TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W159 1435261-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §75 Abs20
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52

Spruch

W159 1435261-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX alias XXXX geb., StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 9 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II.

Gem. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Gambia auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung PLUS gem. § 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla, gelangte (spätestens) am 26.10.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.10.2012 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er homosexuell sei und Probleme mit seinem Freund gehabt habe, welcher XXXX geheißen habe. Deswegen habe er Gambia verlassen, dies sei auch sein einziger Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr befürchte er Probleme mit der Regierung, weil Homosexualität in Gambia verboten sei. In der Folge nahm das Bundesasylamt eine medizinische Begutachtung zur Altersfeststellung bei dem Antragsteller vor, nachdem dieser bei der Asylantragstellung das Geburtsdatum XXXX angegeben hatte.

Nach Gewährung des Parteiengehörs zu Länderfeststellungen zu Gambia erließ das Bundesasylamt mit Datum 06.05.2013, Zahl:XXXX, einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen wurde und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. §10 Abs.1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde.

Zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weswegen eine Glaubhaftmachung der Asylgründe von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des §50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass sich auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein eine solche Gefährdung nicht ergeben würde. Bei dem Antragsteller handle es sich um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann im besten Alter und er habe auch keine psychischen oder physischen Probleme behauptet. Es würden daher keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Da in Gambia auch nicht ein Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, könne auch daraus keine Gefahr für den Antragsteller als Zivilperson abgeleitet werden. Auch sonst würden keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG bestehen.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst hervorgehoben, dass im gegenständlichen Fall kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliege. Hinsichtlich seines Privatlebens sei festzuhalten, dass er sich erst seit 26.10.2012 nach illegaler Einreise in Österreich aufhalte und keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration in Österreich bestehen würden. Auf Grund der kurzen Zeitdauer seines bisherigen Aufenthaltes sei sein Privatleben jedenfalls nicht ausreichend, damit eine Ausweisung nach Gambia unzulässig wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unterstützt durch einen Rechtsberater des VMÖ fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.06.2014, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer gem. §27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 09.09.2014, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Bestimmung zur falschen Beweisaussage gem. §§12 2. Fall, 288 Abs. 1 StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.

Mit Schreiben vom 31.10.2014 wurde ein Prüfungszeugnis über Deutsch im Niveau A2 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.02.2015 erfolgte die Vorlage weiterer Integrationsdokumente, insbesondere eines Dienstzeugnisses, ausgestellt vom XXXX, ein Dankschreiben von Minister XXXX über freiwilliges Engagement im Rahmen der Hochwasserhilfe 2013, eine Anmeldung beim VereinXXXX (Leichtathletik), sowie eine Urkunde über die Teilnahme beim Halbmarathon in XXXXund weitere Urkunden über die Teilnahme von Wettkämpfen für den XXXX, sowie eine Bestätigung der sozialen Initiative Jugendcoaching.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.03.2015 an.

Während von Seiten der belangten Behörde niemand erschienen ist, kam der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson der sozialen Initiative (Jugendcoaching). Der Beschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben der XXXX, eine Volontariatsvereinbarung zur Berufserprobung samt Lehrvertrag, ein Empfehlungsschreiben des XXXX, ein Schreiben des Vereines XXXX, ein Empfehlungsschreiben des XXXX, eine fachliche Stellungnahme der XXXX, sowie eine Beschäftigungsbewilligung des XXXX Lehrling vom 18.03.2015 vor.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher immer die Wahrheit gesagt habe, aber es könne sein, dass er Fehler gemacht habe, er könne sich aber nicht mehr so genau erinnern, wo er etwas vergessen und einen Fehler gemacht habe. Er habe seit seiner Geburt immer in XXXX/Gambia, gelebt. Als er weggegangen sei, habe seine Mutter noch gelebt, sein Vater sei früh verstorben. Er sei noch sehr jung gewesen, als dieser gestorben sei, er schätze etwa 12 Jahre alt. 6 Jahre habe er die Schule besucht und hätte in Gambia seine Mutter für ihn gesorgt. Seine Mutter habe kleine Waren am Markt verkauft und habe der Erlös zum Leben in Gambia gereicht.

