TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 W124 2165935-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

Spruch

W124 2165935-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal mit Unterstützung eines Schleppers in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser an, dass ihn sein Onkel, der ein hoher Politiker sei, mit dem Tod bedrohen würde. Wenn der BF sterben würde, würden die Grundstücke des BF auf seinen Onkel übergehen. Aus diesem Grunde habe sein Onkel versucht ihn umzubringen. Es würde sehr viele Gruppen geben, die hinter den BF her sein würden. Er sei schon zweimal zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Diese seien aber immer wieder gelöscht worden, weil der Onkel des BF ein hoher Politiker sei und dieser nur ein, zweimal telefonieren müsse, damit diese gelöscht werden würden.

1.2. Am XXXX fand vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden verlauf nahm:

".........

F: Ist Punjabi Ihre Muttersprache?

A: Ja

Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Weiters wird der Ablauf der Einvernahme erläutert.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein

............

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: ja

F: Sind Sie gesund? Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit?

A: Ich bin gesund

F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?

A: Nein

F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?

A: Nein

F: Haben Sie eine Vertrauensperson?

A: Nein

Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass ich die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für mich nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurde ich bereits und werde ich auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurde ich bereits und werde heute erneut auf meine Mitwirkungspflichten gern. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben meine Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werde ich aufmerksam gemacht.

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wen ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

F: Haben Sie die Belehrung verstanden?

A: Ja

Von der Behörde wurde festgestellt, dass Österreich für Ihren Fall zuständig ist. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen Österreich Schutz gewähren soll/muss.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen in einer Ihnen verständlichen Sprache vorgelesen?

A: Ja, eine Kopie habe ich erhalten.

F: Wie gut verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

A: Gut

F: Wo leben die Eltern?

A: XXXX in Indien

F: Wo genau in XXXX?

A: ln XXXX

F: Seit wann leben die Eltern an dieser Anschrift?

A: Seit den letzten 4 bis 5 Jahren lebt meine Mutter dort. Mein Vater ist bereits verstorben.

F: Wann ist der Vater verstorben?

A: XXXX

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter?

A: Nein

F: Seit wann haben Sie mit der Mutter keinen Kontakt mehr?

A: SeitXXXX

F: Warum haben Sie mit der Mutter keinen Kontakt mehr?

A: Die Handys in Indien sind ausgeschaltet. Ich habe keine anderen Telefonnummern

F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen?

A: Derzeit habe ich keine Dokumente

F: Was ist mit "derzeit" gemeint?

A: Ich habe nur einen Totenschein von meinem Vater. Der befindet sich aber in Indien.

F: Haben Sie sonst mit einer anderen Person in Indien Kontakt?

A: Nein

F: Können Sie sich Dokumente aus Indien schicken lassen?

A: Nur den Totenschein von meinem Vater. Ich würde versuchen meinen Führerschein von Indien schicken zu lassen.

F: Wer würde Ihnen die Dokumente schicken.

A: Ich würde meinen Freund kontaktieren.

F: Wo lebt Ihr Freund?

A: XXXX in der Stadt XXXX

Verfahrensanordnung: Dem Asylwerber wird für die Vorlage der Dokumente eine Frist bis 30.06.2017 eingeräumt.

F: Wann und wo sind Sie geboren?

A: XXXX,

F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein

F: Stimmen die Daten auf Ihrer Asylkarte?

A: Ja

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?

A: Indien, XXXX, Religion Sikh

F: Wie lautete Ihre letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatland?

A: XXXX

F: Seit wann haben Sie dort gelebt?

A: Seit 5 Jahren

F: War es eine Wohnung oder ein Haus?

A: Es war eine Wohnung

F: Wie lange haben Sie in dieser Wohnung gewohnt?

A: Bis XXXX

F: Haben Sie dort alleine gelebt?

A: Mit meinen Bruder

F: Lebten Sie in einer Ehe, eheähnlichen Beziehung oder dergleichen Partnerschaft in Indien?

A: Nein

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein

F: Nennen Sie mir den Namen Ihrer Eltern

A: Vater: XXXX, verstorben XXXXMutter: XXXX, zirka 55 Jahre alt

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ich habe nur einen Bruder

Brüder: XXXX, zirka 24 Jahre

F: Haben Sie mit Ihrem Bruder Kontakt?

A: Nein

F: Wenn ich richtig verstanden habe, lebte Ihre Mutter nicht in derselben Wohnung?

A: Ja, die Mutter lebt in XXXX in der Stadt XXXX

F: Wo lebt Ihr Bruder jetzt?

