TE Vwgh Beschluss 2018/6/26 Ra 2018/05/0186

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der A Privatstiftung in W, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. November 2017, VGW- 211/072/10624/2017/VOR-5, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Oktober 2016, mit welchem ihr Aufträge zur Abtragung näher bezeichneter Flugdächer erteilt worden waren, nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Kostenersatz zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt die Revisionswerberin vor, es seien im gegenständlichen Verfahren mehrere Fragen zu lösen, die im Gesetz nicht eindeutig geregelt und durch den Verwaltungsgerichtshof bislang nicht eindeutig beantwortet worden seien. Dabei gehe es zunächst um die Frage, ob allein der Umstand, dass bei einem als Pergola anzusehenden Bauwerk nachträglich mobile, nicht dauerhaft fix mit dem Bauwerk verbundene Glaseinlagen zwischen den Querträgern eingelegt worden seien, bereits dazu führe, dass die Pergola zum Flugdach werde. Dasselbe gelte für die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, Pergolen müssten aus bestimmten Baustoffen bestehen und die Ausführung einer "Stahlkonstruktion" würde bereits automatisch zu einer Qualifikation als Flugdach führen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

6 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin gibt es bereits - wie auch die zahlreichen Hinweise im angefochtenen Erkenntnis zeigen - ausreichend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter einer "Pergola" zu verstehen ist. Dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, welche zu dem Ergebnis führte, dass es sich bei den in Rede stehenden Bauwerken nicht um Pergolen handle, von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, zeigt die Revisionswerberin, welche sich in der Zulässigkeitsbegründung in keiner Weise mit der im angefochtenen Erkenntnis zitierten hg. Judikatur auseinandersetzt, nicht auf. Im Übrigen trifft die Behauptung der Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht habe allein auf Grund der mobilen Glaseinlagen das Vorliegen von Pergolen verneint, nicht zu. Dieses ist vielmehr (auch) davon ausgegangen, dass das Ranken von Pflanzen die Ausführung einer massiven Stahlkonstruktion nicht erfordere und die primäre Funktion dieser Konstruktion in der Überdeckung der regelmäßig genutzten Stellplätze im Vorgartenbereich der gegenständlichen Liegenschaft liege, weshalb es auch zu dem Schluss gelangte, dass ein Auftrag zur Entfernung der Glasplatten nicht ausgereicht hätte.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050186.L00

Im RIS seit

23.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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