In der Folge wurde er zu seinen Fluchtgründen befragt.

Er habe noch eine jüngere Schwester in Gambia. Er habe versucht, mit dieser über eine Mittelsperson Kontakt aufzunehmen. Als er versucht habe, diese Person anzurufen, habe er gerade die Radiostation XXXX gehört. Dies habe die Person mitbekommen und weil diese Radiostation vermutlich in Gambia verboten sei, hebe dieser nicht mehr ab. Er habe seit seiner Ausreise eigentlich keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten, weil er die Chance vertan habe.

Er sei im Moment beim XXXX tätig. Er habe auch schon die Möglichkeit bekommen, eine Lehrstelle zu erhalten und er betreibe Sport. In einer Lebensgemeinschaft oder Ehe lebe er nicht. Er sehe sich als homosexuell an. Er sei aber seitdem er in Österreich sei, keine homosexuellen Beziehungen eingegangen. Der Name XXXX sage ihm nichts. Auf Vorhalt, dass diese Frau behauptet habe, dass er sie sexuell bedrängt und versucht habe, in einem XXXX Lokal im Februar 2003 am Damen-WC mit ihr Sex zu haben, gab er an, dass er sich an dieses Ereignis nicht erinnern könne. Eine XXXX hingegen kenne er schon. Er habe mit dieser eine Beziehung gehabt, diese sei allerdings vor 3-4 Monaten zu Ende gegangen. Er habe von Anfang an gesagt, dass er auch Frauen möge. Gefragt, ob er sich als bisexuell bezeichnen würde, gab er an, dass er das auch von Anfang an gesagt habe.

Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und er beginne jetzt eine Kochlehre. Beim XXXX habe er bei Essen auf Rädern mitgeholfen und auch beim Hochwasser habe er geholfen. Er sei beim Verein XXXX und er betreibe auch Leichtathletik. Er habe schon an mehreren Wettkämpfen teilgenommen, in der Staffel über 4x200m über 800m und 1.500m und sei für den XXXX im Vorjahr auch einen Halbmarathon gelaufen. Auch in diesem Jahr werde er an einem Halbmarathon teilnehmen. Die Vertrauensperson ergänzte, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2015 durchgehend Praktika absolviere und nun mit 20. März 2015 eine Lehre als Koch begonnen habe. Er gab zu, dass er in Österreich straffällig geworden sei, aber dass er eingesehen habe, dass er etwas Unrichtiges gemacht habe und sich bessern werde. Durch die Arbeit habe er viele Menschen kennen gelernt und auch über die Leichtathletik und einige davon seien auch schon Freunde geworden. Er glaube, dass er Gefahr laufen würde, dass er lebenslang eingesperrt werde, wenn er nach Gambia zurückkehre. Er habe über das Internet herausgefunden, dass sich die Gesetzesbestimmungen über die Homosexualität in Gambia verstrengert hätten.

Die Vertrauensperson brachte ergänzend vor, dass sie den Beschwerdeführer als sehr engagiert erlebt habe. Er habe am 15. Dezember (2014) über Vermittlung durch das AMS den ersten Kontakt beim Jugendcoaching gehabt und diese Kontakte wöchentlich bzw. alle 2 Wochen regelmäßig wahrgenommen und habe sich auch aktiv eingebracht. Nunmehr habe er fast 2 Monate lang unentgeltlich praktiziert.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2015, XXXX, wurde unter Spruchpunkt I. die Beschwerde gemäß § 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt II. jedoch gemäß § 75 Abs. 20 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen der behaupteten Homosexualität des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, glaubhaft erschiene jedoch das starke Bemühen des Beschwerdeführers an einer Integration in Österreich.