A: Ich weiß es nicht. Als ich Indien verlassen habe hat er noch in XXXX

F: Ist Ihr Bruder auch nach Moskau geflogen?

A: Nein, mein Bruder hat mich nur bis auf den Flughafen nach XXXX begleitet.

F: Haben Sie im Heimatland noch weitere Verwandte?

A: Ja habe ich. Die wohnen aber nicht in derselben Stadt.

F: Wer und wo leben diese Verwandten?

A: Ein Bruder von meinen Vater lebt inXXXX, Distrikt XXXX

F: Sind Sie in Österreich beruflich tätig?

A: Nein

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Von der Gundversorgung. Ich arbeite in der Unterkunft und bekomme dort ein wenig Geld.

F: Wieviel bekommen Sie für Ihre Arbeit?

A: Für eine Stunde bekomme ich 1,60 Euro

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein

F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?

A: Nein

F. Welche Schulbildung haben Sie?

A: Ich bin bis in die 12. Klasse in die Schule gegangen

F: Haben Sie einen Beruf erlernt?

A: Nein

F: Was haben Sie kurz vor Ihrer Ausreise aus Indien gearbeitet?

A: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet

F: In welcher Landwirtschaft haben Sie gearbeitet?

A: In meiner eigenen Landwirtschaft

F: Wer war der Eigentümer dieser Landwirtschaft?

A: Ich und mein Bruder. Ich kann das beweisen, dass das Land mir gehört.

F: Wie haben Sie das letzte Mal in der Landwirtschaft gearbeitet (Zeitangabe).

A: Im XXXX habe ich das letzte Mal am Feld gearbeitet.

F: Wann genau sind Sie aus Indien ausgereist?

A: Zirka im XXXX

F: Sind Sie legal ausgereist?

A: Legal

F: Erklären Sie mir bitte die Reiseroute?

A: Wir haben mit dem Schlepper Kanada als Zielland ausgemacht. Ich bin mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX. Wir sind dann mit dem Auto weiter nach Österreich. In welche Länder ich war, kann ich nicht sagen.

F: Wie lang waren Sie in XXXX?

A: 2 Tage

F: Wer hat die Reise organisiert?

A: Ein Schlepper

F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus Indien? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation, Haus/Wohnung, Eigentum etc.).

A: Ich bin in die 12. Klasse in die Schule gegangen und habe nebenbei in der Landwirtschaft gearbeitet. Die finanzielle Situation war gut.

F: Von was lebt Ihre Mutter in Indien?

A: Wir haben das Land verpachtet.

F: Wie groß ist das Ackerland?

A: Insgesamt 10 Äcker

F: Was ist das Land wert?

A: Zirka 20 000 000 Rupee ( 280 0000 Euro)

F: Seit wann ist das Land verpachtet?

A: Seit März 2017 ist das halbe Land verpachtet.

F: Was ist mit den anderen 5 Äckern?

A: Der Rest gehört meinen Bruder.

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Mein Leben ist in Gefahr, deshalb bin ich geflüchtet. Mein Onkel hat mich bedroht. Er hat politische Verbindungen. Er wollte unser Land haben, weil er selbst kein Land besitz. Einmal hat er versucht mich und meinen Bruder umzubringen. Wenn mir oder meinen Bruder etwas passiert, gehört das Land automatisch meinen Onkel.

F: Wann genau wollte der Onkel Sie umbringen?

A: Ich war in der 11 Klasse.

F: Wie alt waren Sie in der 11 Klasse?

A: Das war zirka XXXX. Ich war damals zirka 18 Jahre.

F: Was genau ist an dem Tag an dem Ihr Onkel Sie umbringen wollte passiert?

A: Ich und meine Brüder haben an dem Tag auf dem Feld gearbeitet. Mein Onkel ist mit vielen Männern gekommen. Sie haben uns angegriffen und ich und mein Bruder sind weggelaufen. Wir waren auch bei der Polizei aber die Polizei hat nichts gemacht, weil mein Onkel politische Verbindungen hat.

F: Ist das der Onkel der in XXXX lebt?

A: Nein, das ist der jüngere Bruder. Sein Name ist XXXX.

F: Wie alt ist Ihr Onkel und wo wohnt Ihr Onkel?

A: Das weiß ich leider nicht.

F: Für welche Partei war Ihr Onkel aktiv?

A: Für die AAM AADMI PARTY

F: Warum haben Sie den jüngeren Bruder nicht schon vorher angegeben, als ich Sie wegen den Verwandten fragte?

