Verletzungsfolgen maßgebend durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkt wurde.

Der Beschwerdeführer hat - wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt - die gutachterlichen Beurteilungen, wonach der Verzicht auf den Rehabilitationsaufenthalt und der fortgesetzte Alkoholmissbrauch entscheidend dazu beigetragen haben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und in Folge Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, lediglich pauschal bestritten. Er ist diesen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises in Zweifel zu ziehen.

Dass die grundsätzliche Möglichkeit besteht, dass die Epilepsie auch entstanden wäre, bzw. das diesbezügliche Krankheitsbild den vorliegenden Schweregrad erreicht hätte, wenn der Beschwerdeführer sorgfältig gehandelt hätte, reicht nicht aus, den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen.

Sowohl die Absolvierung der Neurorehabilitation im Februar 2008 als auch eine Lebensstiländerung in Form von Alkoholkarenz wären erfolgversprechend gewesen und waren dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der damalige Dienstgeber des Beschwerdeführers bei Antritt der Neurorehabilitation eine Kündigung ausgesprochen hätte, die diesbezüglichen Angaben sind spekulativ und widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem bestehen arbeits- und sozialrechtliche Schutzbestimmungen. Vielmehr entspricht es der gebotenen Sorgfalt, eine Heilbehandlung fortzuführen und ärztlicherseits vorgeschlagene Therapien und Verhaltensweisen zu befolgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde ist nur im Falle eines freisprechenden Urteils vorzunehmen (zuletzt VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, bzgl. VOG VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251), Von dieser Bindungswirkung umfasst sind auch die innere Tatseite (zuletzt VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014) sowie die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Daher wurde basierend auf dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.09.2008 zu 23 Hv 78/08f ohne weitere Prüfung festgestellt, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Handlung im Sinne des § 1 VOG ist. Darüber hinaus, nämlich zum Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Heilbehandlung der erlittenen Verletzungen, trifft dieses Urteil keine Feststellungen und kann es daher diesbezüglich keine Bindungswirkung entfalten.

Wie von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, wurde im Verfahren betreffend Invaliditätspension die Frage, ob ein tatsächlich durchgeführter Rehabilitationsaufenthalt die Erwerbsunfähigkeit verhindert hätte, nicht aufgeworfen. Aus der Anerkennung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension ab 01.06.2011 ist daher für die Beurteilung der Schadensminderungspflicht nach § 8 Abs. 4 VOG in Verbindung mit § 8 Abs. 5 VOG nichts zu gewinnen.

Eine Bindungswirkung einer zivilgerichtlichen Entscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (Hinweis OGH 17.10.1995, 1 Ob 574/95). Die Bindungswirkung des Vorprozesses tritt - abgesehen von den Fällen der gesetzlich erweiterten Rechtskraftwirkung und der Wirkung auf Rechtsnachfolger - nur bei Identität der Parteien ein, wobei diese Voraussetzung selbst dann erfüllt sein muss, wenn im Vorfragenbereich Rechtsbeziehungen zu Dritten gelöst werden mussten. Zur Wahrung der Voraussetzung der Parteienidentität müssen daher die identen Personen in beiden Rechtsstreitigkeiten als Parteien im engen Sinn (Kläger oder Beklagter) aufgetreten sein, für und gegen die das Urteil ergangen ist. Im Verhältnis zwischen verwaltungsbehördlichem Bescheid und zivilgerichtlichem Urteil bedeutet dies, dass die Verwaltungsbehörde nur insoweit an die Rechtskraft eines Zivilurteils gebunden ist, als die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien (oder zumindest Beteiligte) des Verwaltungsverfahrens sind. (VwGH vom 23.03.2006, Zl. 2004/07/0047)

Es kann somit mangels Anspruchs- und Parteienidentität keine hier zu beachtende materielle Rechtskraft- und Bindungswirkung des Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 11.03.2011 zu 1CG3/11y eintreten. Im Übrigen spricht dieses Urteil nicht über den gegenständlich relevanten Zeitraum ab 01.06.2014 ab.

Da der Beschwerdeführer einen Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 4 VOG in Verbindung mit § 8 Abs. 5 VOG verwirklicht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Zur Klärung des Sachverhaltes, ob der Beschwerdeführer einen Ausschlussgrund gesetzt hat, wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Beschwerdeführer hat nicht dargetan, ob bzw. inwiefern er im Rahmen einer Befragung ein Vorbringen erstatten könnte, welches die Ermittlungsergebnisse in einem anderen Licht erscheinen lassen oder neue, bisher unbeachtete, entscheidungsrelevante, Sachverhaltselemente hervorbrächte. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017) Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt, worin ein konkludenter Verzicht zu sehen ist. (VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2016/08/0137)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verbrechen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände, Rehabilitationsmaßnahme,
Sachverständigengutachten, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W132.2113488.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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