Wegen mangelnder Glaubwürdigkeit wurde auch die Beschwerde hinsichtlich Asyl abgewiesen und hinsichtlich subsidiärem Schutz insbesondere ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia in eine dem Artikel 3 EMRK widersprechende existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Zu Spruchpunkt III. wurde einerseits ausgeführt, dass sich der Antragsteller für die Zeitdauer seines Aufenthaltes in Österreich ausgezeichnet integriert habe, sehr gut Deutsch spreche, mehrfach freiwillige Arbeit geleistet habe und es ihm nunmehr gelungen sei eine Lehrstelle als Koch zu erlangen und außerdem erfolgreicher Leichtathlet sei, jedoch vom Landesgericht zu einer (wenn auch nur bedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe wegen Suchtgifthandels verurteilt worden sei. Es würden im damaligen Zeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegen. Bei einem längeren Zeitablauf ohne weitere strafgerichtliche Verurteilung einer positiven Zukunftsprognose in Verbindung mit einer weiter gefestigten Integration im Hinblick auf eine Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt und einer Selbsterhaltungsfähigkeit, könnten diese Umstände zu Gunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben.

In der Folge legte RechtsanwältinXXXX eine Vollmacht des Beschwerdeführers vor (samt einem Empfehlungsschreiben der XXXX, Jugendcoatching).

Am 14.07.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Eingangs der Befragung gab der Antragsteller an, dass er wohl kein Familienleben in Österreich führe, aber Schule und Arbeit in Österreich habe. Er habe eine fixe Beschäftigung und gehe in die Berufsschule. Im Heimatland würden seine Mutter und seine jüngere Schwester noch leben, sein Vater sei schon länger gestorben und weitere Verwandte habe er nicht. Er habe auch schon mehr als ein Jahr keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten. Die Telefonnummer die er gehabt habe, funktioniere nicht mehr. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass man ihn lebenslang ins Gefängnis stecken und umbringen würde. Er habe seit 20.03.2015 eine Lehrstelle im Gasthaus "XXXX" als Kochlehrling und könne von der Lehrlingsentschädigung leben. Er habe Deutschkurse bis B1 besucht und besuche nunmehr die Berufsschule XXXX. Er habe diese im ersten Jahr auch in der deutschen Sprache positiv bestanden. In seiner Freizeit mache er Sport. Er treffe Freunde, arbeite auch beim XXXX, betreibe Lauftraining, möchte seine Lehre abschließen und danach in Österreich bleiben. Er arbeite nebenberuflich beim XXXX und trainiere beim Verein XXXX Leichtathletik. Er sei im Jahr 2013 wegen Marihuana mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, habe aber damit nichts mehr zu tun. Er habe gesehen, dass er am Anfang etwas Schlechtes gemacht habe, er habe aber nunmehr gesehen, dass es einen anderen Weg zum Leben gebe, eine Ausbildung angefangen und helfe beim XXXX und betreibe Sport. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen des Vereines XXXX, der XXXX, der Berufsschule XXXX samt (positivem) Jahreszeugnis, Bestätigungen des XXXX, des oberösterreichischen Leichtathletikverbandes, der Volkshochschule XXXX sowie eine Ablichtung seines Lehrvertrages samt Beschäftigungsbewilligung vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.11.2016, Zl. 8215556307-1573912, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt und Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich aufweise, aber ein Privatleben von fast vier Jahren in Österreich habe, Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachgewiesen und an zwei B1-Kursen teilgenommen und auch erfolgreich eine Lehre als Koch begonnen habe. Ein einfaches Gespräch auf Deutsch sei möglich gewesen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei zumindest teilweise gegeben und übe der Beschwerdeführer auch ehrenamtliche Tätigkeiten beim XXXX und beim Verein XXXX aus. Weiters sei auf Grund der Teilnahme an Leichtathletikbewerben die Bemühungen um Integration erkennbar. Weiters würden auch Empfehlungsschreiben vorliegen, der Beschwerdeführer sei jedoch zweimal zu bedingten Freiheitsstrafen nach dem SMG verurteilt worden. Rechtlich wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Bestehen eines Familienlebens zu negieren gewesen sei. Der Antragsteller habe wohl ein Privatleben in Österreich, aber das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände sei nicht gegeben. Der Aufenthalt gründe sich nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber und habe der Antragsteller nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht besessen und ist im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht in hohem Maße mit einer Desintegration zu rechnen. Es könnten bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werde. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Die Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nicht. Auch bestehe keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung nach Gambia entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen, sodass spruchgemäß zu entschieden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei auch die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. In der Beschwerde wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bereits seit 20.03.2015 in einem legalen Ausbildungsverhältnis als Koch stehe und aus der schriftlichen Bestätigung seines Arbeitsgebers hervorgehe, dass dieser äußerst motiviert und fleißig sei und auch das erste Berufsschuljahr erfolgreich absolviert habe. Er sei in der Schule in jeder Weise sehr gut integriert. Der Beschwerdeführer sei als junger Mensch ohne familiären Hintergrund vor rund vier Jahren nach Österreich gekommen und habe aus eigenem Engagement die einmalige Chance einer Berufsausbildung erhalten. Vor Antritts der Lehre sei der Beschwerdeführer unentgeltlich und freiwillig im Betrieb seines nunmehrigen Arbeitsgebers tätig gewesen und engagiere er sich überdies freiwillig bei "Essen auf Rädern" und sei er auch im Bereich der Leichtathletik aktiv. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufweisen würde. In seinem Heimatland habe er nur mehr seine Mutter, zu welcher er jedoch keinen Kontakt mehr habe. Es sei wohl eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Verurteilungen durch das Landesgericht XXXX aufweise, diese würden jedoch aus dem Jahre 2014 stammen und habe sich das Leben des Beschwerdeführers nach diesen Verurteilungen zum Positiven gewandelt. Die Erstbehörde habe es unterlassen zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.06.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. ‚Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seiner ausgewiesenen Vertreterin. Diese brachte vor, dass der Beschwerdeführer seine Lehre erst im Frühjahr 2019 beende und er freiwillig beim XXXX mitarbeite, wozu sie Bestätigungen vorlegte. Weiters legte sie Urkunden über (erfolgreiche) Teilnahmen am Halbmarathon XXXX 2017 und 2018 vor.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er amXXXX geboren sei und sich seit 26.10.2012 ununterbrochen in Österreich aufhalte. In Gambia würden noch seine Mutter und seine Schwester leben, er habe aber mit diesen schon lange keinen Kontakt mehr, da er keine Telefonnummer von ihnen habe und diese auch über keinen Internetzugang verfügen würden. Er habe auch sonst keine Kontakte mehr nach Gambia.

Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Er lebe auch aktuell weder in einer homo- noch in einer heterosexuellen Beziehung, auch habe er keine Verwandte in Österreich oder anderen europäischen Ländern. Er mache derzeit eine Ausbildung zum Koch im Lokal "XXXX" in XXXX. Das sei ein traditionelles österreichisches Lokal und koche er gerne traditionelle österreichische Küche, am liebsten Eiernockerl und Schweinsbraten, wobei er Moslem sei, aber manchmal auch Schweinsbraten esse. Seine Lehrzeit dauere noch 10 bis 11 Monate, in der Berufsschule gehe es ihm gut. Das nächste Zeugnis bekomme er aber erst im Oktober/November 2018. Er lerne ausschließlich Koch und nicht den Doppellehrberuf Koch/Kellner. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, würde er gerne weiter im gleichen Lokal arbeiten. Ein A2-Diplom habe er schon vorgelegt. Er habe auch den B1-Kurs gemacht, aber - wie die Beschwerdeführervertreterin ausführte - gleich mit der Lehre begonnen und auch die ersten drei Jahre der Berufsschule positiv in Deutsch abgeschlossen. Er habe die Lehre ohne Pflichtschulabschluss beginnen können. Sonstige Qualifikationen habe er in Österreich noch nicht erworben.

Er bekomme XXXX Lehrlingsentschädigung, im nächsten Monat bekomme er schon mehr. Er beziehe keine Sozialleistungen mehr, auch nicht von privater Seite und sei daher selbsterhaltungsfähig. Er habe im Betrieb eine eigene Wohnung, müsse dafür keine Miete zahlen und außerdem komme der Betrieb für die Verpflegung auf. In seiner Freizeit treffe er sich mit Kollegen oder gehe er laufen. Er sei Mitglied beim XXXX, außerdem sei er ehrenamtlicher Mitarbeiter beim XXXXfür den Bereich "Essen auf Rädern". Er habe auch schon österreichische Freunde.

Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem zwei Verurteilungen aufscheinen, gab er an, dass das ein Fehler von ihm gewesen sei. Er sei damals jung gewesen. Er habe früher Marihuana konsumiert, schon seit Ende 2014 aber nicht mehr. Andere Suchtgifte habe er nicht konsumiert. An die Verurteilung und die Zeugenaussagen könne er sich nicht mehr erinnern. Die Beschwerdeführervertreterin wies darauf hin, dass der Richter dem damals siebzehnjährigen Mädchen mehr geglaubt habe als dem gleichaltrigen Beschwerdeführer, beide seien unvertreten gewesen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen beiden Verurteilungen. Von der Beschwerdeführervertreterin aufgefordert die Arbeit beim XXXX näher zu schildern, gab er an, dass er mittwochs immer frei habe und an diesem Tag von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr beim XXXX als Beifahrer tätig sei. Er bringe das Essen zu den Kunden und habe er schon mit vielen älteren Menschen Kontakte geschlossen. Auch zu den Stammkunden des Gasthofes "XXXX" habe er Kontakt. Er habe auch nach wie vor eine Ausbildungsassistenz von "XXXX". Er nehme den diesbezüglichen Termin regelmäßig einmal im Monat wahr.

Bei einer Rückkehr nach Gambia fürchte er, dass er ins Gefängnis komme, außerdem habe er dort niemanden mehr und würde er von keiner Seite Unterstützung erhalten.

Abschließend wurden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia unter Setzung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt, wobei innerhalb gleicher Frist weitere Integrationsunterlagen vorgelegt werden können.

Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin Gebrauch und legte er Unterstützungsschreiben des Vereines XXXX betreffend der Leitung des dortigen Lauftreffs, der XXXX, sowie des geschäftsführenden Gesellschafters der XXXX, vor, weiters wurde ein Empfehlungsschreiben der XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Er besuchte 6 Jahre lang die Schule. Seine Mutter und seine Schwester leben anscheinend noch in Gambia. Er hat jedoch mit ihnen keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 26.10.2012 nach Österreich und er stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.06.2014, Zl. XXXX, wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.09.2014, Zl. XXXX wegen § 12 iVm § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er früher Marihuana geraucht hat, jedoch das seit Ende 2014 nicht mehr.

Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat beim Gasthof "XXXX" (XXXX) eine Lehre als Koch begonnen, befindet sich bereits im dritten Lehrjahr und hat auch die Berufsschule bisher positiv abgeschlossen und sein Arbeitgeber ist äußerst zufrieden mit ihm. In seiner Freizeit ist er ehrenamtlich bei der Aktion "Essen auf Rädern" des XXXX tätig. Weiters leitet er eine Laufgruppe beim Verein XXXX und hat auch schon mehrfach erfolgreich am XXXX Halbmarathon und anderen Laufwettbewerben teilgenommen. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Betriebswohnung und erhält von seinem Arbeitgeber auch Verpflegung. Er ist auf Grund der Lehrlingsentschädigung zur Gänze selbsterhaltungsfähig. Er hat auch zahlreiche Kontakte zu Österreichern, die ihm auch durch Empfehlungsschreiben Unterstützung haben angedeihen haben lassen.

Der Beschwerdeführer hat bereits mit Schreiben vom 31.10.2014 ein Deutschdiplom im Niveau A2 vorgelegt; wie sich der vorsitzende Richter im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2018 überzeugen konnte, gehen jedoch die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers weit über A2 hinaus, da er auf alle Fragen spontan und in gutem Deutsch antworten konnte und die Beschwerdeverhandlung fast ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte.

In Anbetracht der Gewährung eines Aufenthaltstitels war es nicht erforderlich Länderfeststellungen zu treffen.

