TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 W184 1216082-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53

Spruch

W184 1216082-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. 7622002/161260680, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Sierra Leones, reiste laut dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes zuletzt am 05.09.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag wegen eines Suchtgiftdeliktes festgenommen und in der Folge mit rechtskräftigem Urteil vom 18.01.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 Fall 6, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach § 12 Fall 2 StGB, § 28a Abs. 1 Fall 2 und 3, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten verurteilt.

Aufgrund dieser Verurteilung leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2018 von Amts wegen ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ein und übermittelte der beschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Stellungnahme mit zahlreichen näheren Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sierra Leone zulässig ist.

II. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

III. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

Vom Landesgericht ... wurden Sie ..., rechtskräftig mit 23.01.2017,

wegen der Begehung der Delikte § 12, 2. Fall StGB, § 28a (1), 2., 3. Fall, (4) Z 3 SMG, § 28a (1), 6. Fall, (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.

Seit 06.09.2016 sind Sie in einer österreichischen Justizanstalt ... inhaftiert.

Mit behördlichem Schreiben vom 20.02.2018 wurden Sie über die beabsichtigte behördliche Vorgehensweise, nämlich über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbotes, in Kenntnis gesetzt ...

Mit Schreiben, eingelangt am 02.03.2018, haben Sie im Zuge des gewährten Parteiengehörs im Wesentlichen folgendes angegeben:

Am 05.09.2016 seien Sie von Ungarn per Zug nach Österreich eingereist. Seit 05.09.2016 befänden Sie sich in Haft. Sie seien zum Aufenthalt in Ungarn jedenfalls bis 06.03.2025 berechtigt. Seit 1998 würden Sie Ungarn leben. In Ungarn würde Ihre Ehefrau XXXX , XXXX geboren, und Ihr Sohn, XXXX , XXXX geboren, leben. Im Heimatland

hätten Sie in Freetown ... gelebt. Im Bundesgebiet Österreich hätten

Sie keine Familienangehörigen und seien Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Ihrem Heimatland hätten Sie den Beruf des Händlers erlernt und ausgeübt. In Ihrem Heimatland seien Sie niemals verurteilt worden.

...

B) Beweismittel

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen ..., sind am ... geboren und

Staatsangehöriger von Sierra Leone.

Vom Landesgericht ... wurden Sie ..., rechtskräftig mit 23.01.2017,

wegen der Begehung der Delikte § 12, 2. Fall StGB, § 28a (1), 2., 3.

Fall, (4) Z 3 SMG, § 28a (1), 6. Fall, (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.

...

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Sie haben strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht. Seit 06.09.2016 sind Sie in einer österreichischen Justizanstalt wegen der Begehung diverser strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz inhaftiert.

Seit 06.09.2016 verfügen Sie über eine meldebehördlich erfasste Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Sie haben kein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet. Ihre Einreise in das Bundesgebiet erfolgte nicht rechtmäßig. Sie sind nicht zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt. Sie verfügen über keine finanziellen Mittel. Sie üben im Bundesgebiet keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es ist nicht festzustellen, dass Sie im Bundesgebiet ein gemäß Art.

8 EMRK ... schützenswertes Familienleben und Privatleben haben. Sie

haben keine Verwandten und keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Ihre Kernfamilie, nämlich Ihre Ehefrau und Ihr Sohn, lebt in Ungarn. Sie sind in Ungarn zum Aufenthalt berechtigt. Eine im Bundesgebiet erfolgte berufliche und soziale Integration ist nicht festzustellen. Sie sind wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz inhaftiert. Sie haben im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie haben im Bundesgebiet keine - nebst Ihrer Wohnsitzmeldung in einer österreichischen Justizanstalt - behördliche Wohnsitzmeldung.

Festzuhalten ist, dass Ihre Hauptsozialisierung in Ihrem Heimatland Sierra Leone erfolgte, wo Sie den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens zubrachten und am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnahmen. In Ihrem Heimatland erlernten Sie den Beruf des Händlers und waren auch als solcher tätig.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Sierra Leone:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2016a; vgl. EDA 28.4.2017; vgl. FD 28.4.2017). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2016a; vgl. EDA 28.4.2017).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Sierra Leone - Innenpolitik ...;

AA - Auswärtiges Amt (29.3.2017): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 3.2017a).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...

Bewegungsfreiheit

In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Auch Polizei, Zöllner und Militär verlangen Bestechungsgelder (USDOS 3.3.2017). Die Grenze zu Liberia ist offiziell offen. Die Behörden gestatten in der Regel Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Personen, sich zwischen beiden Ländern frei zu bewegen (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung (GIZ 3.2017c; vgl. AA 3.2017b).