A: Ich habe das bereits bei der Polizei angegeben.

F: Erzählen Sie mir genau über den Vorfall?

A: Als die Männer mit dem Onkel gekommen sind, hat der Onkel gesagt, dass er unseren Vater umgebracht hat und uns auch umbringen wird. Weil er das Land haben will.

F: Wann ist ihr Onkel auf das Feld gekommen und hat Sie und Ihren Bruder bedroht?

A: Im XXXX ist das passiert.

F: Wenn ich richtig verstanden habe, ist Ihr Onkel auf das Feld gekommen und hat Sie und Ihren Bruder mit dem Umbringen bedroht, wenn Sie ihm nicht das Feld überschreiben?

A: Ja. Unsere Felder sind mehr Wert, weil sie an der Straße angrenzen.

F: Mehr ist am Feld nicht passiert?

A: Nein

F: Ist vorher schon etwas mit dem Onkel vorgefallen?

A: Wir hatten ständig Streitereien

F: Seit wann hatten Sie die Streitereien mit dem Onkel?

A: XXXX hat es angefangen.

F: Hat Ihr Onkel auch gesagt, warum er Ihren Vater umgebracht hat?

A: Nein, hat er nicht gesagt.

F: Wie lautet der Name Ihres Onkels?

A: XXXX

F: Wo befindet sich Ihr Bruder jetzt?

A: Früher hat mein Bruder bei mir gelebt aber jetzt weiß ich nicht wo er ist.

F: Lebt er in Indien?

A: Ja

F: Wo genau lebt er in Indien?

A: Das weiß ich nicht.

F: Hat XXXX Ihren Vater wegen des Grundstückes umgebracht?

A: Das weiß ich leider nicht.

F: Sie gaben an, dass Sie seit XXXX Probleme mit dem Onkel XXXX hatten. Waren die Probleme wegen der Grundstücke?

A: Ja

F: Der Onkel wollte also schon seit XXXX die Grundstücke von Ihnen haben?

A: Ja

F: Hat Ihr OnkelXXXXSie schon XXXX mit dem Umbringen bedroht?

A: Ja. Die Polizei hat aber nichts gemacht.

F: Was hat die Polizei gemacht?

A: Nichts

F: Haben Sie versucht in einem anderen Teil von Indien zu leben?

A: Ich habe einen Monat in XXXX gelebt. Das Leben dort war sehr teuer.

F: Wohin sind Sie dann?

A: Ich bin dann zirka im XXXX wieder zurück nach XXXX in meinen alten Wohnort.

F: Gibt es sonst noch Fluchtgründe die Sie Vorbringen möchten?

A: Nein

F: Sind Sie jemals wegen Ihrer Rasse, Religion, sozialen Gruppe oder politischen Zugehörigkeit verfolgt worden?

A: Nein

F: Waren Sie in Indien jemals politisch oder religiös tätig? Waren Sie in Indien Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?

A: Nein

F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

A: Nein

F: Waren Sie jemals im Gefängnis?

A: Nein

F: Ist gegen Sie in Indien oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein

F: Sind Sie in einem Naheverhältnis zu einer terroristischen oder extremistischen Organisation wie etwa IS, Taliban oder AI Kaida gestanden?

A: Nein

F: Möchten Sie, dass die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland mit Ihnen erörtert werden um eine Stellungnahme dazu abgeben zu können?

A: Nein

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Indien zurückkehren würden?

A: Ich habe Lebensgefahr dort

F: Könnten Sie sich vorstellen in einem anderen Teil von Indien zu leben?

A: Nein

F: Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs? Sind Sie in anderer Form integriert

A: Nein. In der Unterkunft haben wir teilweise Deutschkurse.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland sowie in, für Ihr Verfahren betreffenden, Drittstaaten durchgeführt werden?

A: Nein, ich habe nichts dagegen.

F: Es besteht die Möglichkeit eine freiwillige, unterstützte Rückkehr in Anspruch zu nehmen, möchten Sie das tun?

A: Nein

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ich habe alles gesagt was zu sagen war.

F: Haben Sie heute die Wahrheit gesagt?

A: Ja

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja"

............"

1.3. Inhaltlich wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom XXXX-wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihn sein Onkel wegen des Grundstückes hätte umbringen wollen bzw. diesen mit dem Umbringen bedroht habe. Der Bruder des BF, der die Hälfte des Ackerlandes besessen habe, sei am Tag der Ausreise des BF weiterhin in XXXX verblieben und würde dieser mit der Mutter des BF nach wie vor in Indien wohnhaft sein.