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 27.10.2012 und am 10.01.2013, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 19.03.2013 und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich am 14.07.2016 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015 und vom 01.06.2018, durch Einsichtnahme in den vom Bundesasylamt vorgelegten Gesamtakt und den aktuellen Strafregister, sowie durch Vorlage eines Empfehlungsschreibens der XXXX, einer Volontariatsvereinbarung samt Lehrvertrag, eines Empfehlungsschreiben desXXXX Leichtathletik, eines Schreiben des Vereines XXXX, eines Empfehlungsschreibens des XXXX, einer fachlichen Stellungnahme der XXXX, einer Beschäftigungsbewilligung als Lehrling des AMS XXXXvom 18.03.2015, durch die Vorlage von Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, einschließlich eines Prüfungszeugnisses im Niveau A2 durch den Beschwerdeführer, einer Arbeitsbestätigung des XXXX, Teilnahmebestätigungen am XXXX, eines weiteren Empfehlungsschreibens der XXXX Jugendcoatching, einer Unterstützungserklärung des Vereines "XXXX", eines Jahreszeugnisses der dritten Klasse der Berufsschule XXXX, eines Unterstützungsschreibens des Vereines XXXX sowie Unterstützungsschreiben von Frau XXXX, eines Empfehlungsschreibens der XXXX und eines Empfehlungsschreibens von FrauXXXX durch die Beschwerdeführervertreterin.

2. Beweiswürdigung:

In Anbetracht des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes war es nicht notwendig, sich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Die festgestellten Verurteilungen ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie aus den im Akt befindlichen Urteilen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Verurteilung nach § 27 SMG ausschließlich um Canabiskraut gehandelt hat und - worauf die Beschwerdeführervertreterin hingewiesen hat - die zweite Verurteilung im Zusammenhang mit der ersten steht, wobei der zuständige Richter dem gleichaltrigen siebzehnjährigen Mädchen mehr geglaubt hat als dem Beschwerdeführer. Jedenfalls wurden die Haftstrafen ausschließlich bedingt ausgesprochen, ist die Probezeit abgelaufen, ohne dass es zu einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen wäre. Es sind fast vier Jahre seit seiner letzten Verurteilung vergangen.

Seine außerordentlich gute Integration konnte der Beschwerdeführer durch eine Unzahl von Urkunden und seinen glaubwürdigen, in der letzten Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes auch in gutem Deutsch vorgetragenen Aussagen unter Beweis stellen. Jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Lehrverhältnis für den Lehrberuf Koch steht, dass die Lehrzeit erst 2019 endet, sein Arbeitgeber mit dem Beschwerdeführer äußerst zufrieden ist und er auch das dritte Schuljahr positiv abgeschlossen hat.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich äußerst aktiv, arbeitet an seinem freien Tag bei Essen auf Rädern des XXXX mit, organisiert weiters einen Lauftreff des Vereines XXXX und ist auch selbst ein erfolgreicher Wettbewerbsläufer. Durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben wird das positive Bild des Beschwerdeführers abgerundet.

Seine Deutschkenntnisse konnte er einerseits durch das bereits 2014 erworbene Deutschzertifikat A2, durch das positive Jahreszeugnis der Berufsschule (auch in Deutsch!) sowie auch durch den persönlichen Eindruck des vorsitzenden Richters in der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung unter Beweis stellen.

Was den persönlichen Eindruck des vorsitzenden Richters betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen äußerst engagierten und bemühten Eindruck,was Weiterbildung und Integration in Österreich betrifft, hinterlassen hat und er glaubhaft machen konnte, dass er mit der österreichischen Kultur und Lebensart schon eng verbunden ist. Schließlich konnte er auch glaubhaft machen, dass er seine unrühmliche Vergangenheit endgültig hinter sich gelassen hat und zu einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen geworden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

A.

Zu I. + II.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG.

Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenen Privat- und Familienleben ist jedenfalls nicht als unbeachtlich anzusehen (jüngst VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041-9).

Wie bereits ausgeführt sind keine Hinweise auf ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar.

