Index
L9430 Hubschrauberdienst, Krankenbeförderung, RettungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Lienz auf Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler RettungsdienstG betreffend die Übernahme von Kosten für den qualifizierten Krankentransport mangels Präjudizialität der angefochtenen BestimmungenRechtssatz
Der vorliegende Parteiantrag erweist sich als unzulässig: Die klagende Partei hat im Anlassverfahren eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der klagenden und der beklagten Partei gemäß §228 ZPO eingebracht. Das Landesgericht Innsbruck hat festgestellt, dass es an einem feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnis fehle und mit einer Klage nach §228 ZPO ein rein prozessualer Anspruch geltend gemacht werden könne. Wie der antragstellende Gemeindeverband selbst zutreffend ausführt, ist daher das Tiroler RettungsdienstG 2009 in diesem Verfahren nicht angewendet worden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, Zivilprozess, RettungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G117.2017Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018