Die Wirtschaft wird mit etwa 51,4 Prozent am BIP vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert. Der Dienstleistungssektor trägt mit 26,6 Prozent und der Industriesektor mit 22,1 Prozent zum BIP bei (GIZ 3.2017c).

Im Jahr 2016 ist die Wirtschaft dank anziehender Rohstoffpreise und hierdurch belebter Wirtschaftsaktivität wieder um knapp 5 Prozent gewachsen. Schwerpunkt der Wirtschaftspolitik von Präsident Koroma ist die Förderung großer ausländischer Investitionen mit dem Ziel, rasch neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatseinnahmen deutlich zu steigern, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Bergbau, Agrobusiness, Fischereiwirtschaft, Energiewirtschaft (auch erneuerbare Energien) und Ausbau der Infrastruktur (Häfen, Flughäfen, Straßen, Telekommunikation). Sierra Leone ist reich an Bodenschätzen und mit seinen schönen Stränden ein potentielles Ziel für Touristen in Westafrika (AA 3.2017b).

Das Entwicklungsprogramm "Agenda for Prosperity" für den Zeitraum 2013 bis 2018 soll dazu beitragen, dass Sierra Leone bis 2035 das Niveau eines Landes mit mittlerem Einkommen erreicht (AA 3.2017b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Sierra Leone - Wirtschaft ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017c): Sierra Leone - Wirtschaft ...

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 3.2017b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 27.4.2017).

Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten, der sich durch die Ebola-Epidemie weiter verschlechtert hat. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 27.4.2017).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (27.4.2017): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Es steht fest, dass Sie am 01.09.2016 strafbare Handlungen verwirklichten und vom Landesgericht ..., rechtskräftig mit 23.01.2017, wegen der Begehung der Delikte § 12, 2. Fall StGB, § 28a (1), 2., 3. Fall, (4) Z 3 SMG, § 28a (1), 6. Fall, (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt wurden ...

Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG begeht, wer einem anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge verschafft. Dieses Verbrechen haben Sie ausgehend von den Feststellungen durch Herstellen des Kontakts zwischen dem in Amsterdam operierenden Suchtgiftlieferanten und der Zweitangeklagten und die genauen Anweisungen, wo sie in Amsterdam hinzufahren hat, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Dadurch, dass Sie die Zweitangeklagte anwiesen, das Suchtgift in den festgestellten Mengen in den Niederlanden abzuholen und dieses aus den Niederlanden aus- und nach Österreich einzuführen, verwirklichten Sie das Verbrechen des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG.

...

Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender

Erwägungen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

...

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die hierzu getroffenen Feststellungen basieren auf den Abfrageergebnissen in ZMR, IZR, SA und SV.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellung betreffend das Nichtvorhandensein eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet begründet sich auf die Tatsache, dass Sie keine Familienangehörigen und Verwandten im Bundesgebiet haben und dass Sie keinerlei Sachverhalte im Bundesgebiet verwirklichten, aufgrund deren eine erfolgte tiefgehende Integration festzustellen war. Weder erfolgte Ihre Einreise in das Bundesgebiet legal noch ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet legal - besitzen Sie doch kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Eine erlaubte Erwerbstätigkeit haben Sie im Bundesgebiet nie ausgeübt und Sie verfügen erst seit Ihrer Inhaftierung über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Dass Sie sich Sprachkenntnisse der deutschen Sprache durch den Besuch eines Deutschkurses angeeignet hätten, hat sich im Verfahren überdies nicht ergeben. Überdies steht die Verwirklichung der zur Verurteilung und Inhaftierung führenden Straftaten gegen eine erfolgte tiefgehende Integration - demonstrieren Sie doch durch die Begehung der strafbaren Handlungen, dass Sie gültiges Recht und hiesige Wertvorstellungen nicht akzeptieren.

Die getroffene Feststellung zu Ihrem Aufenthaltsrecht in Ungarn und zum Familienbezug nach Ungarn ergeben sich aus Ihren glaubhaften Angaben anlässlich des Ihnen eingeräumten Parteiengehörs und einem PKZ-Abfrageergebnis ...

Durch die Tatsache, dass Sie den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens in Ihrem Heimatland zubrachten und Sie im Heimatland beruflich tätig waren (Sie geben an, Händler gewesen zu sein), hatte die getroffene Feststellung zur erfolgten Hauptsozialisierung in Ihrem Heimatland und die Feststellung zur erfolgten Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben im Heimatland zu erfolgen ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde nach § 52 Abs. 6 FPG hätte vorgehen müssen. Außerdem sei die Dauer des Einreiseverbotes zu lang. Auch das Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Ungarn hätte berücksichtigt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Sierra Leones, lebt seit dem Jahr 1998 in Ungarn und besitzt einen bis 06.03.2025 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel. In Ungarn leben seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn, geb. XXXX .