Was sein Privatleben betrifft, ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Beim Beschwerdeführer liegt wohl eine Verurteilung nach § 27 SMG und eine solche nach § 288 StGB vor, welche beide zu bedingten Freiheitsstrafen führten, wobei die Probezeit jeweils abgelaufen ist, ohne dass es zu einer Verurteilung gekommen wäre und liegen die Verurteilungen mehr als vier Jahre bzw. knapp vier Jahre zurück. Die Verurteilung nach § 27 SMG betraf ausschließlich Canabis, wobei hinsichtlich dieses minder gefährlichen Suchtgiftes schon längere Zeit von verschiedenen Parteien und Organisationen eine Straffreiheit gefordert wird. Es mag wohl grundsätzlich zutreffen, dass der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit innewohnt, im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer aber durch seine Aussage, aber insbesondere durch seine nunmehrige Lebensführung, glaubhaft machen, dass er dem Suchtgift abgeschworen hat.

Bereits mit Vorerkenntnis vom 11.05.2015 wurde festgehalten, dass bei einem längeren Zeitablauf ohne weitere strafgerichtliche Verurteilung und damit auch einer längeren Aufenthaltsdauer in Österreich, einer positiven Zukunftsprognose in Verbindung mit einer weiter gefestigten Integration im Hinblick auf eine Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt und eine Selbsterhaltungsfähigkeit, diese Umstände zu Gunsten einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung den Ausschlag geben könnten.

Alle diese Voraussetzungen sind zwischenzeitig erfüllt: Der Beschwerdeführer befindet sich fast sechs Jahre in Österreich, er ist seit dem Jahre 2014 nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden, er ist im österreichischen Arbeitsmarkt fest integriert, indem er eine Lehre als Koch derzeit mit Erfolg absolviert und auch nach Ende seiner Lehre gute Chancen hat, weiter im gleichen Betrieb beschäftigt zu werden. Besonderes Augenmerk ist auf den Umstand zu richten, dass der Beschwerdeführer vollständig selbsterhaltungsfähig ist.

Weiters ist in Freiwilligenarbeit äußerst engagiert, arbeitet bei der Aktion "Essen auf Rädern" mit, ist bei Vereinen aktiv tätig und erfolgreicher Leichtathlet. Auf Grund aller dieser Umstände ist eine ausschließlich positive Zukunftsprognose möglich. Weiters ist anzuführen, dass sich im Laufe der politischen Diskussion der letzten Monate verschiedene Parteien und Interessensvertreter gegen Rückkehrentscheidungen und noch mehr gegen Abschiebungen von Lehrlingen in einem aufrechten Lehrverhältnis gewendet haben; dies wäre allerdings die Konsequenz, würde die angefochtene Entscheidung bestätigt werden.

Außerdem ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland weitgehend als "entwurzelt" zu bezeichnen, da er schon lange keinen Kontakt mehr mit seinen Familienangehörigen oder irgendwelchen anderen Personen in Gambia mehr hat.

Zusammenfassend war daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall auf Grund der äußerst guten Integration des Beschwerdeführers seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war (vgl. VwGH 22.2.2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 25.3.2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Gemäß § 58 Absatz 1 Z 5 leg. cit hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen auch zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht unter den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fällt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst klargestellt hat, muss das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel selbst erteilen (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205-5).

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer hat ein Sprachzertifikat im Niveau A2 bereits mit 21.10.2014 vorgelegt, darüber hinaus auch ein positives Berufsschulzeugnis des dritten Lehrjahres (auch in Deutsch), und konnte sich auch der vorsitzende Richter in der Beschwerdeverhandlung vom 01.06.2018 von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen. Damit ist die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 a Abs. 4 NAG erfüllt und war dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung PLUS" zu erteilen. Es war daher auch keine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung mehr erforderlich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Da im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung sich als unzulässig herausgestellt hat und dem Beschwerdeführer auch eine Aufenthaltsberechtigung erteilen zu war, war der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei Fragen des Privatlebens auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Beschäftigungsbewilligung, Deutschkenntnisse, Erwerbstätigkeit,
Integration, Interessenabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W159.1435261.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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