Des weiteres sei es für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel des BF nach dem ersten Mordversuch gegenüber den BF mehrere Jahre für einen weiteren solchen Versuch zugewartet haben will. Auch dass der Onkel den BF im XXXX mit dem Umbringen bedroht habe, weil er die Unterschrift des BF für die Überschreibung der Grundstücke gebraucht habe, sei nicht verständlich, als er das Land auch ohne Unterschrift des BF erhalten hätte. Der BF habe selbst angegeben diese ohne einer solchen zu erhalten. Der BF habe angegeben, dass das Grundstück nach dem Tod des BF automatisch in den Besitz des Onkels übergehen würde.

Außerdem habe der BF vom Tag des angeblichen Mordversuchs im Jahr XXXXbis zum Tag auf dem Feld im Jahr XXXX keinen weiteren handgreiflichen Vorfall vorbringen können. Hätte sich der vom BF behauptete Mordanschlag im Jahr XXXX tatsächlich zugetragen und der Onkel vorgehabt den BF und dessen Bruder wegen der Felder umzubringen, wäre der BF aus Angst um sein Leben auf keinen Fall mehr auf das Feld gegangen und hätte es drei Jahre bewirtschaftet. Der BF hätte vielmehr in einem anderen Teil von Indien Zuflucht suchen können, weil er durch die Verpachtung seines Ackerlandes finanziell abgesichert gewesen sei.

Außerdem würde der BF eigenen Angaben nach über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügen. Sowohl seine Eltern als auch seine zwei Geschwister würden nach wie vor in Indien leben. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF bei einer Rückkehr durch dieses familiäre Netzwerk Unterstützung finden würde und somit in keine existenzbedrohende oder aussichtslose Lage geraten würde.

Dem BF wäre es auch möglich eine finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, um seine Versorgung in der ersten Zeit sicher zu stellen, bis dieser wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert sein würde.

Der BF sei eigenen Angaben nach gesund und würde über Angehörige verfügen, mit einer Wohnung versorgt sein und Personen haben, die ihn unterstützen würden.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF in seinem Heimatland keinerlei Probleme mit dem indischen Staat haben würde und er nicht glaubhaft machen habe können, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung i.S.d. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohen oder er einer solchen ausgesetzt sein würde.

Außerdem sei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Bedarfsfall auf Grund der Größe und der Bevölkerungsanzahl des Heimatstaates des BF ohnehin gegeben, da der BF bei einer Wohnsitzannahme in einer der indischen Großstädte nicht mehr ohne weiteres auffindbar wäre.

Dem BF sei es als arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann zumutbar, dass er sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne und ihm keinesfalls die völlige Entziehung der Existenzgrundlage drohen würde. Es sei jedenfalls anzunehmen, dass der BF seine existenziellen Grundbedürfnisse so wie auch vor seiner Ausreise aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern könne.

Es sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention drohen würde.

Bezüglich der Integration wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Eingriff in die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens mangels naher Angehöriger in Österreich nicht vorliegen würde. Alle Angehörigen würden sich noch im Heimatland aufhalten.

Es sei im Verfahren nichts hervorgetreten, was dazu Anlass gegeben hätte, eine besondere Integration seiner Person in Österreich anzunehmen, zumal der BF nicht Deutsch spreche, über keine privaten Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. Auch sein erst sehr kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen bzw. Integration in Österreich.

1.4. Eine gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gem. § 3 Abs. 1 , 8 Abs. 1 , 10 Abs. 1 Z 3 , 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

Festgestellt wurde, dass der BF ein Staatsangehöriger von Indien sei und aus dem Bundesstaat XXXX stammen würde. Der BF beherrsche die Sprache Punjabi in Wort und Schrift gut. Im Herkunftsstaat habe er 12 Jahre lang die Schule besucht und in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Mutter, der Bruder und weitere Verwandte des BF würden nach wie vor in Indien leben.

