Entscheidungsdatum
12.07.2018Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
W163 1249675-3/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. XXXX, folgenden Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Verfahrensgang
Erster Antrag:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 05.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet eingereist war. Als Grund für seine Einreise ins Bundesgebiet gab der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 05.01.2004 im Beisein eines Dolmetschers an, er sei als Mitglied der BJP von Mitgliedern der Congress Party verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er in Österreich um Asyl ersuche.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAA), am 16.04.2004, wiederholte der BF die Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX und führte zusammengefasst aus, dass er einem Zweig der BJP, der Jugendpartei YBJP angehörte und Mitglieder der Congress-Partei ihn mehrmals attackiert hätten. Auf konkrete Fragen gab er ein, es hätte im letzten Jahr im Mai ein Meeting der YBJP gegeben bei dem auch zwei oder drei Leute der Congress Partei gemischt hätten, die der Congresspartei erzählt hätten, was bei diesem Treffen besprochen worden sei. Fünf oder sechs Tage später hätten sieben oder acht Leute gegen 22.00 Uhr den BF zuhause aufgesucht, ihn geschlagen und seien dann wieder gegangen. Auf die Frage, wie die Leute ins Haus eingedrungen wären, änderte der BF seinen Angaben und gab an, dies sei nicht zu Hause geschehen, sondern auf der Straße, er sei auf dem Heimweg gewesen.
2. Mit Bescheid des BAA vom 16.04.2004, dem BF persönlich ausgefolgt am selben Tag, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt; dagegen legte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein. Das anschließende Rechtsmittelverfahren wurde in weiterer Folge wiederholt aufgrund Verletzung der Mitwirkungs- bzw. Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers eingestellt. Im Detail weist der Beschwerdeführer zwischen Mai 2007 und September 2009, sowie Jänner 2010 und Februar 2013 keine Meldung auf. Aktenkundig sind ferner eine Strafverfügung wegen Abstellen eines Kraftfahrzeugs ohne polizeiliches Kennzeichen, mehrmalige verwaltungsbehördliche Kennzeichenaufhebungen, sowie eine Anzeige wegen §224 StGB wegen Mitführen eines gefälschten rumänischen Ausweises (As. 53-55 des verwaltungsbehördlichen Aktes).
Am 23.07.2014 wurde der Beschwerdeführer - dessen Verfahren auf internationalen Schutz zwischenzeitlich infolge Zeitablaufes einer Fortsetzung nicht mehr zugänglich gewesen ist (Mitteilung des AsylGH vom 26.3.2013 zu C4 XXXX) - niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (zum genauen Inhalt der aufgenommenen Niederschrift vgl. Verwaltungsakt, Seiten 80f). Im Zuge seiner Befragung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, einen Antrag auf ein humanitäres Bleiberecht stellen zu wollen. Mit Eingabe vom 27.06.2014 wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekanntgegeben. Am 12.08.2014 wurde eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung Stufe B1 in Vorlage gebracht.
3. Am 21.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.
4. Am 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl einvernommen Nach den Gründen seiner Antragstellung nach § 55 AsylG gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich bleiben zu wollen, zumal er sich seit bereits zwölf Jahren hier aufhalte und seine Lebensgefährtin hier lebe. Am gleichen Tag wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen
5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehörs unter näherer Begründung (vgl. die Seiten 133 f des Verwaltungsaktes), sowie unter gleichzeitiger Übermittlung von Länderberichten hinsichtlich Indien zu den Themenbereichen Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie Behandlung von Rückkehrern, über die in Aussicht genommene Ablehnung seines Antrages nach § 55 AsylG sowie die damit verbundene Erlassung einer Rückkehrentscheidung informiert und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
6. Mit Bescheid vom 26.01.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen werde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG werde von Amts wegen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde.
7. Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2016 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Begründend wurde darin im Wesentlichen auf den bereits mehr als zehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie dessen in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben verwiesen, welches die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Abschließend wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf Behebung des angefochtenen Bescheids und Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt, der Antrag nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV bewilligt und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, gestellt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 07.04.2016, GZ: W125 XXXX, die Beschwerde gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z2 iVm Abs. 9, § 46 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der BF mangels Bestehens einer aufrechten Ehe mit seiner rumänischen Lebensgefährtin kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei und nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 falle. Der BF habe vor rund vier Jahren eine rumänische Staatsangehörige kennengelernt, mit welcher er seither eine Lebensgemeinschaft führe. Nach Darstellung der höchstgerichtlichen Judikatur führte das Bundesverwaltungsgericht, dass in Zusammenschau mit dem Nichtvorliegen darüberhinausgehender maßgeblicher Integrationsaspekte kein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK beziehungsweise in das Recht auf Achtung des Familienlebens/Privatlebens des Beschwerdeführers einhergehe.
Zweites (verfahrensgegenständlicher) Antrag
1. Der BF hat am 19.07.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
In weiterer Folge wurde der BF am 29.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 18.06.2018, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
3. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht eingebrachte und mit 25.10.2017 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Angefochten wurden alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids und es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 06.07.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, ihre Entscheidung betreffend die Abweisung des Antrages hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zu begründen. Sie beschränkte sich darauf, folgende Feststellung zu treffen: "Sie sind bzgl. Ihrer Fluchtgründe unglaubwürdig" (AS 192). Auch den Ausführungen unter dem Punkt "D) Beweiswürdigung" kommt kein Begründungswert zu, zumal die einzigen fallbezogenen Ausführungen lauten: "Ihr Vorbringen, wonach Sie in Indien mit Dritten Probleme gehabt hätten, wird v.a. aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben als nicht glaubhaft gewertet. Eine Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe konnten Sie nicht glaubhaft machen. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den indischen Staat oder durch Dritte bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der indische Staat nicht fähig oder willens ist." (AS 234). Worin die belangte Behörde die Widersprüchlichkeit der Angaben des BF sieht und warum nicht der geringste Anhaltspunkt einer Gefährdung durch Dritte vorliegt, wird nicht dargelegt.
1.2. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Spruchpunkt IV.) nicht näher begründet. Nach Darstellung der Gesetzeslage führte die belangte Behörde aus "Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 5 in Ihrem Fall vor" (AS 252). In den Ausführungen zu Spruchpunkt V. lässt sich zu Spruchpunkt IV. folgender Bezug vermuten: "In Ihrem Fall wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, weil Ihr Vorbringen zur Bedrohungssituation in Indien nicht den Tatsachen entspricht und Sie schon aus diesem Grund Ihren Asylantrag offensichtlich missbräuchlich stellten. Ihr gesamtes Verhalten zeigt in aller Deutlichkeit, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstellt." (AS 255). Der BF hat seine drohende Verfolgung mit seiner politischen Tätigkeit in seinem Herkunftsstaat begründet. Warum dieses Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, hat die belangte Behörde nicht begründet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden, da - wie oben dargelegt - die belangte Behörde ihre Entscheidung weder hinsichtlich des Spruchpunktes I. noch betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) näher begründet hat. Aus diesem Grund erweist sich im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als notwendig, auch in Hinblick auf das getroffene Einreiseverbot und den Umstand, dass sich der BF seit 14 Jahren im Bundesgebiet befindet.
Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W163.1249675.3.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018