Die beschwerdeführende Partei hält sich seit spätestens 05.09.2016 in Österreich auf und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Aufenthalt war von Anfang an wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c und e SDÜ (ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung) unrechtmäßig.

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Eine sprachliche oder berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft oder gar die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb eines Sprachzertifikates wurden nicht einmal behauptet.

Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich mit rechtskräftigem Urteil vom 18.01.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 Fall 6, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach § 12 Fall 2 StGB, § 28a Abs. 1 Fall 2 und 3, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten verurteilt, wobei es um eine Menge von rund 1.091 g Kokain und 221 g Heroin ging, die von der Komplizin der beschwerdeführenden Partei als Drogenkurier aus den Niederlanden nach Österreich transportiert wurde. Strafmildernd wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes und erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Bestimmung eines anderen gewertet. Die beschwerdeführende Partei wurde am 05.07.2018 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, arbeitsfähig und gesund, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:

"Abschiebung

§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. ...

...

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

...

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10 (1) ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

...

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

..."

Im vorliegenden Fall setzt also die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 FPG voraus, dass sich der Drittstaatsangehörige, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält sowie dass dieser entweder seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder dass dessen sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Drittstaatsangehörigen berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen, gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat, eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Das Bundesamt hat aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung der beschwerdeführenden Partei nach dem Suchtmittelgesetz zu Recht eine von dieser Person ausgehende Gefährdung im Sinn des § 52 Abs. 6 letzter Satz FPG bejaht, wie unter Punkt III. noch näher auszuführen sein wird.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten oder Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Sierra Leone in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass sich die Wirtschaftslage als ungünstig darstellt, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des Refoulementschutzes nicht vorliegen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. Philip Czech, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung ds EGMR, EuGRZ 2017, 231; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.03.2016, E 22/2016; 20.02.2014, U 2689/2013; 12.06.2013, U 485/2012;

06.06.2013, U 682/2013; 09.06.2006, B 1277/04) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 05.12.2017, 2017/20/0431, Rn. 10; 30.05.2017, Ra 2017/19/0143; 16.02.2017, Ra 2017/01/0024;

08.09.2016, Ra 2015/20/0296, Rn. 21; 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, Rn. 7; 15.12.2015, Ra 2015/19/0149; 09.09.2014, 2013/22/0246;

16.11.2012, 2012/21/0065).

Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verhinderung von strafbaren Handlungen in Betracht kommt.

Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG an:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):

die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Im Rahmen der Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Drittstaatsangehörigen an einem weiteren Verbleib in Österreich nimmt zwar das Gewicht des persönlichen Interesses grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu. Doch ist dabei nicht die bloße Aufenthaltsdauer maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Drittstaatsangehörige die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865).

Im vorliegenden Fall hält sich die beschwerdeführende Partei bereits länger als ein Jahr in Österreich auf. Daher könnte die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der Verhinderung von strafbaren Handlungen, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen jedenfalls schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Denn ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich wurde nicht dargelegt. Die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat, lebt seit dem Jahr 1998 in Ungarn und reiste erst vor eineinhalb Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf die mit einem ungarischen Aufenthaltstitel verbundene Freizügigkeit. Eine ins Gewicht fallende Integration der beschwerdeführenden Partei in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Auch sonst kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Strafurteil vom 18.01.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 Fall 6, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach § 12 Fall 2 StGB, § 28a Abs. 1 Fall 2 und 3, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten verurteilt.

Ein Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Ungarn ist aufgrund des jahrelangen Aufenthaltes in diesem Staat, wo auch seine Ehefrau und sein Sohn leben, anzunehmen. Angesichts der schwerwiegenden Suchtgiftdelikte führt die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG jedenfalls zu einem Überwiegen des für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interesses an der Verhinderung derartiger Verbrechen.

Über die Möglichkeit einer Wiedereinreise nach Ungarn und über die weitere Gültigkeit des ungarischen Aufenthaltstitels entscheidet allerdings letztlich die ungarische Einwanderungsbehörde aufgrund eines Konsultationsverfahrens gemäß Art. 25 Abs. 2 SDÜ. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) kann erst nach Einziehung des Aufenthaltstitels durch die ungarischen Behörden erfolgen:

Art. 25 Abs. 2 SDÜ, BGBl. III Nr. 90/1997, lautet:

"Stellt sich heraus, dass der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen."

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung gemäß §§ 10, 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"Einreiseverbot

"§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

... [Z 1 bis 9]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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