Das Vorbringen des BF betreffend seiner Furcht vor Verfolgung wurde den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem BF stehe in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde folgendes ausgeführt:

"Die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers erscheinen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen über die allgemeine Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Ausreismotive des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragungen gab der Beschwerdeführer als ausschließlichen Fluchtgrund an, von seinem politisch einflussreichen Onkel mit dem Tode bedroht worden zu sein, da sich dieser Grundstücke aneignen hätte wollen, die im Eigentum des Beschwerdeführers und dessen Bruder stünden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang zwei zeitlich weit auseinanderliegende Vorfälle mit seinem Onkel in den Jahren XXXX geltend und erklärte, in der Zwischenzeit habe es lediglich Streitigkeiten mit dem Onkel gegeben. Die belangte Behörde führte hiezu zu Recht aus, dass besagter Onkel wohl nicht drei Jahre im Wesentlichen untätig zugewartet hätte, hätte er tatsächliche Mordabsichten in Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Bruder gehegt - dies insbesondere vor dem Hintergrund seines angeblichen politischen Einflusses. Hätten umgekehrt der Beschwerdeführer und sein Bruder seit dem angeblichen fehlgeschlagenen Mordversuch im Jahr XXXX in Bezug auf den Onkel Angst um ihr Leben gehabt, so hätten sie sicherlich nicht durchgehend bis zum Jahr XXXX nach wie vor persönlich ihr Land bewirtschaftet. Bis zuletzt vermochte der Beschwerdeführer übrigens nicht, einen entscheidenden Widerspruch in seinen Aussagen aufzuklären: Hatte er zunächst noch behauptet, das Eigentum an besagten Grundstücken ginge im Fall seines eigenen Todes und jenes seines Bruders automatisch auf den Onkel über, so erklärte er zu einem späteren Zeitpunkt, sein Onkel hätte im Jahr XXXX die Geschwister persönlich mit dem Umbringen bedroht, sollten ihm diese besagten Grundstücke nicht offiziell überschreiben. Ein derartiges Ansinnen ließe sich aber nur dann logisch erklären, wenn im Fall des Ablebens der beiden Brüder das Eigentum an den Grundstücken nicht automatisch auf den Onkel überginge. Die belangte Behörde ist schließlich auch mit ihren beweiswürdigenden Überlegungen im Recht, wonach nicht nachvollziehbar und plausibel erscheint, dass angesichts der massiven Verfolgungshandlungen durch den Onkel lediglich der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat, nicht aber dessen Bruder, der als Hälfteeigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke nach wie vor mit seiner Mutter in Indien verlieben ist.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten des Bundesamtes daher vollinhaltlich an und gelangt ebenso wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass das zu seinem Fluchtgrund erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der ins Treffen geführten Verfolgungshandlung, könnte der Beschwerdeführer überdies vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftsstaates außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen.

Aus den Länderberichten ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer auf Grund seiner absolvierten Schulbildung und Berufserfahrung als Landwirt auch durchaus zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Der Beschwerdeführer verfügt nicht nur über einen Schulabschluss, sondern hat auch ausreichend sprachliche Kenntnisse; daher ist er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen weder im Anschluss an die Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Insbesondere den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative konnte der Beschwerdeführer nichts Relevantes entgegensetzen. Die landeskundigen Feststellungen der belangten Behörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden.

Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft dargelegt hat."

Rechtlich wurde vom BVwG im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im gegenständlichen Fall nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht erfüllt hat.

Im Übrigen hätte der BF auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation entsprechend den Länderfeststellungen nicht im gesamten Staatsgebiet eine Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 der GFK zukomme. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in der Regel, insbesondere für den gesunden und arbeitsfähigen BF zumutbar. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Falle des BF sich in anderen Landesteilen niederzulassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten gehe auch hervor, dass die Möglichkeiten sich außerhalb der engeren Heimat eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen, der körperlichen Verfassung abhängen würden und durch die Unterstützung von Seiten der Verwandten, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen sei es zufolge der Länderfeststellungen in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, Punjabi spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich (allenfalls auch ohne die Unterstützung durch Verwandte) eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht entnehmen lässt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.

Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden."

Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweiswürdigung ergeben hat, dass das in den Einvernahmen und in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr als nicht glaubhaft zu bewerten ist, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz-, bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise als sehr kurz zu bezeichnen sei und dadurch relativiert werden würde, dass der Aufenthalt bloß auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig sei, was dem BF bewusst sein habe müssen.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat er auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur äußerst geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und seine Mutter, sein Bruder und seine Verwandten nach wie vor in der Heimat leben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde kein integrationsrelevantes Vorbringen erstattet.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

1.5. In der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift zum Zwecke der Ausreiseverpflichtung wurde dem BF bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu stellen, da der BF keinen Reisepass besitzen würde. Der BF sei in diesem Zusammenhang auch bereit die erforderlichen Formblätter auszufüllen und sich selbständig um die Erlangung eines Reisepasses bei der indischen Botschaft zu bemühen.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am XXXX erfolgte die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz. In der mit dem BF mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, seit seiner letzten Antragstellung Österreich nicht verlassen zu haben.

