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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/03/0003 E 3. Mai 2017 RS 1Stammrechtssatz
Nach Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist vom VwG eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jedenfalls dann zuzulassen, wenn diese Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine Rechtsprechung des VwGH noch nicht besteht oder die Rechtsprechung des VwGH dazu widersprüchlich ist. In diesen Fällen ist nämlich nach den genannten Rechtsvorschriften eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die zu beantworten der VwGH zuständig ist (vgl dazu etwa VwGH vom 31. Jänner 2017, 2017/03/0001). Liegen diese Fälle vor, ist die ordentliche Revision zuzulassen, ohne dass es zusätzlich auf eine Überlegung "im Sinn der Rechtssicherheit" ankäme (siehe idZ VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030047.L01Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019