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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J S in R, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl und Dr. Karl Lichtl in 4020 Linz, Harrachstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 28. August 1997, Zl. 052320/IV-JD/96, betreffend Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenflugdienst gemäß § 4 Abs. 1 und 3 der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 139/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 267/1972, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem subjektiven Recht auf "antragskonforme Ausstellung eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenflugdienst, insbesondere auf richtige und zweifelsfreie Fragestellung und Beurteilung als fachlich zum Erwerb eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenflugdienst befähigt", verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich hiezu in einer Stellungnahme vom 2. Feber 1998 geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 139/1967, die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz gilt (Artikel I Abs. 1 Z. 9) ist ein Funker-Zeugnis auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich und fachlich befähigt ist. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Antragsteller die fachliche Befähigung nachzuweisen
a) durch eine erfolgreiche praktische Ausbildung, die bei einer von der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde bestimmten Funkstelle oder bei einem von dieser Behörde zugelassenen Ausbildungsunternehmen erfolgte oder die von dieser Behörde als ausreichend befunden wurde und
b) durch eine vor der Funkerprüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung.
Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. ist der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 4) nicht gegeben sind.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Funker-Zeugnisverordnung wie folgt:
"Auf Grund der Leistungen und Antworten in den jeweiligen Prüfungsgegenständen wurde nach Beendigung der Prüfung am 18. Juni 1996 von der Prüfungskommission als Gesamtbeurteilung für den Antragsteller "fachlich nicht befähigt" beschlossen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Der Beschwerdeführer bekämpft diese Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass diese zu Unrecht angenommen habe, er sei fachlich nicht befähigt. Im Prüfungsgegenstand "Sonderbestimmungen" habe er zwei Fragen, insgesamt daher sieben Fragen, richtig beantwortet, sodass die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung gegeben gewesen seien. Insbesondere habe er die Frage BV4 nach der Wolkenform "aufgelockert" - die im Übrigen unklar formuliert gewesen sei, sodass sie nicht als Grundlage für eine negative Beurteilung hätte herangezogen werden dürfen - richtig beantwortet.
Mit diesem Vorbringen vermag es der Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 12 der Verordnung hat der Antragsteller bei der Prüfung nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in den in der Anlage 1 bezeichneten Gegenständen verfügt. Der Prüfungsvorgang, das Prüfungsergebnis und die Vorgangsweise bei Nichtbestehen der Prüfung sowie für die Zusatzprüfung und Nachprüfung finden sich in den §§ 13 bis 16 leg.cit. Insbesondere wird darin geregelt, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission die Prüfung leitet und er sowie die Prüfer der ganzen Prüfung beizuwohnen haben (§ 13 Abs. 3). Bei der Prüfung hat ein Schriftführer die Verhandlungsschrift zu führen. Darin sind die Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung der Leistungen und Antworten, der Beschluss der Funkerprüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung und bei nichtbestandener Prüfung die Wiederholungsfrist (§ 15 Abs. 1) aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift ist von allen Mitgliedern der Funkerprüfungskommission und vom Schriftführer zu unterfertigen (§ 13 Abs. 5). Über das Ergebnis der Prüfung beschließt die Funkerprüfungskommission im Beisein des Schriftführers in geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit (§ 14 Abs. 1). Die Bewertung der Leistungen und Antworten hat mit "befriedigend" oder "nicht befriedigend" zu erfolgen. Auf Verlangen des Vorsitzenden hat der Prüfer seine Bewertung zu begründen (§ 14 Abs. 2). Nach Beendigung der Prüfung hat jeder Prüfer die Leistungen und Antworten auf die von ihm gestellten Aufgaben und Fragen einzeln zu bewerten. Sodann hat die Funkerprüfungskommission - unter Bedachtnahme auf die Durchschnittsleistung des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsgegenständen - festzustellen, ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen ist oder nicht. Der Antragsteller ist als fachlich befähigt anzusehen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Funkerprüfungskommission die Überzeugung gewonnen hat, dass er den Prüfungsstoff genügend beherrscht (§ 14 Abs. 4). Ist die Prüfung nicht bestanden worden, so hat die Funkerprüfungskommission zu beschließen, nach welchem Zeitraum der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung antreten darf. Diese Frist ist unter Bedachtnahme auf die Mängel in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Antragstellers festzulegen (§ 15 Abs. 1).
Diese Bestimmungen stellen sicher, dass eine objektive Beurteilung der zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse, die der Antragsteller bei der Prüfung nachzuweisen hat, erzielt werden kann.
Der Beschwerdeführer wendet sich nach dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt und dem gesamten Inhalt seiner Beschwerde gegen die dem angefochtenen Bescheid (betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung des Eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses) zugrunde liegende Bewertung der Prüfungsergebnisse durch die Prüfungskommission mit der Gesamtbeurteilung "fachlich nicht befähigt". Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Prüfungsentscheidungen nicht Bescheide, sondern Gutachten sind, deren inhaltliche Überprüfung, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist. Überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz - oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift - vorgesehenen Art zustandegekommen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/12/0325, mit weiteren Hinweisen).
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nur geltend machen könnte, dass die Prüfung nicht in einer den genannten Bestimmungen entsprechenden Weise vorsichgegangen wäre bzw. ein Ermessensmissbrauch zu dem im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Ergebnis geführt hätte. Derartiges wird vom Beschwerdeführer, der sich gegen die Fragestellung und das von der Prüfungskommission festgestellte Ergebnis wendet, nicht behauptet.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf dieses - negative - Ergebnis berufen und beurteilt, dass damit eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des begehrten Zeugnisses fehlt, weil der Beschwerdeführer nicht in der vorgeschriebenen Weise seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat. Dies kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Jänner 2000
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030304.X00Im RIS seit
31.05.2001