Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin B***** T*****, vertreten durch Mag. Eric Breiteneder, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beklagten M***** G*****, vertreten durch ANGERER – HARREITER Rechtsanwälte OG in Bad Aussee, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 3 Cg 124/10t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Streitwert 56.000 EUR), infolge der außerordentlichen Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. April 2018, GZ 12 R 51/17h-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der Klägerin mit Beschluss vom 11. 6. 2018 zurückgewiesen. Der Beklagte hat am 19. 6. 2018 beim Erstgericht eine nicht freigestellte Revisionsbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof in der Folge übermittelt wurde. Sie ist wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0124353).
Textnummer
E122122European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00111.18D.0717.000Im RIS seit
23.07.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018