Auf die Frage, weshalb der BF jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stellen würde, gab dieser an gestern von seiner Schwägerin angerufen worden zu sein. Diese habe ihm gesagt, dass der Onkel nach Hause gekommen sei und gedroht habe. Weswegen der Onkel gefährlich sei, habe er bereits in seinem ersten Asylverfahren erzählt.

2.2. Am XXXX führte der BF in der mit ihm vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen aus, dass dieser in Indien Angst um sein Leben haben würde. Sein Onkel, welcher viele politische Beziehungen haben würde, habe das Grundstück übernehmen wollen. Der Bruder des BF habe diesem erzählt, dass sein Onkel vor zwei Wochen im Hause des BF gewesen sei und alles beschädigt habe. Der Bruder des BF habe ihm auch erzählt, dass sein Onkel den Sohn seines Bruders entführt habe und auch seinen Bruder, welcher deswegen auch auf der Flucht sei, umbringen wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF wegen der Grundstücke von seinem Onkel getötet zu werden, da dieser die Grundstücke haben wolle.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme für den BF nicht in Frage, da sein Onkel politisch sehr einflussreich sei und er in Indien nirgendwo anders leben könne. Die Bekannten des Onkels würden den BF auch in einer anderen Provinz erkennen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF aus, indischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei ledig und habe keine Kinder. Die Angehörigen des BF (Großeltern, Tante, eine Schwester und ein Bruder) würden noch in Indien leben. Seinen Großeltern und Geschwistern würde es gut gehen. Vor zwei Wochen habe er noch mit seinem Bruder gesprochen, der ihm erzählt habe, dass sein Leben auch in Gefahr sein würde. Er sei nunmehr auf der Flucht und habe seither keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Schwester des BF würde bei ihrem Ehegatten leben. Der BF habe 11 Jahre lang die Grundschule besucht und habe dieser in der Folge in der Landwirtschaft gearbeitet.

Den Schlepper habe er durch Ersparnisse, welche er am Konto gehabt habe und durch Unterstützung seiner Großeltern, finanziert.

2.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen (Spruchpunkt III.).

Zur Person des BF habe das BFA hinsichtlich der Feststellung der Identität in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass diese in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden könne. Es hätten sich im Verfahren überdies keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer psychischen Störung leiden würde.

Die Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens des BF sowie der damaligen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz würden sich auf den Akteninhalt gründen.

Fest stehe, dass der BF seit der Stellung des Erstantrages das Bundesgebiet nicht verlassen habe und im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht worden sind. Als ausschließliche Motivation für das Verlassen des Herkunftstaates habe der BF die bereits im Erstverfahren geprüften und nicht asylrechtfertigenden Gründe geltend gemacht.

Dass keine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe, ergebe sich aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes des BF in Österreich. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt realistischer Weise davon ausgehen können, dass diesem ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Der BF habe nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland basiere auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung des Beirates unterliegt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert.

Zu dem vorgelegten Schriftstück sei angemerkt, wie dem Länderinformationsblatt bereits zu entnehmen sei, dass der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts leicht sei. Darüber hinaus sei das Schriftstück mit Rechtschreib-, und auch Grammatikfehlern versehen.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine neuen Fluchtgründe geltend machen habe können. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vorherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom XXXX, einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das BFA zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich für das BFA unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das des BF im Sinne des Art 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werden würde. Insbesondere würde auch die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, wurde ausgeführt: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides habe sich der BF erst vier Monate in Österreich aufgehalten. Der Behörde könne nicht entgegengetreten werde, wenn sie davon ausgehe, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer nach Art 8 EMRK nicht verletzt sei." Auch im Falle des BF gehe die Aufenthaltsdauer nicht wesentlich über die angeführte Vergleichsentscheidung des VfGH hinaus. Es hätten sich keine besonders gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Insbesondere sei die Einreise nach Österreich illegal erfolgt. Während des gesamten Aufenthaltes des BF in Österreich habe diesen sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen und seien im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Der BF habe sich bislang einzig auf Grund seines ungerechtfertigten Asylbegehrens im Bundesgebiet aufgehalten. Ein sonstiges Aufenthaltsrecht nach Wegfall des Status des Asylwerbers sei nicht erkennbar und sei auch nicht behauptet worden. Der BF habe sich im Klaren sein müssen, dass er nach Abweisung des Asylbegehrens sich nicht auf die Da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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